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Mindestlohn und Tarif im Gastgewerbe: Was Gastronomen wissen müssen

Der gesetzliche Mindestlohn ist die absolute Untergrenze – auch in Gastronomie und Hotellerie, auch für Aushilfen, Minijobber und Saisonkräfte. Daneben können tarifliche Regelungen oder Branchenmindestlöhne greifen, die höher liegen. Wer die jeweils gültige Lohnuntergrenze unterschreitet oder die Dokumentation vernachlässigt, riskiert empfindliche Bußgelder durch den Zoll und Nachforderungen. Diese Seite erklärt, was im Gastgewerbe zu beachten ist und wie der Mindestlohn die Beschäftigungsformen beeinflusst.

Koch und Küchenteam arbeiten zusammen in einer professionellen Restaurantküche

Der gesetzliche Mindestlohn als absolute Grenze

Der gesetzliche Mindestlohn gilt flächendeckend pro Zeitstunde und für nahezu alle Beschäftigten – unabhängig davon, ob jemand fest angestellt, im Minijob oder kurzfristig beschäftigt ist. Im Gastgewerbe gibt es einige Besonderheiten:

  • Er gilt ab der ersten Stunde und auch für Probearbeit, soweit es sich um Arbeitsleistung handelt.
  • Trinkgeld zählt nicht zur Erfüllung des Mindestlohns – der Grundlohn allein muss die Untergrenze erreichen.
  • Sachbezüge (Essen, Unterkunft) dürfen den Mindestlohn-Anspruch grundsätzlich nicht ersetzen; der Mindestlohn ist in Geld zu zahlen.

Tarif und Branchenmindestlohn

Über dem gesetzlichen Mindestlohn können tarifvertragliche Entgelte stehen, an die ein Betrieb gebunden sein kann (etwa durch Tarifbindung oder Allgemeinverbindlichkeit). Auch Tariftreue-Vorgaben bei bestimmten Aufträgen sind möglich. Maßgeblich ist immer der höchste anwendbare Wert: Liegt ein einschlägiger Tariflohn über dem gesetzlichen Mindestlohn, ist dieser zu zahlen. Die korrekte Bestimmung der anwendbaren Lohnuntergrenze pro Mitarbeitendem und Tätigkeit ist daher eine fachliche Aufgabe.

Wechselwirkung mit dem Minijob

Weil die Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn gekoppelt ist, verschiebt jede Mindestlohnerhöhung die maximal mögliche Stundenzahl im Minijob. Steigt der Mindestlohn, kann ein Minijobber bei gleicher Stundenzahl über die Grenze rutschen. Betriebe müssen die Dienstpläne ihrer Minijobber bei jeder Anhebung neu justieren, um weder den Mindestlohn zu verletzen noch die Geringfügigkeit zu verlieren.

Dokumentationspflicht: im Gastgewerbe besonders streng

Das Gastgewerbe gehört zu den Branchen, in denen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen und aufzubewahren sind. Diese Aufzeichnungen sind die Grundlage, um die Einhaltung des Mindestlohns nachzuweisen. Der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) prüft das Gastgewerbe gezielt. Fehlende Aufzeichnungen oder Mindestlohnverstöße führen zu Bußgeldern und können bis zum Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge reichen.

Risiken bei Verstößen

  • Bußgelder bei Mindestlohn- und Dokumentationsverstößen,
  • Nachzahlung des Differenzlohns an die Beschäftigten,
  • Beitragsnachforderungen (auf den geschuldeten, nicht den gezahlten Lohn – Stichwort Phantomlohn),
  • Reputations- und Vergaberisiken.

So sichern Sie die Einhaltung ab

Eine spezialisierte Lohnabrechnung prüft für jeden Mitarbeitenden die anwendbare Lohnuntergrenze, verarbeitet die erfassten Stunden mindestlohnsicher, passt Minijob-Stunden bei Mindestlohnerhöhungen an und sorgt für eine prüfungssichere Dokumentation. So vermeiden Sie Verstöße, bevor sie entstehen.

Was zählt zum Mindestlohn – und was nicht?

Eine häufige Fehlerquelle ist die Frage, welche Lohnbestandteile auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen. Als Faustregel gilt: Anrechenbar sind nur Zahlungen, die als Gegenleistung für die normale Arbeitsleistung im jeweiligen Abrechnungszeitraum gezahlt werden. Nicht anrechenbar sind dagegen Leistungen, die einen zusätzlichen Zweck verfolgen oder unter besonderen Bedingungen gezahlt werden – dazu zählen typischerweise steuerfreie SFN-Zuschläge, vermögenswirksame Leistungen und eben das Trinkgeld. Das bedeutet: Der reine Grundlohn pro Stunde muss bereits die Mindestlohngrenze erreichen, bevor Zuschläge oder Trinkgeld überhaupt ins Spiel kommen. Wer den Mindestlohn „rechnerisch" erst durch Zuschläge erreicht, riskiert einen Verstoß.

Mindestlohn bei Akkord- und Pauschalvergütung

Im Gastgewerbe sind Pauschalen verbreitet – etwa Zimmerpauschalen im Housekeeping oder Tagespauschalen bei Events. Auch hier gilt: Umgerechnet auf die tatsächlich geleisteten Stunden muss der Mindestlohn erreicht werden. Eine Zimmerpauschale, die bei realistischer Arbeitszeit unter dem Mindestlohn liegt, ist unzulässig. Betriebe sollten ihre Pauschalen daher regelmäßig gegen die tatsächlich benötigte Zeit und den aktuellen Mindestlohn prüfen. Bei jeder Mindestlohnerhöhung müssen auch die Pauschalen nachgerechnet werden.

Fälligkeit: Mindestlohn muss pünktlich fließen

Neben der Höhe spielt auch die Fälligkeit eine Rolle. Der Mindestlohn ist spätestens zu einem bestimmten Zeitpunkt im Folgemonat fällig. Verspätete Zahlungen können – unabhängig von der korrekten Höhe – als Verstoß gewertet werden. Lediglich bei sauber geführten Arbeitszeitkonten innerhalb der zulässigen Grenzen darf ein Teil der Stunden später ausgeglichen werden. Diese Fälligkeitsregel wird in der Praxis oft übersehen, ist aber ein eigenständiger Prüfungspunkt.

Mindestlohnerhöhung: ein wiederkehrender Handlungsbedarf

Der gesetzliche Mindestlohn wird regelmäßig angehoben. Jede Anhebung löst im Gastgewerbe gleich mehrere Handlungsbedarfe aus: Stundenlöhne unterhalb des neuen Werts müssen angepasst werden, Pauschalen sind nachzurechnen, und vor allem die Minijobs müssen überprüft werden, weil sich mit dem Mindestlohn auch die zulässige Stundenzahl verschiebt. Wer diese Kettenreaktion nicht systematisch nachvollzieht, hat nach einer Anhebung schnell entweder Mindestlohnverstöße oder ungewollt versicherungspflichtige „Minijobber" im Betrieb. Eine spezialisierte Lohnabrechnung pflegt die neuen Werte zentral ein und stößt die nötigen Anpassungen rechtzeitig an.

Phantomlohn beim Mindestlohn

Ein zentrales Prinzip macht Mindestlohnverstöße besonders teuer: Sozialversicherungsbeiträge werden nicht auf den tatsächlich gezahlten, sondern auf den geschuldeten Lohn berechnet. Wird also weniger als der Mindestlohn gezahlt, fordert die Rentenversicherung Beiträge auf den geschuldeten Mindestlohn nach – auch wenn dieser nie ausgezahlt wurde. Dieser Phantomlohn-Effekt führt dazu, dass ein zunächst „gesparter" Lohn am Ende doppelt teuer wird: als Lohnnachzahlung an die Beschäftigten und als Beitragsnachforderung an die Sozialversicherung, jeweils zuzüglich Säumniszuschlägen. Die einzige verlässliche Absicherung ist die durchgängige Einhaltung der korrekten Lohnuntergrenze.

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Häufige Fragen

Antworten auf einen Blick

Ja, der gesetzliche Mindestlohn gilt für nahezu alle Beschäftigten ab der ersten Stunde, auch im Minijob und bei kurzfristiger Beschäftigung.

Nein. Trinkgeld ist eine zusätzliche Leistung Dritter und zählt nicht zur Erfüllung des Mindestlohnanspruchs.

Dann ist der höhere, einschlägige Tariflohn zu zahlen. Maßgeblich ist immer die höchste anwendbare Lohnuntergrenze.

Weil die Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn gekoppelt ist. Steigt der Mindestlohn, ändert sich die maximal mögliche Stundenzahl im Minijob.

Die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, die aufzubewahren ist und als Nachweis der Mindestlohneinhaltung dient.

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