Kurzfristige Beschäftigung
Aushilfen lassen sich als kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei abrechnen, solange die zeitliche Grenze pro Kalenderjahr eingehalten wird. Wir überwachen die Tage automatisch.
Saisonkräfte, Schichtzulagen, Kurzfristjobs und steuerfreie Verpflegungspauschalen – wir rechnen korrekt ab, damit Sie sich voll auf Gäste und Events konzentrieren können.

Von Saisonkräften bis zu Trinkgeldregelungen – wir kennen die besonderen Anforderungen der Event- und Gastronomiebranche.
Aushilfen lassen sich als kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei abrechnen, solange die zeitliche Grenze pro Kalenderjahr eingehalten wird. Wir überwachen die Tage automatisch.
Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge bilden wir im Rahmen der steuerfreien Höchstgrenzen nach §3b EStG korrekt ab.
Trinkgelder, Bedienungsgelder und steuerfreie Verpflegungspauschalen grenzen wir sauber voneinander ab – immer steuer- und abgabenoptimiert.

Gastronomie und Event sind die Branche der gemeinsamen Augenblicke: das gute Essen unter Freunden, die gelungene Hochzeit, das Konzert, über das man noch Jahre später spricht. Ihre Teams sorgen mit Leidenschaft und langen Schichten dafür, dass aus einem Abend ein Erlebnis wird – Gastfreundschaft ist echte Arbeit am Menschen.
Doch hinter den Kulissen ist kaum etwas so dynamisch wie Ihre Personalplanung: Saisonkräfte, kurzfristige Aushilfen, schwankende Stunden und steuerfreie Zuschläge. Genau diese Vielfalt macht die Lohnabrechnung zu einer echten Herausforderung.
Die nehmen wir Ihnen ab. LOHN24 überwacht Beschäftigungsgrenzen, grenzt Trinkgeld und Pauschalen sauber ab und rechnet jede Schicht korrekt ab. Sie kümmern sich um Ihre Gäste. „Wir machen unseren Job, damit Sie mehr Zeit für Ihren haben.“
Die typischen Anforderungen von Eventbetrieben und Gastronomien – bei LOHN24 standardmäßig abgedeckt.

Trinkgelder, die Mitarbeitende direkt von Gästen erhalten, sind unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialabgabenfrei. Wir grenzen Bedienungsgelder, Servicepauschalen und freiwillige Trinkgelder sauber voneinander ab.
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Aushilfen lassen sich als kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei abrechnen, solange die zeitliche Grenze pro Kalenderjahr eingehalten wird. Wir überwachen die Tage automatisch und warnen vor Grenzüberschreitungen.
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In der Gastronomie sind Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge nach §3b EStG bis zu festen Höchstsätzen steuerfrei. Wir berücksichtigen die Höchstsätze automatisch je Schicht und Person.
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Saisonale Auslastung, kurzfristige Veranstaltungen und stark schwankende Stundenzahlen werden direkt aus Ihrer Schichtplanung übernommen und korrekt abgerechnet.
Mehr erfahrenNoch etwas offen? Unser Serviceteam beantwortet Ihre Fragen gern persönlich.
Freiwillige Trinkgelder, die Gäste direkt einer beschäftigten Person zukommen lassen, sind steuer- und sozialabgabenfrei. Bedienungsgelder oder feste Servicepauschalen, die der Arbeitgeber einzieht und weiterleitet, sind dagegen steuerpflichtig. Wir sorgen für die korrekte Abgrenzung in der Lohnabrechnung.












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