Urlaubsanspruch-Rechner
Berechnen Sie den anteiligen Urlaubsanspruch für Teilzeit- und unterjährige Beschäftigung – korrekt gerundet nach § 5 Abs. 2 BUrlG, mit Live-Vorschau.
Beschäftigungsdaten eingeben und Anspruch berechnen.
Häufige Fragen zum Urlaubsanspruch
- Wie viel Urlaub steht mir gesetzlich zu?
- Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage (= 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche) pro Kalenderjahr (§ 3 BUrlG). Viele Tarifverträge und Arbeitsverträge sehen mehr Urlaub vor.
- Wie berechnet sich der Urlaubsanspruch bei Teilzeit?
- Bei Teilzeit wird der Urlaubsanspruch proportional zur Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage berechnet: (Urlaubstage Vollzeit / Regel-Arbeitstage) × eigene Arbeitstage. Eine teilzeitbeschäftigte Person mit 3 Tagen/Woche (statt 5) hat bei 30 Urlaubstagen Anspruch auf 18 Tage.
- Was gilt bei unterjährigem Beschäftigungsbeginn oder -ende?
- Beim Ausscheiden oder Eintreten innerhalb des ersten Halbjahres besteht Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs je vollem Beschäftigungsmonat (§ 5 BUrlG). Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden aufgerundet.
- Was ist bei wechselnden Arbeitstagen pro Woche zu beachten?
- Dieser Rechner geht von einer konstanten Wochenstundenanzahl aus. Bei wechselnder Teilzeit (z. B. unterschiedliche Stunden je Woche) sollte der Durchschnitt herangezogen oder die genaue Berechnung mit einer fachkundigen Beratung abgestimmt werden.
Rechtsgrundlage: BUrlG und Tarifverträge
Der gesetzliche Mindesturlaub ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. § 3 BUrlG legt 24 Werktage (bei 6-Tage-Woche) bzw. 20 Arbeitstage (bei 5-Tage-Woche) als Untergrenze fest. Tarifverträge oder individuelle Arbeitsverträge können einen darüber hinausgehenden Urlaub vereinbaren.
Bei unterjähriger Beschäftigung – also beim Eintritt nach dem 1. Januar oder beim Austritt vor dem 31. Dezember – wird der Urlaubsanspruch anteilig nach § 5 BUrlG ermittelt. Bruchteile von einem halben Urlaubstag oder mehr werden auf volle Urlaubstage aufgerundet. (PRÜFEN für aktuelle Rechtsprechung zu Aufrundungsregeln)
Praxis-Tipps zur Urlaubsabrechnung
Urlaubsansprüche, die im laufenden Kalenderjahr nicht genommen wurden, verfallen grundsätzlich zum 31. Dezember – es sei denn, der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen (EuGH-Rechtsprechung, bestätigt vom BAG). Arbeitgeber sind daher gut beraten, Mitarbeitende spätestens im dritten Quartal schriftlich auf ausstehenden Urlaub aufmerksam zu machen.
Bei Austritt besteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für nicht genommene Urlaubstage (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Die korrekte Berechnung des Resturlaubs ist Bestandteil der Endabrechnung.
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