Bürgergeld-Aufstockung-Rechner
Sie sind erwerbstätig und Ihr Einkommen reicht nicht aus? Schätzen Sie, ob Ihnen als „Aufstocker” ein ergänzender Bürgergeld-Anspruch zusteht – mit den Regelbedarfen 2026, den Erwerbstätigen-Freibeträgen nach § 11b SGB II, Ihren Wohnkosten und dem Kindergeld.
Bedarfsgemeinschaft, Einkommen und Wohnkosten eingeben.
Häufige Fragen zur Bürgergeld-Aufstockung
- Was ist ein „Aufstocker”?
- Als Aufstocker werden Menschen bezeichnet, die erwerbstätig sind, deren Einkommen aber nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft zu decken. Sie erhalten ergänzend zum Erwerbseinkommen Bürgergeld nach dem SGB II.
- Wie hoch sind die Regelbedarfe 2026?
- Für 2026 gilt eine Nullrunde – die Regelsätze bleiben unverändert. Alleinstehende erhalten 563 € (Regelbedarfsstufe 1), Erwachsene in einer Paar-Bedarfsgemeinschaft je 506 €. Für Kinder gelten je nach Alter 357 € (0–5 J.), 390 € (6–13 J.) und 471 € (14–17 J.).
- Wie viel von meinem Einkommen wird angerechnet?
- Vom Netto-Erwerbseinkommen bleiben Freibeträge nach § 11b SGB II anrechnungsfrei: ein Grundfreibetrag von 100 €, dazu 20 % für den Teil zwischen 100 und 520 €, 30 % zwischen 520 und 1.000 € sowie 10 % zwischen 1.000 und 1.200 € (mit minderjährigem Kind: bis 1.500 €). Nur das verbleibende Einkommen wird auf den Bedarf angerechnet.
- Zählt das Kindergeld als Einkommen?
- Ja. Kindergeld wird grundsätzlich als Einkommen des jeweiligen Kindes berücksichtigt und mindert dessen Bedarf. Reicht es zur Deckung des Kinderbedarfs aus, ist ggf. der Kinderzuschlag (statt Bürgergeld) die passendere Leistung – das prüft das Jobcenter bzw. die Familienkasse.
Wer kann aufstocken?
Ergänzendes Bürgergeld können erwerbstätige Menschen erhalten, deren Einkommen den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht deckt – etwa bei Teilzeit, niedrigem Stundenlohn oder einem Minijob. Maßgeblich ist, dass nach Abzug der Erwerbstätigen-Freibeträge ein ungedeckter Bedarf verbleibt.
Der Bedarf setzt sich zusammen aus den Regelbedarfen aller Personen der Bedarfsgemeinschaft und den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU). Liegt das anrechenbare Einkommen darunter, besteht ein Anspruch auf Aufstockung in Höhe der Differenz.
Regelbedarfe 2026 – Nullrunde
Für 2026 wurden die Regelsätze nicht erhöht (Nullrunde): Da die rechnerische Fortschreibung unter dem bisherigen Wert lag, greift die Besitzschutzregelung und der Betrag bleibt erhalten. Es gelten weiterhin: Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende) 563 €, Stufe 2 (Partner) je 506 €, Stufe 3 (Erwachsene unter 25 im Elternhaushalt) 451 €, Stufe 4 (14–17 Jahre) 471 €, Stufe 5 (6–13 Jahre) 390 € und Stufe 6 (0–5 Jahre) 357 €.
Dieser Rechner summiert die Regelbedarfe entsprechend Ihrer Angaben und addiert die von Ihnen eingegebenen Wohnkosten. Zur Einordnung von Lohnniveaus kann auch der Mindestlohn-Rechner hilfreich sein.
Erwerbstätigen-Freibeträge nach § 11b SGB II
Damit sich Arbeit lohnt, bleibt ein Teil des Erwerbseinkommens anrechnungsfrei. Vom Netto werden zunächst 100 € Grundfreibetrag abgesetzt. Vom Einkommen zwischen 100 und 520 € bleiben weitere 20 % frei, zwischen 520 und 1.000 € noch 30 % und zwischen 1.000 und 1.200 € weitere 10 %. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, verschiebt sich die letzte Grenze von 1.200 € auf 1.500 €.
Der maximale Freibetrag beträgt damit rund 348 € (ohne Kind) bzw. 378 € (mit minderjährigem Kind). Das nach Abzug der Freibeträge verbleibende Netto ist das anrechenbare Einkommen.
Kosten der Unterkunft (KdU) & Kindergeld
Neben den Regelbedarfen übernimmt das Jobcenter die Kosten der Unterkunft und Heizung – allerdings nur, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheitsgrenzen unterscheiden sich je nach Kommune und Haushaltsgröße. Geben Sie hier Ihre tatsächlichen Wohnkosten ein; im Zweifel begrenzt das Jobcenter den anerkannten Betrag.
Kindergeld wird als Einkommen des Kindes auf dessen Bedarf angerechnet. Dieser Rechner berücksichtigt es vereinfacht als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft. Wenn Sie als Arbeitgeber Beschäftigte korrekt abrechnen möchten, hilft Ihnen LOHN24 beim Auslagern der Lohnabrechnung.
Wie funktioniert dieser Rechner?
Der Rechner ermittelt zunächst den Gesamtbedarf: die Summe der Regelbedarfe aller Personen der Bedarfsgemeinschaft (nach Alter) zuzüglich Ihrer Wohnkosten (Miete + Heizung). Anschließend wird vom Netto-Erwerbseinkommen der Erwerbstätigen-Freibetrag nach § 11b SGB II abgezogen; das Ergebnis ist das anrechenbare Einkommen. Hinzu kommt das Kindergeld als anrechenbares Einkommen.
Der geschätzte Aufstockungs-Anspruch ist die Differenz aus Gesamtbedarf und gesamtem anrechenbaren Einkommen. Ist sie kleiner oder gleich null, besteht nach dieser Schätzung kein Anspruch. Die Berechnung ist bewusst vereinfacht – die tatsächliche Prüfung des Jobcenters ist umfangreicher.
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