Pfändungsrechner
Berechnen Sie den pfändbaren Lohnanteil nach § 850c ZPO – basierend auf der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025, mit Berücksichtigung von Unterhaltsberechtigten.
Nettoeinkommen und Unterhaltsberechtigte eingeben.
Häufige Fragen zur Lohnpfändung
- Was ist die Pfändungsfreigrenze?
- Die Pfändungsfreigrenze (§ 850c ZPO) schützt ein Mindesteinkommen vor der Pfändung. Der Grundfreibetrag beträgt ab dem 01.07.2025 monatlich 1.554,99 Euro. Er erhöht sich je Unterhaltsberechtigtem.
- Wie oft wird die Pfändungsfreigrenze angepasst?
- Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich zum 1. Juli per Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz angepasst. Die aktuellen Werte sind der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 (BGBl. I Nr. 110) zu entnehmen.
- Wer gilt als unterhaltsberechtigte Person?
- Als unterhaltsberechtigte Personen zählen Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder und weitere Personen, gegenüber denen der Schuldner eine gesetzliche Unterhaltspflicht hat (§ 850c Abs. 1 ZPO).
- Gilt die Pfändungsfreigrenze auch für Selbstständige?
- § 850c ZPO gilt primär für abhängig Beschäftigte. Für Selbstständige gelten die allgemeinen Pfändungsverbote (§§ 811 ff. ZPO) und ggf. § 850i ZPO (Schutz von Arbeitseinkommen gleichgestellten Bezügen).
Wie funktioniert die Pfändungstabelle?
Die Pfändungstabelle nach § 850c ZPO legt fest, welcher Anteil des Nettoeinkommens pfändbar ist. Sie kennt drei Bereiche: Unterhalb des Grundfreibetrags (ab 01.07.2025: 1.554,99 €/Monat, PRÜFEN) ist das Einkommen vollständig pfändungsgeschützt. Zwischen Grundfreibetrag und einem Höchstbetrag gilt eine progressive Pfändungsquote – der pfändbare Betrag steigt mit dem Einkommen. Oberhalb des Höchstbetrags ist der überragende Teil vollständig pfändbar.
Bei Unterhaltsberechtigten erhöht sich der Grundfreibetrag je Person um einen gesetzlich festgelegten Betrag, der jährlich angepasst wird. Dieser Rechner berücksichtigt die Anzahl der Unterhaltsberechtigten entsprechend.
Pflichten des Arbeitgebers bei Lohnpfändung
Erhält ein Arbeitgeber einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB), ist er als Drittschuldner verpflichtet, den pfändbaren Lohnanteil einzubehalten und an den Gläubiger abzuführen. Bei Nichtbeachtung haftet der Arbeitgeber persönlich für den entstandenen Schaden.
Die korrekte Berechnung des pfändbaren Betrags ist Teil der monatlichen Lohnabrechnung und muss sorgfältig dokumentiert werden. Änderungen der Pfändungsfreigrenzen (jährlich zum 1. Juli) sind unmittelbar anzuwenden.
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