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Kinderkrankengeld-Rechner

Berechnen Sie das Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V: kalendertäglicher Betrag (90 % des ausgefallenen Nettoentgelts, gedeckelt), Gesamtbetrag für Ihre Krankheitstage und die verbleibenden Kinderkrankentage 2026.

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Das Kinderkrankengeld beträgt 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts – gedeckelt auf den gesetzlichen Höchstbetrag.

Wer im Vorjahr beitragspflichtige Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) erhalten hat, bekommt 100 % statt 90 % des Nettoentgelts (§ 45 Abs. 2 i. V. m. § 47 SGB V).

Anzahl der gesetzlich versicherten Kinder unter 12 Jahren, für die Anspruch besteht.

Alleinerziehende haben pro Kind doppelt so viele Kinderkrankentage.

Anzahl der Arbeitstage, an denen Sie zur Betreuung des kranken Kindes der Arbeit fernbleiben.

Nettoentgelt, Anzahl Kinder und Krankheitstage eingeben.

Hinweis: Diese Berechnung ist unverbindlich und ersetzt keine rechtliche, steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Beratung. Das tatsächliche Kinderkrankengeld setzt Ihre Krankenkasse anhand des konkreten Nettoentgelts und der individuellen Beitragsabzüge fest. Maßgeblich sind § 45 SGB V und die jeweils aktuellen Rechengrößen.

Häufige Fragen zum Kinderkrankengeld

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld 2026?
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (100 Prozent, wenn in den letzten zwölf Monaten beitragspflichtige Einmalzahlungen geflossen sind). Es ist gedeckelt auf 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze – das sind 2026 höchstens 135,63 Euro pro Kalendertag.
Wie viele Kinderkrankentage gibt es 2026?
2026 stehen jedem Elternteil je gesetzlich versichertem Kind 15 Arbeitstage zu, Alleinerziehenden 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern gilt eine Höchstgrenze von 35 Arbeitstagen je Elternteil und Jahr, für Alleinerziehende 70 Arbeitstage. Diese erweiterte Regelung gilt für die Jahre 2024 bis 2026.
Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Anspruch haben gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern mit Anspruch auf Krankengeld, wenn ihr gesetzlich versichertes Kind unter 12 Jahre alt ist (oder mit Behinderung und auf Hilfe angewiesen), eine ärztliche Bescheinigung vorliegt und keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann (§ 45 SGB V).
Werden vom Kinderkrankengeld noch Abzüge vorgenommen?
Ja. Das hier berechnete Kinderkrankengeld ist ein Bruttobetrag. Davon werden noch die Arbeitnehmerbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. Das Kinderkrankengeld selbst ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

Was ist Kinderkrankengeld?

Wird ein Kind krank und muss betreut werden, können gesetzlich versicherte Eltern unbezahlt von der Arbeit freigestellt werden. Für diese Zeit zahlt die gesetzliche Krankenkasse das Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Es gleicht den Verdienstausfall weitgehend aus – es beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (100 Prozent bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen im Vorjahr) und ist auf einen gesetzlichen Höchstbetrag pro Kalendertag gedeckelt.

Voraussetzung ist unter anderem, dass das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine ärztliche Bescheinigung vorliegt und keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann. Anders als bei der Lohnfortzahlung zahlt hier nicht der Arbeitgeber, sondern die Krankenkasse.

Wie viele Kinderkrankentage gibt es 2026?

Für das Jahr 2026 gilt eine erweiterte Regelung: Jeder Elternteil hat je gesetzlich versichertem Kind Anspruch auf 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld, Alleinerziehende auf 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf insgesamt 35 Arbeitstage im Jahr begrenzt, bei Alleinerziehenden auf 70 Arbeitstage.

Diese erhöhten Werte (gegenüber den früheren 10 bzw. 20 Tagen) gelten dauerhaft für die Jahre 2024 bis 2026. Der Rechner zeigt Ihnen, wie viele Tage nach den eingegebenen Krankheitstagen noch übrig bleiben.

So wird das Kinderkrankengeld berechnet

Die Krankenkasse ermittelt zunächst das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt je Kalendertag (vereinfacht: Monatsnetto ÷ 30). Davon werden 90 Prozent als Kinderkrankengeld angesetzt – beziehungsweise 100 Prozent, wenn in den letzten zwölf Monaten beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld geflossen sind.

Der so errechnete kalendertägliche Betrag ist jedoch gedeckelt auf 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze. 2026 sind das höchstens 135,63 Euro pro Kalendertag. Vom resultierenden Bruttobetrag ziehen Krankenkassen noch die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Dieser Rechner weist das Brutto-Kinderkrankengeld aus.

Was Arbeitgeber beachten müssen

Während der Freistellung zur Kinderbetreuung ruht der Entgeltanspruch – der Arbeitgeber zahlt für diese Tage in der Regel keinen Lohn. Seit 2026 melden Arbeitgeber das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt elektronisch an die Krankenkasse, damit diese das Kinderkrankengeld berechnen kann. Eine korrekte, fristgerechte Entgeltbescheinigung ist daher Teil der laufenden Lohnabrechnung.

Wer diese Meldepflichten und die übrige Entgeltabrechnung sicher erledigen möchte, kann die Lohn- und Gehaltsabrechnung an LOHN24 auslagern. Verwandte Themen finden Sie im Lohnfortzahlungs-Rechner und – bei längerer eigener Erkrankung – im Krankengeld-Rechner.

Wie funktioniert dieser Rechner?

Geben Sie Ihr monatliches Nettoarbeitsentgelt, die Anzahl der gesetzlich versicherten Kinder, ob Sie alleinerziehend sind, und die Anzahl der Krankheitstage (Arbeitstage) ein. Der Rechner ermittelt daraus das Netto je Kalendertag (Monatsnetto ÷ 30), wendet den Satz von 90 Prozent (bzw. 100 Prozent bei Einmalzahlungen) an und deckelt das Ergebnis auf den gesetzlichen Höchstbetrag von 135,63 Euro pro Kalendertag (Stand 2026). Multipliziert mit Ihren Krankheitstagen ergibt sich der Brutto-Gesamtbetrag. Zusätzlich sehen Sie, wie viele Ihrer jährlichen Kinderkrankentage noch übrig bleiben.

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