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Mutterschutz-Rechner

Berechnen Sie Beschäftigungsverbot, Mutterschutzfrist und möglichen Elternzeitzeitraum – für Normal-, Früh- und Mehrlingsgeburten nach MuSchG und BEEG.

Das vom Arzt errechnete Geburtsdatum (Entbindungstermin).

Nur ausfüllen, wenn das Baby bereits geboren ist und das Datum vom errechneten Termin abweicht.

Besonderheiten

Verlängert die Mutterschutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen (§ 6 Abs. 1 MuSchG).

Verlängert die Mutterschutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen (§ 6 Abs. 1 MuSchG).

Entbindungstermin eingeben und Fristen berechnen.

Hinweis: Dieser Rechner basiert auf dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und BEEG. Alle Ergebnisse dienen der Orientierung. Maßgeblich ist die Beratung durch die zuständige Behörde oder eine fachkundige Beratungsstelle. Ohne Gewähr.

Häufige Fragen zum Mutterschutz

Wann beginnt das Beschäftigungsverbot?
Das Beschäftigungsverbot beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Die Arbeitnehmerin kann auf das vorgeburtliche Beschäftigungsverbot verzichten, der nachgeburtliche Schutz ist jedoch unabdingbar.
Wie lang ist die Mutterschutzfrist nach der Geburt?
Nach der Geburt besteht ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist auf zwölf Wochen.
Was gilt, wenn das Baby später als erwartet geboren wird?
Wenn das Baby nach dem errechneten Entbindungstermin geboren wird, beginnt die nachgeburtliche Schutzfrist erst mit dem tatsächlichen Geburtstag. Die nicht in Anspruch genommene Zeit aus der vorgeburtlichen Frist verfällt.
Wie lange kann Elternzeit genommen werden?
Elternzeit kann bis zu drei Jahre (36 Monate) pro Kind in Anspruch genommen werden (§ 15 Abs. 2 BEEG). Sie beginnt frühestens am Tag nach Ende der Mutterschutzfrist. Ein Teil kann auch bis zum vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes übertragen werden.

Rechtsgrundlage: MuSchG und BEEG

Der Mutterschutz ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt und schützt Schwangere sowie Mütter vor und nach der Geburt vor gesundheitlichen Risiken am Arbeitsplatz sowie vor Kündigung. Das Beschäftigungsverbot beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin (§ 3 Abs. 1 MuSchG); nach der Geburt gilt ein unabdingbares Beschäftigungsverbot von acht Wochen (§ 3 Abs. 2 MuSchG), das bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen verlängert wird.

Das Elterngeld und die Elternzeit sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Elternzeit kann von beiden Elternteilen gleichzeitig oder abwechselnd genommen werden – für bis zu 36 Monate pro Kind.

Pflichten für Arbeitgeber

Arbeitgeber sind verpflichtet, die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin zu informieren, sobald sie davon Kenntnis erhalten (§ 27 MuSchG). Während Mutterschutz und Elternzeit besteht besonderer Kündigungsschutz.

Für die Entgeltfortzahlung im Mutterschutz ist das Mutterschaftsgeld (gezahlt von der Krankenkasse) relevant; Arbeitgeber zahlen ggf. einen Zuschuss. Die Lohnabrechnung muss die jeweiligen Zeiträume korrekt abbilden – eine fehlerhafte Abrechnung kann zu Nachforderungen führen. (PRÜFEN)

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