LOHN24
Branche · Handel

Lohnabrechnung für den
Einzelhandel.

Minijobs, Teilzeit, Aushilfen und wechselnde Schichten – wir rechnen flexibel, rechtssicher und mit Blick auf Ihre täglichen Abläufe ab.

Minijob & MidijobSonntagszuschlägeSchichtmodelle
Minijob & Midijob
Einzelhandels-Team im Ladengeschäft – LOHN24 Lohnabrechnung Einzelhandel
LOHN24 in Zahlen
seit 1991Erfahrung im Lohnbüro
3.100+Unternehmen aller Branchen
8Branchen im Fokus
100 %Rechenzentren in Deutschland
Warum LOHN24

Flexible Beschäftigung,
sauber abgerechnet

Der Handel lebt von flexiblen Modellen – wir bilden Minijob, Midijob und Schichtarbeit zuverlässig ab.

Minijob & Midijob

An- und Abmeldungen bei der Minijob-Zentrale, Übergangsbereich und Mehrfachbeschäftigung – sauber abgebildet.

Flexible Arbeitszeiten

Teilzeit, Stundenkonten und wechselnde Schichten rechnen wir zuverlässig und nachvollziehbar ab.

Sonntags- & Feiertagszuschläge

Verkaufsoffene Sonntage und Feiertagsarbeit bilden wir mit den korrekten steuerfreien Zuschlägen ab.

Freundliche Verkaufskraft berät eine Kundin im Einzelhandelsgeschäft
Menschen hinter der Branche

Wo Versorgung ein Gesicht bekommt

Der Einzelhandel ist der Ort, an dem unsere Gesellschaft jeden Tag zusammenkommt. Hier wird beraten, geholfen und versorgt – ob Lebensmittel, Kleidung oder der freundliche Tipp an der Kasse. Ihre Mitarbeitenden sind das Gesicht Ihres Geschäfts und oft ein vertrauter Teil im Alltag Ihrer Kundinnen und Kunden.

Diese Nähe entsteht durch flexible Teams: Aushilfen, Minijobs, Teilzeit und wechselnde Schichten. So lebendig das im Verkauf ist, so anspruchsvoll wird es in der Abrechnung – mit Sonntagszuschlägen, Übergangsbereich und ständig wechselnden Stunden.

Diese Komplexität übernehmen wir für Sie. LOHN24 rechnet jede Beschäftigungsform korrekt ab, prüft Mindestlohn und Zuschläge automatisch und hält Ihnen den Rücken frei. „Wir machen unseren Job, damit Sie mehr Zeit für Ihren haben.“

Häufige Fragen

Fragen zur Abrechnung im Einzelhandel

Noch etwas offen? Unser Serviceteam beantwortet Ihre Fragen gern persönlich.

Zuschläge für Arbeit an verkaufsoffenen Sonntagen sind nach §3b EStG bis zu einer Höhe von 50 Prozent des Grundlohns steuerfrei – vorausgesetzt, sie werden zusätzlich zum Grundlohn gezahlt und die Arbeit fällt tatsächlich in den begünstigten Zeitraum. Wir bilden die Berechnung exakt ab.

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