Minijob & Midijob
An- und Abmeldungen bei der Minijob-Zentrale, Übergangsbereich und Mehrfachbeschäftigung – sauber abgebildet.
Minijobs, Teilzeit, Aushilfen und wechselnde Schichten – wir rechnen flexibel, rechtssicher und mit Blick auf Ihre täglichen Abläufe ab.

Der Handel lebt von flexiblen Modellen – wir bilden Minijob, Midijob und Schichtarbeit zuverlässig ab.
An- und Abmeldungen bei der Minijob-Zentrale, Übergangsbereich und Mehrfachbeschäftigung – sauber abgebildet.
Teilzeit, Stundenkonten und wechselnde Schichten rechnen wir zuverlässig und nachvollziehbar ab.
Verkaufsoffene Sonntage und Feiertagsarbeit bilden wir mit den korrekten steuerfreien Zuschlägen ab.

Der Einzelhandel ist der Ort, an dem unsere Gesellschaft jeden Tag zusammenkommt. Hier wird beraten, geholfen und versorgt – ob Lebensmittel, Kleidung oder der freundliche Tipp an der Kasse. Ihre Mitarbeitenden sind das Gesicht Ihres Geschäfts und oft ein vertrauter Teil im Alltag Ihrer Kundinnen und Kunden.
Diese Nähe entsteht durch flexible Teams: Aushilfen, Minijobs, Teilzeit und wechselnde Schichten. So lebendig das im Verkauf ist, so anspruchsvoll wird es in der Abrechnung – mit Sonntagszuschlägen, Übergangsbereich und ständig wechselnden Stunden.
Diese Komplexität übernehmen wir für Sie. LOHN24 rechnet jede Beschäftigungsform korrekt ab, prüft Mindestlohn und Zuschläge automatisch und hält Ihnen den Rücken frei. „Wir machen unseren Job, damit Sie mehr Zeit für Ihren haben.“
Die typischen Konstellationen im Einzelhandel – bei LOHN24 standardmäßig abgedeckt.

Zuschläge für Arbeit an Sonntagen, Feiertagen und in der Nacht werden nach §3b EStG steuerfrei behandelt – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Wir prüfen Stundennachweise und Beleglogik automatisch.
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Aushilfen, Minijobs und Beschäftigungen im Übergangsbereich werden inklusive der reduzierten Arbeitnehmerbeiträge sauber abgegrenzt – auch bei wechselnden Stundenzahlen pro Monat.
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Tarifliche Lohnerhöhungen, Sonderzahlungen und Eingruppierungen nach den jeweils gültigen Tarifverträgen des Einzelhandels werden zum vereinbarten Stichtag automatisch umgesetzt.
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Die Abrechnung von Mehrarbeit und Sonderzuschlägen an verkaufsoffenen Sonntagen erfolgt korrekt nach Tarifvertrag und gesetzlichen Vorgaben – inklusive Steuer- und Beitragsoptimierung.
Mehr erfahrenNoch etwas offen? Unser Serviceteam beantwortet Ihre Fragen gern persönlich.
Zuschläge für Arbeit an verkaufsoffenen Sonntagen sind nach §3b EStG bis zu einer Höhe von 50 Prozent des Grundlohns steuerfrei – vorausgesetzt, sie werden zusätzlich zum Grundlohn gezahlt und die Arbeit fällt tatsächlich in den begünstigten Zeitraum. Wir bilden die Berechnung exakt ab.








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