LOHN24
Branchen · Einzelhandel

Aushilfen und Saisonkräfte im Weihnachtsgeschäft korrekt abrechnen

Das vierte Quartal ist für den Einzelhandel die umsatzstärkste Zeit – und für die Personalabteilung die anspruchsvollste. Vom Black-Friday-Wochenende bis zum letzten Verkaufstag vor Weihnachten brauchen Geschäfte zusätzliche Hände an Kasse, im Lager und auf der Verkaufsfläche. Diese kurzfristig eingestellten Aushilfen und Saisonkräfte werfen in der Lohnabrechnung schwierige Fragen auf: Minijob oder kurzfristige Beschäftigung? Welche Steuer fällt an? Wann ist eine Sofortmeldung Pflicht? Wer hier falsch einstuft, riskiert teure Nachforderungen. Dieser Leitfaden bringt Klarheit ins Saisongeschäft.

Freundliche Verkäuferin an der Kasse eines Bekleidungsgeschäfts im Weihnachtsgeschäft

Kurzfristige Beschäftigung – das ideale Modell für Saisonkräfte

Für zeitlich befristete Aushilfen ist die kurzfristige Beschäftigung oft das passende Modell. Sie ist – anders als der Minijob – grundsätzlich sozialversicherungsfrei, unabhängig von der Höhe des Verdienstes. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist.

Welche Grenze gilt, hängt von der Arbeitsweise ab: Bei mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche gelten die drei Monate, bei weniger Tagen die 70-Tage-Grenze. Im Weihnachtsgeschäft, in dem Aushilfen häufig nur an einzelnen Tagen oder Wochenenden eingesetzt werden, ist meist die 70-Tage-Grenze maßgeblich.

Berufsmäßigkeit – die kritische Hürde

Eine kurzfristige Beschäftigung ist nur dann sozialversicherungsfrei, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung für den Lebensunterhalt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist. Schülerinnen, Studenten oder Hausfrauen erfüllen die Kurzfristigkeit in der Regel problemlos. Bei Arbeitslosen oder Personen ohne Hauptbeschäftigung ist sie dagegen oft nicht gegeben – hier droht die Versicherungspflicht. Der Einzelhandel sollte daher jede kurzfristige Kraft sorgfältig prüfen und dokumentieren.

Vorbeschäftigungszeiten beachten

Alle kurzfristigen Beschäftigungen eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet. Eine Aushilfe, die im Sommer bereits 50 Tage in einem anderen Betrieb gearbeitet hat, darf im Weihnachtsgeschäft nur noch 20 Tage kurzfristig beschäftigt werden, bevor die Grenze überschritten ist. Der Personalfragebogen zu Vorbeschäftigungen ist deshalb unverzichtbar.

Minijob oder kurzfristige Beschäftigung – was passt für Weihnachten?

Beide Modelle haben ihre Berechtigung. Die richtige Wahl hängt vom Einsatz ab:

| Kriterium | Kurzfristige Beschäftigung | Minijob (556 €) | |---|---|---| | Zeitliche Begrenzung | max. 3 Monate / 70 Tage | unbefristet möglich | | Verdienstgrenze | keine | 556 € / Monat | | Sozialversicherung | beitragsfrei | Pauschalbeiträge AG | | Steuer | individuell oder pauschal 25 % | Pauschsteuer 2 % oder individuell | | Ideal für | befristetes Weihnachtsgeschäft | dauerhafte Teilzeit-Aushilfe |

Eine Verkaufskraft, die nur für die Adventswochen einspringt und gut verdienen soll, ist als kurzfristig Beschäftigte oft besser aufgehoben. Wer dagegen das ganze Jahr regelmäßig samstags aushilft, passt eher zum Minijob.

Steuerliche Behandlung der Saisonkräfte

Der Arbeitslohn kurzfristig Beschäftigter ist steuerpflichtig. Er kann individuell nach den ELStAM des Mitarbeiters oder unter engen Voraussetzungen pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Die Pauschalierung ist nur zulässig, wenn die Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und der durchschnittliche Tageslohn sowie Stundenlohn bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Im Weihnachtsgeschäft mit längeren Einsätzen scheidet die Pauschalierung häufig aus – dann läuft die Abrechnung über die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale.

Sofortmeldung – im Handel oft übersehen

Der Einzelhandel zählt zu den Branchen, in denen die Sofortmeldepflicht gilt. Spätestens bei Beschäftigungsaufnahme muss jede neue Kraft elektronisch an die Datenstelle der Rentenversicherung gemeldet werden – noch bevor sie den ersten Handgriff tut. Gerade in der Hektik des Weihnachtsgeschäfts wird das gern vergessen. Bei einer Kontrolle durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) führt eine fehlende Sofortmeldung schnell zu empfindlichen Bußgeldern. Auch der Mindestlohn ist bei Saisonkräften lückenlos zu dokumentieren.

So macht LOHN24 Ihr Saisongeschäft prüfungssicher

Saisonspitzen bedeuten kurzfristig viele Neueinstellungen – und genauso viele Meldungen, Einstufungen und steuerliche Entscheidungen. LOHN24 übernimmt die komplette Abrechnung Ihrer Weihnachtsaushilfen und Saisonkräfte: korrekte Abgrenzung von Minijob und kurzfristiger Beschäftigung, Prüfung der Berufsmäßigkeit und Vorbeschäftigungszeiten, fristgerechte Sofort- und SV-Meldungen sowie die richtige Versteuerung. So konzentrieren Sie sich aufs Geschäft, während die Abrechnung im Hintergrund sauber läuft.

Interne Verlinkung

Kontakt

Sie verstärken Ihr Team fürs Weihnachtsgeschäft und wollen die Abrechnung sicher abgeben? Werden Sie Kunde bei LOHN24 – wir kümmern uns um Einstufung, Meldungen und Versteuerung Ihrer Saisonkräfte.

Häufige Fragen

Antworten auf einen Blick

Beides ist möglich. Für eine zeitlich begrenzte Aushilfe ohne Verdienstgrenze eignet sich die kurzfristige Beschäftigung (max. 3 Monate / 70 Tage). Für dauerhaft wiederkehrende Aushilfen ist der Minijob passender.

Ja, sofern die Beschäftigung von vornherein befristet ist (max. 3 Monate oder 70 Tage) und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Andernfalls tritt Versicherungspflicht ein.

Ja. Der Einzelhandel gehört zu den sofortmeldepflichtigen Branchen. Jede neue Kraft ist spätestens bei Beschäftigungsaufnahme elektronisch zu melden.

Entweder individuell nach den ELStAM des Mitarbeiters oder – bei kurzen Einsätzen und unter Einhaltung der Lohngrenzen – pauschal mit 25 Prozent. Bei längeren Einsätzen ist meist die individuelle Versteuerung erforderlich.

Wird die Grenze (durch Zusammenrechnung mit Vorbeschäftigungen) überschritten, entfällt rückwirkend die Sozialversicherungsfreiheit. Es entsteht ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit Beitragsnachforderungen.

Kunde werden

Sprechen Sie mit unseren Lohn-Experten

Wir übernehmen Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung zuverlässig, rechtssicher und persönlich betreut.