Kurzfristige Beschäftigung – das ideale Modell für Saisonkräfte
Für zeitlich befristete Aushilfen ist die kurzfristige Beschäftigung oft das passende Modell. Sie ist – anders als der Minijob – grundsätzlich sozialversicherungsfrei, unabhängig von der Höhe des Verdienstes. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist.
Welche Grenze gilt, hängt von der Arbeitsweise ab: Bei mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche gelten die drei Monate, bei weniger Tagen die 70-Tage-Grenze. Im Weihnachtsgeschäft, in dem Aushilfen häufig nur an einzelnen Tagen oder Wochenenden eingesetzt werden, ist meist die 70-Tage-Grenze maßgeblich.
Berufsmäßigkeit – die kritische Hürde
Eine kurzfristige Beschäftigung ist nur dann sozialversicherungsfrei, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung für den Lebensunterhalt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist. Schülerinnen, Studenten oder Hausfrauen erfüllen die Kurzfristigkeit in der Regel problemlos. Bei Arbeitslosen oder Personen ohne Hauptbeschäftigung ist sie dagegen oft nicht gegeben – hier droht die Versicherungspflicht. Der Einzelhandel sollte daher jede kurzfristige Kraft sorgfältig prüfen und dokumentieren.
Vorbeschäftigungszeiten beachten
Alle kurzfristigen Beschäftigungen eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet. Eine Aushilfe, die im Sommer bereits 50 Tage in einem anderen Betrieb gearbeitet hat, darf im Weihnachtsgeschäft nur noch 20 Tage kurzfristig beschäftigt werden, bevor die Grenze überschritten ist. Der Personalfragebogen zu Vorbeschäftigungen ist deshalb unverzichtbar.
Minijob oder kurzfristige Beschäftigung – was passt für Weihnachten?
Beide Modelle haben ihre Berechtigung. Die richtige Wahl hängt vom Einsatz ab:
| Kriterium | Kurzfristige Beschäftigung | Minijob (556 €) | |---|---|---| | Zeitliche Begrenzung | max. 3 Monate / 70 Tage | unbefristet möglich | | Verdienstgrenze | keine | 556 € / Monat | | Sozialversicherung | beitragsfrei | Pauschalbeiträge AG | | Steuer | individuell oder pauschal 25 % | Pauschsteuer 2 % oder individuell | | Ideal für | befristetes Weihnachtsgeschäft | dauerhafte Teilzeit-Aushilfe |
Eine Verkaufskraft, die nur für die Adventswochen einspringt und gut verdienen soll, ist als kurzfristig Beschäftigte oft besser aufgehoben. Wer dagegen das ganze Jahr regelmäßig samstags aushilft, passt eher zum Minijob.
Steuerliche Behandlung der Saisonkräfte
Der Arbeitslohn kurzfristig Beschäftigter ist steuerpflichtig. Er kann individuell nach den ELStAM des Mitarbeiters oder unter engen Voraussetzungen pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Die Pauschalierung ist nur zulässig, wenn die Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und der durchschnittliche Tageslohn sowie Stundenlohn bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Im Weihnachtsgeschäft mit längeren Einsätzen scheidet die Pauschalierung häufig aus – dann läuft die Abrechnung über die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale.
Sofortmeldung – im Handel oft übersehen
Der Einzelhandel zählt zu den Branchen, in denen die Sofortmeldepflicht gilt. Spätestens bei Beschäftigungsaufnahme muss jede neue Kraft elektronisch an die Datenstelle der Rentenversicherung gemeldet werden – noch bevor sie den ersten Handgriff tut. Gerade in der Hektik des Weihnachtsgeschäfts wird das gern vergessen. Bei einer Kontrolle durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) führt eine fehlende Sofortmeldung schnell zu empfindlichen Bußgeldern. Auch der Mindestlohn ist bei Saisonkräften lückenlos zu dokumentieren.
So macht LOHN24 Ihr Saisongeschäft prüfungssicher
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