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Fristen & Meldungen in der Lohnabrechnung – DEÜV, Beitragsnachweis & Co. sicher einhalten

Die Lohnabrechnung ist ein Räderwerk aus Pflichtmeldungen und harten Fristen. DEÜV-Meldungen, Beitragsnachweise, Lohnsteueranmeldungen, Sofortmeldungen, Umlageerklärungen – jede hat ihren eigenen Empfänger, ihr eigenes Format und ihren eigenen Stichtag. Wer eine Frist verpasst, riskiert Säumniszuschläge, Schätzbescheide und im schlimmsten Fall ein Bußgeld. Dieser Leitfaden bringt Struktur in das Meldewesen und zeigt, worauf Arbeitgeber 2026 besonders achten müssen.

Payroll-Fachkraft überwacht DEÜV-Meldefristen am Bildschirm im modernen Büro

Das Meldesystem im Überblick

Arbeitgeber kommunizieren in der Entgeltabrechnung mit drei zentralen Stellen:

  • Sozialversicherung (Krankenkassen als Einzugsstellen, Rentenversicherung, Minijob-Zentrale)
  • Finanzamt (Lohnsteuer)
  • Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung)

Jede dieser Stellen erwartet bestimmte Meldungen in festgelegten Zyklen. Fast alle laufen heute elektronisch über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm und das sv.net-/Datenaustauschverfahren.

Die wichtigsten Meldungen und ihre Fristen

DEÜV-Meldungen

Das DEÜV-Verfahren (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung) ist das Rückgrat der sozialversicherungsrechtlichen Meldungen. Über definierte Meldegründe wird jedes relevante Ereignis im Beschäftigungsverhältnis gemeldet:

  • Anmeldung bei Beschäftigungsbeginn
  • Abmeldung bei Beschäftigungsende
  • Jahresmeldung für das Vorjahr
  • Unterbrechungsmeldungen (z. B. bei Krankengeldbezug, Elternzeit)
  • Änderungsmeldungen (z. B. Beitragsgruppe, Personengruppe, Tätigkeitsschlüssel)

Anmeldungen müssen mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, erfolgen. Abmeldungen sind ebenfalls fristgebunden. Fehlerhafte Meldegründe oder ein falscher Tätigkeitsschlüssel führen zu Rückläufern und müssen storniert und neu gemeldet werden.

Beitragsnachweis (BNW)

Der Beitragsnachweis meldet die voraussichtlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle. Er muss spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge übermittelt werden. Die Beiträge selbst sind grundsätzlich am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Wer den BNW nicht rechtzeitig übermittelt, riskiert eine Schätzung durch die Krankenkasse.

Lohnsteueranmeldung

Die Lohnsteueranmeldung geht an das Finanzamt – je nach Höhe der abzuführenden Lohnsteuer monatlich, vierteljährlich oder jährlich. Sie ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums abzugeben. Auch hier drohen bei Verspätung Säumnis- und Verspätungszuschläge.

Sofortmeldung

In bestimmten Branchen mit erhöhtem Risiko für Schwarzarbeit (u. a. Bau, Gastgewerbe, Logistik, Fleischwirtschaft, Gebäudereinigung) ist die Sofortmeldung Pflicht: Sie muss spätestens bei Beschäftigungsaufnahme – also vor dem ersten Arbeitstag – an die Datenstelle der Rentenversicherung erfolgen. Versäumnisse fallen bei Kontrollen des Zolls sofort auf.

Übersicht: Wer, was, bis wann?

| Meldung | Empfänger | Frist (Richtwert) | |---|---|---| | Sofortmeldung | DSRV (Rentenversicherung) | spätestens bei Beschäftigungsaufnahme | | DEÜV-Anmeldung | Einzugsstelle (Krankenkasse) | mit nächster Abrechnung, spätestens 6 Wochen | | Beitragsnachweis | Einzugsstelle | 2 Arbeitstage vor Fälligkeit | | SV-Beitragszahlung | Einzugsstelle | drittletzter Bankarbeitstag | | Lohnsteueranmeldung | Finanzamt | 10. des Folgemonats/-quartals | | Jahresmeldung | Einzugsstelle | bis Mitte Februar des Folgejahres |

Die konkreten Stichtage verschieben sich je nach Wochenenden und Feiertagen – ein automatisierter Fristenkalender ist daher Pflicht, kein Komfort.

Typische Fristen-Fallen

  • Schwankende Fälligkeitstage durch Wochenenden und Feiertage werden übersehen.
  • Sofortmeldung vergessen bei kurzfristig eingestellten Saisonkräften.
  • Falscher Tätigkeitsschlüssel verursacht Meldungsrückläufer.
  • Unterbrechungsmeldungen bei längerer Krankheit werden zu spät erstellt.
  • Jahreswechsel-Meldungen kollidieren mit dem laufenden Tagesgeschäft.

Weitere fristgebundene Pflichten im Jahresverlauf

Neben den monatlichen Meldungen gibt es eine Reihe von periodischen und anlassbezogenen Fristen, die leicht untergehen:

  • Jahresmeldung für alle am Jahresende beschäftigten Mitarbeiter (bis Mitte Februar des Folgejahres).
  • Lohnsteuerbescheinigung – elektronische Übermittlung nach Jahresende bzw. bei Austritt.
  • Schwerbehindertenanzeige und Ausgleichsabgabe bei beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern.
  • Meldung zur Berufsgenossenschaft (Lohnnachweis) zu Jahresbeginn.
  • U1-Wahlerklärung zum Umlageverfahren, deren Frist zum Jahreswechsel zu beachten ist.
  • Künstlersozialabgabe-Meldung, falls künstlerische oder publizistische Leistungen bezogen werden.

Jede dieser Pflichten hat ihren eigenen Stichtag. Wer sie übersieht, zahlt drauf – sei es durch Nachzahlungen, Schätzungen oder Bußgelder.

Elektronische Verfahren – Pflicht und Fehlerquelle zugleich

Praktisch der gesamte Datenaustausch läuft heute elektronisch und maschinell geprüft: DEÜV-Meldungen, Beitragsnachweise, EEL-Meldungen, das BEA-Verfahren für Arbeitsbescheinigungen, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und der ELStAM-Abruf. Das reduziert manuelle Fehler – setzt aber voraus, dass Stammdaten korrekt sind und die Verfahren beherrscht werden. Fehlerhafte Rückläufer, abgelehnte Meldungen oder ausbleibende eAU-Abrufe sind in der Praxis ein erheblicher Zeitfresser, wenn das Know-how fehlt.

Was passiert bei Fristversäumnis konkret?

| Versäumnis | Mögliche Folge | |---|---| | Beitragsnachweis zu spät | Schätzung durch die Krankenkasse | | Beiträge zu spät gezahlt | Säumniszuschlag pro angefangenem Monat | | Lohnsteueranmeldung verspätet | Verspätungszuschlag, Schätzung | | Sofortmeldung fehlt | Indiz für Schwarzarbeit, Bußgeld | | DEÜV-Meldung fehlerhaft | Rückläufer, Storno- und Neumeldung nötig |

Die Beträge summieren sich, sobald Versäumnisse über mehrere Mitarbeiter oder Monate auftreten.

Warum Outsourcing das Fristenrisiko entschärft

Ein spezialisierter Lohnabrechnungsdienstleister arbeitet mit systemgeprüfter Software, integriertem Fristenmonitoring und eingespielten Routinen für den Datenaustausch. Meldungen werden automatisch erzeugt, geprüft und fristgerecht übermittelt – auch dann, wenn im eigenen Haus gerade Urlaubszeit oder Krankheit herrscht. Die Verantwortung für die termingerechte Meldung liegt damit bei einem Team, das nichts anderes tut, als Abrechnungen und Meldungen pünktlich auf den Weg zu bringen. Gerade die elektronischen Verfahren – mit ihren häufigen formalen Anforderungen und Rückläufern – beherrscht ein eingespieltes Fachteam routiniert, während sie im internen Lohnbüro schnell zur Belastung werden.

Weiterführende Informationen

Häufige Fragen

Antworten auf einen Blick

Mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn. In sofortmeldepflichtigen Branchen kommt die separate Sofortmeldung hinzu, die bereits bei Beschäftigungsaufnahme fällig ist.

Der Beitragsnachweis muss spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge bei der Einzugsstelle vorliegen. Die Beiträge selbst sind am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig.

Bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums – je nach Steuerhöhe monatlich, vierteljährlich oder jährlich.

Unter anderem das Baugewerbe, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, die Logistik- und Speditionsbranche, die Fleischwirtschaft, die Gebäudereinigung sowie die Schausteller- und Messebranche.

Je nach Meldung drohen Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Schätzbescheide oder Bußgelder. Bei Sofortmeldungen kann ein Versäumnis bei Zollkontrollen sofort auffallen und als Indiz für Schwarzarbeit gewertet werden.

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