Abfindungsrechner
Berechnen Sie Ihre Abfindung schnell und einfach nach der verbreiteten Faustformel – auf Basis Ihres Bruttomonatsgehalts, Ihrer Beschäftigungsdauer und dem individuellen Faktor. Das Ergebnis ist eine unverbindliche Orientierung; Abfindungen sind frei verhandelbar.
Bruttogehalt und Beschäftigungsdauer eingeben, um die geschätzte Abfindung zu sehen.
Häufige Fragen zur Abfindung
- Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung?
- In Deutschland gibt es grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Eine Ausnahme gilt nach § 1a KSchG: Wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und auf die Klagemöglichkeit hinweist, entsteht bei Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage ein Anspruch in Höhe von 0,5 Bruttomonatsgehältern je Beschäftigungsjahr. In vielen Fällen wird eine Abfindung aber im Rahmen eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs ausgehandelt.
- Wie wird die Abfindungshöhe berechnet?
- Die verbreitete Faustformel lautet: 0,5 × Bruttomonatsgehalt × Anzahl der Beschäftigungsjahre. In der Praxis wird der Faktor je nach Verhandlungssituation, Betriebszugehörigkeit und Alter oft angepasst – üblich sind Faktoren zwischen 0,25 und 1,0. Dieser Rechner bildet genau diese Formel mit frei wählbarem Faktor ab.
- Ist die Abfindung steuerpflichtig?
- Ja, Abfindungen sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Bis Ende 2024 konnte der Arbeitgeber die Fünftelregelung (§ 34 EStG) bereits beim Lohnsteuerabzug anwenden, was die Steuerlast mindern konnte. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 ist die Fünftelregelung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren abgeschafft (Jahressteuergesetz 2024). Der Steuervorteil kann jedoch weiterhin über die persönliche Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Lassen Sie sich hierzu unbedingt steuerlich beraten.
- Wie viele Beschäftigungsjahre zählen für die Abfindung?
- Nach der Faustformel (und § 1a KSchG) werden angefangene Beschäftigungsjahre auf volle Jahre aufgerundet. Wer also 7 Jahre und 4 Monate beschäftigt war, kommt auf 8 angerechnete Jahre. Dieser Rechner rundet Monate entsprechend automatisch auf.
Was ist eine Abfindung?
Eine Abfindung ist eine einmalige Geldleistung, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erhalten. Sie dient als finanzieller Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. In Deutschland existiert – anders als in manchen anderen Ländern – kein allgemeiner gesetzlicher Abfindungsanspruch; die Zahlung beruht meist auf Verhandlung, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Sozialplan.
Häufig werden Abfindungen in Kündigungsschutzverfahren vereinbart: Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf einen Vergleich, um einen langwierigen Rechtsstreit zu vermeiden. Ein wichtiger Ausgangspunkt ist dabei die Faustformel, die dieser Rechner abbildet.
Die Faustformel: § 1a KSchG als Orientierung
§ 1a KSchG kodifiziert die Faustformel: Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung von 0,5 Bruttomonatsgehältern je Beschäftigungsjahr anbieten – verbunden mit dem Hinweis, auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten. Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot an, entstehen weder Klage noch Gerichtskosten.
In der Praxis dient dieser gesetzliche Richtwert als Verhandlungsbasis. Je nach Alter, Betriebszugehörigkeit, sozialer Schutzbedürftigkeit und Aussichten vor Gericht werden Faktoren von 0,25 bis 1,0 oder mehr ausgehandelt. Gute Lohnabrechnung und Personalverwaltung schafft dabei die Datenbasis für eine korrekte Abfindungsberechnung.
Steuer: Fünftelregelung ab 2025 nur noch via Steuererklärung
Abfindungen sind als Arbeitslohn steuerpflichtig. Bis einschließlich 2024 konnte der Arbeitgeber die sogenannte Fünftelregelung (§ 34 EStG) bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen: Das hatte den Effekt, dass die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt und so günstiger versteuert wurde.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 ist die Fünftelregelung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren abgeschafft (Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I 2024 Nr. 387). Arbeitgeber dürfen sie seitdem nicht mehr beim monatlichen Steuerabzug anwenden. Der Steuervorteil ist aber nicht verloren: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die Fünftelregelung weiterhin in der persönlichen Einkommensteuererklärung beantragen – das Finanzamt prüft und gewährt sie dann im Veranlagungsverfahren.
Für die Netto-Abfindung bedeutet das: Der Arbeitgeber behält die volle Lohnsteuer auf die Abfindung ein; die Erstattung erfolgt im Rahmen der Steuererklärung. Lassen Sie sich unbedingt steuerlich beraten, um den Zeitpunkt und die Gestaltung optimal zu wählen.
Abfindung und Sozialversicherung
Abfindungen, die ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden (echte Abfindungen), sind in der Regel beitragsfrei in der Sozialversicherung. Sie lösen keine Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge aus.
Achtung bei der Arbeitslosigkeit: Die Bundesagentur für Arbeit kann das Arbeitslosengeld für eine begrenzte Zeit sperren (Ruhenszeitraum nach § 158 SGB III), wenn das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund oder zu früh beendet wurde und eine Abfindung geflossen ist. Die genaue Dauer hängt von der Höhe der Abfindung, dem Jahresgehalt und dem Kündigungsschutzstatus ab. Fragen Sie im Zweifel bei der Arbeitnehmerberatung oder Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit nach.
Für Arbeitgeber: Die korrekte Verbuchung und Abführung der Lohnsteuer auf die Abfindung ist Teil der Lohnabrechnung auslagern-Lösung – LOHN24 übernimmt diese Aufgaben vollständig.
Wie funktioniert dieser Rechner?
1. Bruttomonatsgehalt eingeben: Tragen Sie Ihr regelmäßiges Bruttomonatsgehalt ein (ohne einmalige Boni oder Sonderzahlungen).
2. Beschäftigungsdauer angeben: Geben Sie die Anzahl der vollendeten Jahre und gegebenenfalls zusätzliche Monate an. Angefangene Jahre werden automatisch auf volle Jahre aufgerundet.
3. Faktor wählen: Der Standardwert ist 0,5 (§ 1a KSchG). Über den Schieberegler oder die Schnellauswahl können Sie den Faktor an Ihre Verhandlungssituation anpassen (0,25–1,0).
4. Berechnen: Der Rechner zeigt die geschätzte Bruttoabfindung und die Berechnungsformel transparent an.
5. Ergebnis teilen: Mit dem „Ergebnis teilen”-Button können Sie den Link mit Ihren Eingabewerten kopieren und weiterleiten.
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