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Krankengeld-Rechner

Berechnen Sie das gesetzliche Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse nach § 47 SGB V – 70 % des Bruttoarbeitsentgelts, höchstens 90 % des Nettoarbeitsentgelts, abzüglich der Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung.

500 €9.000,00 €

Ihr monatliches Nettoentgelt – maßgeblich für die 90-%-Grenze nach § 47 Abs. 1 SGB V.

Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen Pflegeversicherungs-Zuschlag; ab dem 2. Kind sinkt der Beitrag.

Krankengeld wird i. d. R. ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt (nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung) – höchstens 78 Wochen je Krankheit.

Brutto- und Netto-Monatsentgelt eingeben.

Hinweis: Diese Berechnung ist unverbindlich und liefert eine Schätzung. Sie ersetzt keine rechtliche, steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Beratung. Maßgeblich für die tatsächliche Höhe ist die Berechnung Ihrer Krankenkasse auf Basis des sozialversicherungspflichtigen Regelentgelts; individuelle Besonderheiten (Einmalzahlungen, beitragsfreie Bezüge, Zusatzbeitrag) bleiben hier unberücksichtigt.

Häufige Fragen zum Krankengeld

Wie hoch ist das gesetzliche Krankengeld?
Das Krankengeld beträgt 70 % des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 % des Nettoarbeitsentgelts (§ 47 Abs. 1 SGB V). Ausgezahlt wird der kleinere der beiden Werte. Vom Brutto-Krankengeld werden zudem die Arbeitnehmer-Anteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen.
Ab wann und wie lange wird Krankengeld gezahlt?
In den ersten sechs Wochen (42 Kalendertage) der Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung. Erst danach – also i. d. R. ab dem 43. Tag – tritt das Krankengeld der Krankenkasse ein. Es wird für dieselbe Krankheit höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt.
Wie hoch ist das Höchstkrankengeld 2026?
Das Krankengeld ist durch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckelt. Diese liegt 2026 bei 5.812,50 € im Monat (69.750 € im Jahr). Daraus ergibt sich ein Höchstkrankengeld von rund 135,63 € brutto je Kalendertag.
Werden vom Krankengeld noch Beiträge abgezogen?
Ja. Vom Brutto-Krankengeld werden die Arbeitnehmer-Anteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung einbehalten (rund die Hälfte der Beitragssätze). Ein Beitrag zur Krankenversicherung fällt auf das Krankengeld nicht zusätzlich an. Das ausgezahlte Netto-Krankengeld liegt daher unter dem berechneten Brutto-Krankengeld.

So wird das Krankengeld berechnet

Grundlage des Krankengeldes ist das Regelentgelt – das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor der Arbeitsunfähigkeit (mindestens vier Wochen). Aus diesem Regelentgelt berechnet die Krankenkasse zwei Werte: 70 % des kalendertäglichen Bruttoentgelts sowie 90 % des kalendertäglichen Nettoentgelts. Ausgezahlt wird stets der kleinere der beiden Beträge (§ 47 Abs. 1 SGB V).

Für die kalendertägliche Betrachtung wird das Monatsentgelt durch 30 geteilt. Vom so ermittelten Brutto-Krankengeld werden anschließend noch die Arbeitnehmer-Anteile zur Sozialversicherung abgezogen. Wer die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall genauer betrachten möchte, findet Details im Lohnfortzahlungs-Rechner.

Welche Beiträge vom Krankengeld abgezogen werden

Auch während des Krankengeldbezugs bleiben Versicherte sozialversichert. Vom Brutto-Krankengeld werden daher die Arbeitnehmer-Anteile zur Rentenversicherung (9,3 %), Arbeitslosenversicherung (1,3 %) und Pflegeversicherung getragen. Für die Pflegeversicherung gilt der hälftige Beitrag; kinderlose Versicherte ab 23 Jahren zahlen zusätzlich den vollen Zuschlag.

Ein Krankenversicherungsbeitrag wird auf das Krankengeld selbst nicht erhoben. Dieser Rechner schätzt den Abzug pauschal anhand der gesetzlichen Beitragssätze 2026. Die genaue Beitragslast hängt von Ihrer Krankenkasse und Ihrer persönlichen Situation ab.

Höchstkrankengeld und Beitragsbemessungsgrenze

Das Krankengeld wird nicht aus beliebig hohem Entgelt berechnet: Maßgeblich ist nur das Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. 2026 liegt diese bei 5.812,50 € im Monat (69.750 € im Jahr). Daraus ergibt sich ein Höchstkrankengeld von rund 135,63 € brutto je Kalendertag.

Wer mehr verdient, erhält dennoch nicht mehr als dieses Höchstkrankengeld. Für die Absicherung des Einkommensausfalls darüber hinaus bieten sich private Lösungen (z. B. Krankentagegeld) an. Die regelmäßige, korrekte Lohnabrechnung bildet hierfür die Datengrundlage – ein Bereich, den Sie mit LOHN24 auslagern können.

Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

Wird nicht die versicherte Person selbst, sondern ihr Kind krank, gibt es ein eigenes Kinderkrankengeld (§ 45 SGB V). Es gelten andere Höhen und Anspruchsdauern als beim normalen Krankengeld. Für diesen Fall nutzen Sie bitte den Kinderkrankengeld-Rechner.

Fragen rund um Lohnabrechnung, Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss beantworten wir gern – nehmen Sie Kontakt auf oder werfen Sie einen Blick in unser Glossar.

Wie funktioniert dieser Rechner?

Geben Sie Ihr Brutto- und Ihr Netto-Monatsentgelt ein, optional die Anzahl Ihrer Kinder (für den Pflegeversicherungsbeitrag) sowie die Bezugsdauer in Kalendertagen. Der Rechner ermittelt zunächst das kalendertägliche Entgelt (Monatsbetrag geteilt durch 30), berechnet daraus 70 % des Bruttos und 90 % des Nettos und übernimmt den kleineren Wert als Brutto-Krankengeld. Anschließend zieht er die Arbeitnehmer-Anteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab und zeigt das geschätzte Netto-Krankengeld je Kalendertag, je Monat (30 Tage) und für den gesamten Zeitraum. Überschreitet das Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze, weist der Rechner auf das Höchstkrankengeld hin.

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