Mindestlohn und die dynamische Minijob-Grenze
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für nahezu alle Beschäftigten – auch für Minijobber, Aushilfen, Saison- und Inventurkräfte. Eine Besonderheit, die den Einzelhandel direkt betrifft: Die Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro ist an den Mindestlohn gekoppelt. Steigt der Mindestlohn, steigt auch die Minijob-Grenze. Das eröffnet Spielraum – ein Minijobber kann bei höherem Stundenlohn dieselbe Stundenzahl behalten, ohne die Grenze zu sprengen. Gleichzeitig müssen Stundenkontingente und Verträge bei jeder Anhebung neu durchgerechnet werden, damit niemand ungewollt in die Versicherungspflicht rutscht oder unterhalb des Mindestlohns vergütet wird.
Phantomlohn – das größte Risiko im Handel
Das Sozialversicherungsrecht folgt dem Entstehungsprinzip: Beiträge werden auf den Lohn fällig, auf den ein Rechtsanspruch besteht – unabhängig davon, ob er tatsächlich gezahlt wurde. Wird eine Verkäuferin unter Mindestlohn vergütet, entsteht trotzdem ein Beitragsanspruch auf den Mindestlohn. Diese Differenz ist der Phantomlohn: ein Lohn, der nie ausgezahlt wurde, auf den die Sozialversicherung aber Beiträge verlangt.
Bei einer Betriebsprüfung werden diese Beiträge nachgefordert – inklusive Säumniszuschlägen und gegebenenfalls strafrechtlicher Konsequenzen. Phantomlohn entsteht im Handel typischerweise durch:
- nicht angepasste Verträge nach einer Mindestlohnerhöhung,
- nicht vergütete, aber tatsächlich geleistete Mehrarbeit,
- übersehene Ansprüche aus Tarif- oder Branchenmindestlöhnen,
- pauschale Stundenvereinbarungen ohne saubere Zeiterfassung.
Dokumentationspflichten – im Handel besonders streng
Für geringfügig Beschäftigte sowie in bestimmten Wirtschaftsbereichen gelten verschärfte Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen zeitnah dokumentiert und mehrere Jahre aufbewahrt werden. Der Einzelhandel beschäftigt überdurchschnittlich viele Minijobber, deren Stunden lückenlos zu erfassen sind. Fehlende oder fehlerhafte Aufzeichnungen sind ein Hauptbeanstandungsgrund bei Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit und können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.
Was zählt zum Mindestlohn – und was nicht?
Nicht jede Lohnkomponente darf auf den Mindestlohn angerechnet werden. Grundsätzlich gilt: Anrechenbar sind Zahlungen, die das normale Arbeitsentgelt für die geleistete Arbeit darstellen. Nicht auf den Mindestlohn anrechenbar sind in der Regel Zahlungen mit besonderem Zweck, etwa:
- steuerfreie Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge (SFN), soweit sie eine besondere Erschwernis abgelten,
- vermögenswirksame Leistungen,
- Aufwendungsersatz (z. B. echte Fahrtkostenerstattung).
Ein tarifliches Urlaubsgeld oder eine zweckgebundene Sonderzahlung darf den laufenden Mindestlohnanspruch nicht ersetzen. Diese Abgrenzung ist fehleranfällig und sollte fachlich geprüft werden, um Unterschreitungen zu vermeiden.
Mindestlohn, Tarif und Branchenmindestlohn
Im Einzelhandel kann neben dem gesetzlichen Mindestlohn ein höherer Tariflohn greifen. Wo ein allgemeinverbindlicher Tarif- oder Branchenmindestlohn existiert, ist dieser maßgeblich. Für die Abrechnung bedeutet das: Es gilt stets der höchste anwendbare Lohnanspruch. Wer nur den gesetzlichen Mindestlohn zahlt, obwohl ein höherer Tarif gilt, produziert erneut Phantomlohn.
So sichert LOHN24 Ihre Mindestlohn-Compliance
Die Verzahnung von Mindestlohn, dynamischer Minijob-Grenze, Anrechnungsfragen und Dokumentationspflicht macht die Handels-Abrechnung fehleranfällig. LOHN24 überwacht für Sie die Mindestlohn-Konformität aller Beschäftigten, passt Minijob-Kalkulationen bei jeder Anhebung automatisch an, prüft die korrekte Anrechnung von Lohnbestandteilen und stellt eine prüfungssichere Dokumentation sicher. So schließen Sie die Phantomlohn-Lücke, bevor die Betriebsprüfung sie findet.
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