Phantomlohn - das unsichtbare Risiko für Arbeitgeber
Warum Arbeitgeber auch ohne Auszahlung Sozialversicherungsbeiträge schulden – und wie man das vermeidet
Phantomlohn – das klingt wie ein BuchhaltungsMärchen, hat aber handfeste Konsequenzen. Denn wer glaubt, dass nur tatsächlich gezahlter Lohn beitragspflichtig ist, irrt: Sozialversicherungsbeiträge entstehen bereits mit dem Anspruch, nicht erst mit der Auszahlung. Gerade für KMUs mit Teilzeitkräften, Minijobbern oder flexiblen Arbeitszeitmodellen lauern hier Fallstricke mit teuren Folgen.
Typische Stolperfallen aus der Praxis:
- Unbezahlte Überstunden: Wird regelmäßig mehr gearbeitet als vertraglich vereinbart, z. B. in Teilzeit, kann daraus ein Anspruch auf Lohn entstehen – und damit auch Beitragspflicht.
- Zuschläge in der Entgeltfortzahlung: Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge müssen im Krankheitsfall berücksichtigt werden – verlieren dann aber ihre Steuerfreiheit.
- Mindestlohn & Minijob: Ab Januar 2025 gilt ein Mindestlohn von 12,82 €. Bei Minijobbern kann die 538-€Grenze schnell überschritten werden – Phantomlohn droht.
- Arbeit auf Abruf: Ohne klare Stundenregelung gilt eine gesetzliche Wochenarbeitszeit – wird darüber gearbeitet, kann das rückwirkend teuer werden.
Was droht – und wie Sie vorbeugen
Phantomlohn kann bis zu vier Jahre rückwirkend geprüft und nachverbeitragt werden – inklusive beider Sozialversicherungsanteile und Säumniszuschläge. Bei Vorsatz sogar bis zu 30 Jahre, mit strafrechtlichen Folgen nach § 266a StGB.
Unsere Empfehlungen:
- Arbeitszeiten exakt erfassen – am besten digital
- Verträge regelmäßig prüfen – besonders bei Minijobbern & Teilzeit
- Zuschläge korrekt in die Entgeltfortzahlung einbeziehen
Unsicher, ob Ihr Unternehmen betroffen ist?
Lassen Sie es nicht auf eine Prüfung ankommen. Wir unterstützen Sie dabei, Phantomlohnrisiken rechtzeitig zu erkennen und zu vermeiden.
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