Mindestlohn 2026: Diese Ausnahmen gelten
Der gesetzliche Mindestlohn ist ein zentrales Thema im Personalwesen. Zum 1. Januar 2026 steigt er auf 13,90 Euro brutto pro Stunde. Grundsätzlich gilt dieser Anspruch für alle Arbeitnehmer. Doch es gibt Ausnahmen, die in der betrieblichen Praxis beachtet werden müssen. Wer nicht unter das Mindestlohngesetz fällt, kann rechtlich unterhalb der Mindestgrenze vergütet werden. Fehler in diesem Bereich führen schnell zu rechtlichen und finanziellen Risiken.
Anspruch und gesetzliche Grundlage
Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten, unabhängig von Arbeitszeit oder Branche. Daneben existieren branchenspezifische Mindestlöhne, etwa im Baugewerbe, in der Pflege oder der Gebäudereinigung. Diese können über dem allgemeinen Mindestlohn liegen und sind vorrangig zu beachten.
Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro brutto je Stunde. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Grenze einzuhalten, sofern keine Ausnahme vorliegt.
Personengruppen ohne Anspruch
Der Gesetzgeber hat bestimmte Gruppen explizit vom Mindestlohngesetz ausgenommen. Dazu zählen:
- Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Ehrenamtlich Tätige
- Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg
- Pflichtpraktikanten und bestimmte freiwillige Praktika
- Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst oder FSJ/FÖJ
- Personen in Maßnahmen nach SGB II oder III
- Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes
- Selbstständige
- Strafgefangene
Diese Gruppen können legal unterhalb des Mindestlohns entlohnt werden. Arbeitgeber müssen jedoch sorgfältig prüfen, ob die Ausnahme tatsächlich vorliegt.
Relevanz in der Praxis
In der betrieblichen Praxis haben vor allem zwei Gruppen Bedeutung:
Auszubildende
Sie fallen nicht unter das Mindestlohngesetz, sondern erhalten eine gesetzlich festgelegte Mindestausbildungsvergütung, gestaffelt nach Ausbildungsjahren.
Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Ausbildung
Diese können unterhalb des Mindestlohns beschäftigt werden, was bei Aushilfstätigkeiten relevant sein kann.
Andere Ausnahmegruppen treten im regulären Betrieb seltener auf.
Sorgfaltspflicht für Arbeitgeber
Der Anstieg des Mindestlohns auf 13,90 Euro erfordert Anpassungen in der Lohnabrechnung. Gleichzeitig müssen Ausnahmen rechtssicher eingeordnet werden. Wer Personen unterhalb des Mindestlohns beschäftigen will, sollte jeden Einzelfall sorgfältig dokumentieren und prüfen.
FAQ
Wer hat keinen Anspruch auf Mindestlohn?
Auszubildende, unter 18-Jährige ohne Ausbildung, Ehrenamtliche, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten, bestimmte Praktikanten, Freiwilligendienstleistende, Teilnehmer an Fördermaßnahmen, Heimarbeiter, Selbstständige und Strafgefangene.
Gilt der Mindestlohn auch für Minijobs?
Ja, auch Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Was gilt für Praktikanten?
Pflichtpraktika und bestimmte freiwillige Praktika sind ausgenommen. Alle anderen müssen mindestens den gesetzlichen Mindestlohn erhalten.
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