Die kurzfristige Beschäftigung ist neben dem Minijob die zweite Form der geringfügigen Beschäftigung. Anders als beim Minijob spielt die Höhe des Verdienstes keine Rolle – entscheidend ist allein die zeitliche Begrenzung der Tätigkeit.
Eine Beschäftigung gilt als kurzfristig, wenn sie von vornherein auf eine bestimmte Zeitspanne begrenzt ist: in der Regel auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr. Welche der beiden Grenzen gilt, hängt davon ab, ob die Arbeit an mindestens fünf Tagen pro Woche ausgeübt wird (Monatsgrenze) oder seltener (Tagesgrenze).
Eine zentrale Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit für den Lebensunterhalt von prägender wirtschaftlicher Bedeutung ist. Personen, die hauptberuflich woanders beschäftigt sind, sowie Schülerinnen und Schüler oder Studierende erfüllen diese Voraussetzung typischerweise; bei Arbeitslosen oder in der Elternzeit befindlichen Personen kann Berufsmäßigkeit dagegen anzunehmen sein.
Liegen die Voraussetzungen vor, ist die kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei – es fallen also keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Lohnsteuer fällt dagegen grundsätzlich an; sie kann individuell nach ELStAM oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal erhoben werden.
Für Arbeitgeber ist die laufende Überwachung der Zeitgrenzen entscheidend. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr werden zusammengerechnet. Wird eine Grenze überschritten oder stellt sich Berufsmäßigkeit heraus, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig – unter Umständen rückwirkend.
LOHN24 prüft den Status jeder kurzfristigen Beschäftigung, rechnet die bereits geleisteten Tage über das Kalenderjahr zusammen und warnt rechtzeitig vor einer Überschreitung der Grenzen.