LOHN24
Glossar · Buchstabe K

Kirchensteuer

Steuer, die Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft auf Basis ihrer Lohnsteuer entrichten – über die Lohnabrechnung einbehalten.

Die Kirchensteuer wird in Deutschland von den Religionsgemeinschaften erhoben, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts dazu berechtigt sind. Sie beträgt – je nach Bundesland – 8 oder 9 Prozent der Lohn- oder Einkommensteuer und wird ausschließlich von Mitgliedern der jeweiligen Gemeinschaft erhoben.

Die Kirchenzugehörigkeit ist Bestandteil der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und wird vom Arbeitgeber automatisch berücksichtigt. Bei einem Austritt aus der Kirche wird das Merkmal ab dem auf die Wirksamkeit folgenden Monat aktualisiert.

Die Kirchensteuer wird zusammen mit der Lohnsteuer ans Finanzamt abgeführt und dort an die jeweilige Religionsgemeinschaft weitergeleitet. In der Lohnabrechnung wird sie als eigene Position ausgewiesen und mindert den Nettolohn entsprechend.

Verwandte Begriffe

Zeitersparnis, planbare Kosten zum Festpreis, geringeres Fehlerrisiko, rechtssichere Abwicklung, Zugriff auf Expertenwissen sowie Unabhängigkeit von Krankheits- oder Urlaubsausfällen im eigenen Team.

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