SFN-Zuschläge ist die übliche Abkürzung für Zuschläge zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Sie honorieren Arbeit zu ungünstigen Zeiten und sind in vielen Branchen – etwa Gastronomie, Pflege, Sicherheitsgewerbe, Handel und Logistik – ein fester Vergütungsbestandteil.
Die Besonderheit liegt in der Steuerfreiheit: Nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) bleiben diese Zuschläge bis zu bestimmten Höchstsätzen steuerfrei. Üblich sind bis zu 25 Prozent des Grundlohns für Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr), bei Nachtarbeit zwischen 0 und 4 Uhr bis zu 40 Prozent, bis zu 50 Prozent für Sonntagsarbeit und bis zu 125 Prozent für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember teils mehr. Mehrere begünstigte Zeiten können sich addieren (z. B. Sonntagsnacht).
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zeiten gezahlt werden. Pauschale Zahlungen ohne konkreten Nachweis der Arbeitszeit sind nicht begünstigt. Außerdem ist die Steuerfreiheit an einen gesetzlich gedeckelten Höchstgrundlohn pro Stunde gebunden.
Wichtig ist die Abgrenzung zur Sozialversicherung: Steuerfreie SFN-Zuschläge sind bis zu einem Grundlohn von 25 Euro je Stunde auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Oberhalb dieser Grenze fallen Beiträge an, auch wenn der Zuschlag steuerfrei bleibt. Tarifverträge können höhere Zuschläge vorsehen – der übersteigende Teil ist dann steuer- und beitragspflichtig.
Für Arbeitgeber bedeutet das einen erheblichen Dokumentationsaufwand: Die zu den begünstigten Zeiten geleisteten Stunden müssen je beschäftigter Person nachgewiesen, die Höchstsätze geprüft und der steuerfreie vom steuerpflichtigen Anteil sauber getrennt werden.
LOHN24 berechnet SFN-Zuschläge automatisch je Schicht und Beschäftigten, prüft die Höchstsätze nach § 3b EStG und die Beitragsgrenze und weist den steuerfreien Anteil korrekt in der Entgeltabrechnung aus.