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Glossar

Trinkgeld

Trinkgelder, die Beschäftigte freiwillig und direkt von Dritten erhalten, sind nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei und beitragsfrei. Vom Arbeitgeber eingezogene Bedienungsgelder und Servicepauschalen sind dagegen steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.

Trinkgeld ist ein freiwilliger Geldbetrag, den Gäste oder Kundinnen und Kunden einer beschäftigten Person zusätzlich zum geschuldeten Entgelt zukommen lassen. Es spielt vor allem in der Gastronomie, im Hotel- und im Friseurgewerbe eine große Rolle.

Steuerlich gilt: Freiwillige Trinkgelder, die ein Arbeitnehmer von Dritten – also den Gästen – ohne Rechtsanspruch erhält, sind nach § 3 Nr. 51 EStG in voller Höhe steuerfrei. Da sie kein Arbeitslohn des Arbeitgebers sind, fallen auf sie auch keine Sozialversicherungsbeiträge an. Eine betragsmäßige Obergrenze gibt es für diese echten Trinkgelder nicht.

Anders verhält es sich mit Bedienungsgeldern, festen Servicepauschalen oder „Tronc"-Systemen, bei denen der Arbeitgeber Beträge einzieht und nach einem Schlüssel an die Beschäftigten verteilt. Hier besteht ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers, weshalb diese Zahlungen als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn behandelt werden.

Die saubere Abgrenzung ist für Arbeitgeber wichtig, denn sie entscheidet darüber, ob Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung gehört die Behandlung von Trinkgeldern und Servicepauschalen zu den typischen Prüfungsschwerpunkten in der Gastronomie.

LOHN24 grenzt freiwillige, steuerfreie Trinkgelder von steuerpflichtigen Bedienungsgeldern und Servicepauschalen sauber ab und bildet beide Kategorien in der Lohnabrechnung korrekt ab.