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Mindestlohn Bau 2026: Branchen-Mindestlohn, Lohngruppen & Tariflöhne im Bauhauptgewerbe

Im Baugewerbe gilt nicht nur der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, sondern ein eigener, höherer **Branchen-Mindestlohn**, der über einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag festgelegt wird. Hinzu kommen die regulären **Tariflöhne** mit ihren Lohngruppen. Für Bauarbeitgeber ist die korrekte Einstufung der Beschäftigten und die saubere Dokumentation entscheidend – Verstöße gegen den Branchen-Mindestlohn werden vom Zoll streng kontrolliert und führen zu Nachzahlungen und Bußgeldern. Dieser Beitrag erklärt das System.

Bauarbeiter mit Helm und Warnweste mauern auf der Baustelle

Allgemeiner Mindestlohn vs. Branchen-Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn ist die absolute Untergrenze für alle Branchen. Im Bauhauptgewerbe gilt darüber hinaus ein Branchen-Mindestlohn (Bau-Mindestlohn), der durch einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag festgelegt wird und in der Regel über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt. Er gilt auch für Arbeitnehmer, die von ausländischen Arbeitgebern nach Deutschland entsandt werden.

Der Branchen-Mindestlohn ist häufig nach Lohngruppen und teils nach Region (alte/neue Bundesländer) gestaffelt. Eine allgemeine Einordnung bietet der Glossarbeitrag Branchenmindestlohn sowie der allgemeine Begriff Mindestlohn.

Lohngruppen im Bauhauptgewerbe

Die Tariflöhne des Bauhauptgewerbes sind nach Qualifikation und Tätigkeit in Lohngruppen gegliedert – typischerweise unterschieden in:

  • Lohngruppe 1: Werker / einfache Bautätigkeiten,
  • Lohngruppe höher: Fachwerker, Facharbeiter, Spezialfacharbeiter und Vorarbeiter.

Die konkrete Höhe der Stundenlöhne und die genaue Gruppenzuordnung ergeben sich aus dem jeweils gültigen Tarifvertrag. Da sich die Werte regelmäßig ändern, sollten stets die aktuell gültigen Tariflöhne zugrunde gelegt werden. Die jüngsten Anpassungen fasst der Beitrag Bauhauptgewerbe – Neue Tariflöhne ab 1. April 2026 zusammen.

Pflichten und Dokumentation

Wer im Bau abrechnet, muss insbesondere beachten:

  • Korrekte Einstufung jedes Arbeitnehmers in die zutreffende Lohngruppe.
  • Einhaltung des Branchen-Mindestlohns als absolute Untergrenze – auch bei Akkord- oder Leistungslohn.
  • Arbeitszeitdokumentation nach dem Mindestlohngesetz und den baurechtlichen Vorgaben.
  • Aufbewahrung der Lohn- und Arbeitszeitunterlagen für mögliche Prüfungen durch den Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit).

Ein wichtiges, oft unterschätztes Risiko ist der sogenannte Phantomlohn: Der Mindest- bzw. Tariflohn ist auch dann sozialversicherungsrechtlich maßgeblich, wenn tatsächlich weniger gezahlt wurde. Mehr dazu im Beitrag Phantomlohn – das unsichtbare Risiko für Arbeitgeber.

Warum die korrekte Einstufung so wichtig ist

Die Einordnung eines Arbeitnehmers in die richtige Lohngruppe entscheidet nicht nur über die Höhe des auszuzahlenden Lohns, sondern auch über die sozialversicherungsrechtliche Beitragsbemessung. Wird ein Facharbeiter fälschlich als Werker eingestuft und entsprechend zu niedrig bezahlt, kann die Differenz zum tariflich geschuldeten Lohn als Phantomlohn beitragspflichtig werden – mit Nachforderungen bei einer Prüfung. Umgekehrt führt eine zu hohe Einstufung zu unnötigen Kosten. Die Einstufung sollte deshalb anhand der tatsächlichen Tätigkeit und Qualifikation sorgfältig vorgenommen und dokumentiert werden.

Hinzu kommt: Im Bau wird der Mindestlohn auch über Akkord-, Leistungs- und Zulagensysteme hinweg gewahrt werden müssen. Es genügt nicht, dass im Durchschnitt „irgendwie" der Mindestlohn herauskommt – die Lohnuntergrenze ist eine harte Grenze, deren Einhaltung pro Abrechnungszeitraum nachweisbar sein muss.

Tarifbindung und Allgemeinverbindlichkeit

Der Bau-Branchen-Mindestlohn entfaltet seine Wirkung über die Allgemeinverbindlicherklärung des zugrunde liegenden Tarifvertrags. Das bedeutet: Er gilt nicht nur für tarifgebundene Betriebe, sondern für alle Arbeitgeber, die unter den fachlichen Geltungsbereich fallen – einschließlich ausländischer Betriebe, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Eine kurze Einordnung des Konzepts bietet der Glossarbeitrag Tarifvertrag. Wer glaubt, mangels Tarifbindung sei der Branchen-Mindestlohn für ihn irrelevant, irrt – und riskiert empfindliche Nachforderungen.

Aktuelle Ausnahmen und Sonderfälle

Bei der Anwendung des Mindestlohns gibt es Ausnahmen (z. B. für bestimmte Beschäftigtengruppen). Einen aktuellen Überblick gibt der Beitrag Mindestlohn 2026: Diese Ausnahmen gelten. Im Baulohn ist jedoch der höhere Branchen-Mindestlohn der praxisrelevante Maßstab.

Verhältnis zum Tariflohn

Der Branchen-Mindestlohn ist die absolute Untergrenze – nicht der Regellohn. Tarifgebundene Betriebe schulden in vielen Fällen die deutlich höheren Tariflöhne ihrer jeweiligen Lohngruppe, die den Mindestlohn übersteigen. Der Mindestlohn fungiert also als Sicherheitsnetz: Selbst dort, wo keine Tarifbindung besteht oder niedrigere Vergütungen vereinbart wurden, darf der Bau-Mindestlohn nicht unterschritten werden. In der Abrechnung muss daher zweistufig gedacht werden: Welcher Lohn ist arbeits- bzw. tarifvertraglich geschuldet, und liegt dieser in jedem Fall über dem Branchen-Mindestlohn?

Die jährlichen Anpassungen betreffen sowohl den Mindestlohn als auch die Tariflöhne. Wer beide nicht laufend nachhält, läuft Gefahr, ab dem Stichtag einer Erhöhung zu wenig zu zahlen – mit den bekannten Folgen bei einer Prüfung.

Dokumentationspflichten im Detail

Das Mindestlohngesetz und die baurechtlichen Vorgaben verlangen eine Aufzeichnung der Arbeitszeit: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen festgehalten und für eine gewisse Zeit aufbewahrt werden. Im Bau, wo auf wechselnden Baustellen gearbeitet wird, ist das organisatorisch anspruchsvoll. Diese Aufzeichnungen sind bei Zollkontrollen die zentrale Nachweisgrundlage. Fehlen sie oder sind sie unplausibel, kann das allein schon zu Beanstandungen führen – unabhängig davon, ob der Mindestlohn tatsächlich gezahlt wurde. Ein professioneller Baulohn-Dienstleister richtet die Zeiterfassung und ihre Verknüpfung mit der Abrechnung so ein, dass die Dokumentation prüfungssicher vorliegt.

Stichtagswechsel richtig managen

Eine besondere Herausforderung sind die Stichtage, zu denen sich der Branchen-Mindestlohn oder die Tariflöhne ändern – im Bauhauptgewerbe häufig zur Jahresmitte oder zum 1. April. Ab dem jeweiligen Stichtag gilt der neue, höhere Wert sofort. Wer die Anpassung verschläft, zahlt ab dem ersten Tag zu wenig und produziert damit fortlaufend einen Mindestlohn- bzw. Tarifverstoß, der sich bei einer späteren Prüfung über Monate aufsummiert.

In der Praxis bedeutet das: Die Lohnabrechnung muss die neuen Werte punktgenau zum Stichtag übernehmen, und zwar für alle betroffenen Lohngruppen. Bei unterjährigen Stichtagen kann das auch eine anteilige Berechnung innerhalb eines Abrechnungsmonats erfordern. Ein spezialisierter Baulohn-Dienstleister verfolgt die Tarifentwicklung laufend und stellt die neuen Werte rechtzeitig ein, sodass der Betrieb gar nicht erst in die Gefahr eines Stichtagsverstoßes gerät. Diese kontinuierliche Pflege der Tarif- und Mindestlohnwerte ist einer der unsichtbaren, aber wertvollsten Vorteile der ausgelagerten Baulohnabrechnung.

Mindestlohn-Risiken vermeiden

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Häufige Fragen

Antworten auf einen Blick

In der Regel ja. Der Branchen-Mindestlohn des Bauhauptgewerbes liegt üblicherweise über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn.

Ja. Der allgemeinverbindliche Branchen-Mindestlohn gilt auch für aus dem Ausland nach Deutschland entsandte Beschäftigte.

Das Bauhauptgewerbe staffelt die Tariflöhne nach Qualifikation in mehrere Lohngruppen; die genaue Anzahl und Höhe ergeben sich aus dem jeweils gültigen Tarifvertrag.

Nachzahlungen, Säumniszuschläge und Bußgelder; zudem kann sozialversicherungsrechtlich der höhere geschuldete Lohn maßgeblich sein (Phantomlohn).

Ja. Wir stufen Beschäftigte korrekt ein, prüfen die Mindestlohn-Untergrenze und führen die erforderliche Arbeitszeitdokumentation.

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