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Glossar

Pflegemindestlohn

Der Pflegemindestlohn ist ein eigener, branchenspezifischer Mindestlohn für Beschäftigte in der Pflege. Er wird von der Pflegekommission festgesetzt, ist nach Qualifikationsstufen gestaffelt und liegt über dem gesetzlichen Mindestlohn.

Der Pflegemindestlohn ist ein branchenspezifischer Mindestlohn, der speziell für Beschäftigte in Pflegebetrieben gilt. Rechtsgrundlage ist eine auf Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) erlassene Pflegearbeitsbedingungenverordnung, die die Empfehlungen der Pflegekommission umsetzt.

Anders als der allgemeine gesetzliche Mindestlohn ist der Pflegemindestlohn nach Qualifikationsstufen gestaffelt: Es gibt unterschiedliche Mindestentgelte für Pflegehilfskräfte, für qualifizierte Pflegehilfskräfte (mit einer mindestens einjährigen Ausbildung) und für Pflegefachkräfte. Die Fachkraftstufe liegt dabei deutlich höher als die Hilfskraftstufe.

Die Pflegekommission – paritätisch besetzt mit Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite – legt die Höhe und die Anpassungsschritte fest; die Sätze werden regelmäßig erhöht. Der Pflegemindestlohn gilt grundsätzlich für Pflegebetriebe unabhängig von einer Tarifbindung und erfasst sowohl ambulante als auch stationäre Einrichtungen.

Daneben können tarifvertragliche Entgelte (etwa nach TVöD-P, AVR oder einem allgemeinverbindlichen Pflegetarifvertrag) gelten, die über dem Pflegemindestlohn liegen. Der Pflegemindestlohn bildet in jedem Fall die absolute Untergrenze, die nicht unterschritten werden darf.

Für Arbeitgeber ist die korrekte Einstufung der Beschäftigten in die jeweilige Qualifikationsstufe entscheidend, ebenso die Beachtung von Sonderregelungen, etwa für Bereitschaftszeiten. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

LOHN24 prüft jede Abrechnung gegen die jeweils gültigen Pflegemindestlöhne, getrennt nach Pflegehilfskräften, qualifizierten Pflegehilfskräften und Pflegefachkräften, und setzt Erhöhungen termingerecht um.