LOHN24
Glossar · Buchstabe P

Pfändung

Gerichtlich angeordneter Lohneinbehalt zur Befriedigung von Gläubigern, berechnet nach der jährlich aktualisierten Pfändungstabelle.

Liegt gegen einen Arbeitnehmer ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Teil des Nettolohns einzubehalten und an den Gläubiger zu überweisen. Die Höhe des pfändbaren Betrags ergibt sich aus der jährlich vom Bundesministerium der Justiz veröffentlichten Pfändungstabelle, die unpfändbare Sockelbeträge je nach Anzahl der Unterhaltspflichten festlegt.

Für den Arbeitgeber ist die korrekte Bearbeitung von Pfändungen eine sensible Aufgabe: Fehler bei der Berechnung können zu eigenen Haftungsansprüchen führen. Auch die Reihenfolge mehrerer Pfändungen, die Beachtung von Lohnabtretungen oder die Bewertung von Sonderzahlungen müssen sauber abgebildet werden.

LOHN24 übernimmt die komplette Bearbeitung von Pfändungen, Lohnabtretungen und Insolvenzfällen – inklusive Kommunikation mit Gerichtsvollziehern und Gläubigern. Diskret, fristgerecht und immer in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtslage.

Ja – Steuerkanzleien lagern die komplette Lohnabrechnung ihrer Mandanten an LOHN24 aus und erhalten die Ergebnisse strukturiert zurück. Die Kanzlei bleibt zentraler Ansprechpartner für den Mandanten, LOHN24 erledigt die operative Arbeit im Hintergrund.

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