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Tarifvertrag und Branchenmindestlohn im Sicherheitsgewerbe

Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist eines der am stärksten regulierten Niedriglohn-Segmente: nach Bundesländern gestaffelte Tariflöhne, ein allgemeinverbindlicher Branchenmindestlohn, unterschiedliche Tätigkeitsgruppen (Objektschutz, Separatwachdienst, Geld- und Wertdienste, Luftsicherheit) und regelmäßige Tarifrunden. Für die Lohnabrechnung bedeutet das: ständige Pflege der Lohntabellen und eine präzise Eingruppierung – sonst drohen Mindestlohnverstöße und Phantomlohn.

Sicherheitsmitarbeiter in Uniform am Empfang eines modernen Gebäudes bei Tageslicht

Eine Branche, viele Tariftabellen

Im Sicherheitsgewerbe existieren regional unterschiedliche Entgelttarifverträge, deren Lohnsätze sich je Bundesland erheblich unterscheiden können. Hinzu kommt ein bundesweit allgemeinverbindlicher Mindestlohn-Tarifvertrag, der nach Bundesländern gestaffelt ist und auch nicht tarifgebundene Betriebe verpflichtet. Für die Abrechnung folgt daraus:

  • Der maßgebliche Lohn richtet sich nach dem Einsatzort des Mitarbeiters – nicht zwingend nach dem Sitz des Unternehmens.
  • Mitarbeiter, die in mehreren Bundesländern eingesetzt werden, können unterschiedliche Mindestlöhne auslösen.
  • Die Tabellen werden regelmäßig (oft jährlich) angehoben; Stichtage müssen lückenlos beachtet werden.

Tätigkeitsgruppen und Eingruppierung

Die Tarifwerke unterscheiden Tätigkeitsgruppen mit unterschiedlichem Entgelt, u. a.:

  • Objekt- und Werkschutz (Basistätigkeiten),
  • Separat-/Streifendienst,
  • Geld- und Wertdienste (höher vergütet, höhere Verantwortung),
  • Luftsicherheit (Fluggast- und Personalkontrollen, eigene, regelmäßig deutlich höhere Sätze).

Die Eingruppierung folgt der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Eine falsche Zuordnung – etwa Luftsicherheitskräfte zum Objektschutz-Satz – führt sofort zu Unterzahlung und Phantomlohn.

Manteltarifliche Regelungen

Manteltarifverträge regeln u. a. Arbeitszeit, Zuschläge (Nacht/Sonntag/Feiertag, Mehrarbeit), Urlaub, Sonderzahlungen und teils Wegezeiten. Diese Bestandteile müssen in der Abrechnung vollständig abgebildet werden. Insbesondere die Kombination aus niedrigem Grundlohn und hohen SFN-Zuschlägen erfordert eine saubere Trennung steuerfreier und steuerpflichtiger Bestandteile.

Phantomlohn-Risiko und Betriebsprüfung

Bei Tarifbindung bzw. Allgemeinverbindlichkeit gilt das Entstehungsprinzip: Beiträge sind auf den geschuldeten Tarif-/Mindestlohn fällig, auch wenn weniger gezahlt wurde. Das Sicherheitsgewerbe steht aufgrund der Niedriglohn-Struktur besonders im Fokus von Zoll (Mindestlohnkontrolle) und Rentenversicherung. Nicht nachgezogene Tariferhöhungen oder falsche Eingruppierungen werden hier konsequent nachverbeitragt.

Einsatz in mehreren Bundesländern – ein Sonderfall

Sicherheitsdienstleister mit überregionalen Aufträgen stehen vor einer besonderen Herausforderung: Ein und derselbe Mitarbeiter kann in einem Monat an Objekten in verschiedenen Bundesländern eingesetzt sein. Da sich der maßgebliche Mindestlohn nach dem Einsatzort richtet, müssen die Einsatztage dem jeweils geltenden Satz zugeordnet werden. Wird durchgehend der niedrigste Landessatz angesetzt, drohen Mindestlohnverstöße in den Höher-Lohn-Ländern. Diese Zuordnung von Hand zu pflegen ist fehleranfällig – eine spezialisierte Lohnabrechnung hinterlegt die Sätze je Bundesland und ordnet sie automatisiert den Einsatzorten zu.

Tarifrunden und Stichtagsmanagement

Die Lohntabellen im Sicherheitsgewerbe werden regelmäßig, oft jährlich, angehoben, teilweise in mehreren Stufen über die Laufzeit eines Tarifvertrags. Jede Erhöhung hat einen festen Stichtag. Wird ein Stichtag verpasst, zahlt der Betrieb für den Zeitraum bis zur Korrektur zu wenig – und schuldet bei Tarifbindung bzw. Allgemeinverbindlichkeit die Differenz nebst Sozialversicherungsbeiträgen. Ein systematisches Stichtagsmanagement, das alle bekannten Erhöhungsstufen im Voraus hinterlegt, verhindert solche Lücken. Auch rückwirkend in Kraft tretende Abschlüsse müssen vollständig nachberechnet werden.

Branchenspezifische Sonderzahlungen und Zuschläge

Neben dem Grundlohn regeln die Manteltarifverträge des Sicherheitsgewerbes weitere Entgeltbestandteile, die in der Abrechnung nicht vergessen werden dürfen: Zuschläge für Mehrarbeit, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, teils Wegezeitvergütungen sowie tarifliche Sonderzahlungen. Gerade die Kombination aus niedrigem Grundlohn und hohen, zeitabhängigen Zuschlägen verlangt eine präzise Trennung steuerfreier (§ 3b EStG) und steuerpflichtiger Bestandteile. Wird ein tariflicher Zuschlag übersehen oder falsch berechnet, entsteht erneut Phantomlohn-Risiko.

Niedriglohnstruktur und Sozialabgaben-Fallen

Da viele Beschäftigungsverhältnisse im Sicherheitsgewerbe im unteren Lohnbereich liegen, spielen die Übergangsbereich-Regelung (Midijob) und Minijob-Grenzen eine große Rolle. Steigt der Branchenmindestlohn, kann ein bislang als Minijob geführtes Verhältnis ungewollt die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten und sozialversicherungspflichtig werden. Bei schwankenden Stundenzahlen ist außerdem die Prognose des regelmäßigen Arbeitsentgelts sorgfältig vorzunehmen. Fehler bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung führen zu rückwirkenden Statusänderungen und Beitragsnachforderungen – ein Risiko, das mit jeder Mindestlohn- und Tariferhöhung neu zu bewerten ist.

So unterstützt LOHN24 Sicherheitsunternehmen

LOHN24 hinterlegt die nach Bundesländern gestaffelten Lohntabellen und den Branchenmindestlohn, ordnet Einsätze dem korrekten regionalen Satz zu und überwacht die Tarifstichtage. Tätigkeitsgruppen wie Geld- und Wertdienste oder Luftsicherheit werden mit den richtigen Sätzen abgerechnet. Versicherungsrechtliche Beurteilungen – etwa beim Überschreiten der Minijob-Grenze durch Mindestlohnerhöhungen – werden laufend geprüft. So bleiben Ihre Abrechnungen mindestlohn- und prüfungsfest – betreut von einem persönlichen Ansprechpartner.

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Häufige Fragen

Antworten auf einen Blick

Ein allgemeinverbindlicher Branchenmindestlohn, der nach Bundesländern gestaffelt ist und regelmäßig angehoben wird. Er gilt auch für nicht tarifgebundene Betriebe.

Maßgeblich ist in der Regel der Einsatzort des Mitarbeiters. Bei länderübergreifenden Einsätzen können unterschiedliche Sätze gelten.

Wegen der höheren Verantwortung und Risiken sehen die Tarifwerke für Geld- und Wertdienste sowie für die Luftsicherheit eigene, höhere Lohnsätze vor.

Wird zu niedrig eingruppiert, entsteht Phantomlohn. Die Rentenversicherung fordert Beiträge auf den geschuldeten Lohn nach, der Zoll kann Bußgelder verhängen.

Häufig jährlich. Stichtage und Tarifrunden müssen lückenlos in der Abrechnung nachgezogen werden, auch rückwirkend.

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