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Schichtzulagen und Nachtarbeit im Sicherheitsgewerbe abrechnen

Wach- und Sicherheitsdienste arbeiten naturgemäß nachts, an Wochenenden und Feiertagen – oft in langen 12-Stunden-Schichten mit hohen Bereitschaftsanteilen. Das macht die Lohnabrechnung im Sicherheitsgewerbe besonders fehleranfällig: SFN-Zuschläge, Schichtzulagen, der Branchenmindestlohn und die Behandlung von Bereitschaftszeiten greifen ineinander. Wer hier ungenau abrechnet, riskiert Mindestlohn-Verstöße, Beitragsnachforderungen und Phantomlohn.

Sicherheitsmitarbeiter in Uniform im Nachtdienst vor einem beleuchteten Gebäude

SFN-Zuschläge im Wachdienst

Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nach § 3b EStG bis zu festen Prozentsätzen des Grundlohns steuerfrei und in diesem Rahmen beitragsfrei:

  • Nachtarbeit (20:00–06:00 Uhr): bis 25 % des Grundlohns; bei vor Mitternacht begonnener Nachtarbeit für die Zeit 0:00–04:00 Uhr bis 40 %.
  • Sonntagsarbeit: bis 50 %.
  • Feiertagsarbeit: bis 125 %, an bestimmten hohen Feiertagen bis 150 %.

Die Beitragsfreiheit ist an die Grundlohngrenze von 25 Euro/Stunde in der Sozialversicherung gebunden (50 Euro für die Steuerfreiheit). Da der Stundenlohn im Sicherheitsgewerbe häufig deutlich darunter liegt, sind die Zuschläge meist vollständig steuer- und beitragsfrei – vorausgesetzt, sie werden für konkret geleistete Stunden gezahlt und nicht pauschaliert.

Schichtzulagen sind steuer- und beitragspflichtig

Tarifliche oder freiwillige Schichtzulagen (z. B. eine pauschale Zulage für Nachtwachen) sind grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig, soweit sie nicht zugleich die Voraussetzungen begünstigter SFN-Arbeit erfüllen. Die saubere Trennung zwischen begünstigtem SFN-Zuschlag und steuerpflichtiger Schichtzulage ist eine der zentralen Prüfungsfragen.

Branchenmindestlohn Sicherheitsgewerbe

Für das Wach- und Sicherheitsgewerbe gilt ein allgemeinverbindlicher Branchenmindestlohn, der nach Bundesländern gestaffelt ist und regelmäßig angepasst wird. Er gilt auch für nicht tarifgebundene Betriebe. In der Abrechnung ist sicherzustellen, dass der Mindestlohn pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde nicht unterschritten wird – auch dann nicht, wenn ein Teil der Schicht Bereitschaft ist.

Bereitschaftszeit korrekt bewerten

Im Objektschutz und an Pforten fallen häufig Bereitschaftszeiten an. Diese sind vergütungspflichtige Arbeitszeit und zählen bei der Mindestlohn-Prüfung mit. Wird die Bereitschaft nicht oder zu niedrig vergütet, sinkt der durchschnittliche Stundenlohn unter den Branchenmindestlohn – ein klassischer, teurer Fehler.

Lange Schichten und Arbeitszeitkonten

12-Stunden-Schichten und stark schwankende Monatsstunden machen ein Arbeitszeitkonto sinnvoll. Es muss korrekt geführt und in der Abrechnung berücksichtigt werden, damit weder Mindestlohn noch tarifliche Höchstarbeitszeiten verletzt werden und Mehrarbeit zutreffend vergütet wird.

Typische Fehlerquellen

  • Pauschale „Nachtzulagen" steuerfrei behandelt, obwohl kein Stundennachweis vorliegt.
  • Bereitschaftszeit nicht als Arbeitszeit gewertet → Mindestlohnunterschreitung.
  • Branchenmindestlohn nach Bundesland nicht aktuell gehalten.
  • Schichtzulage und SFN-Zuschlag vermengt.
  • Arbeitszeitkonto-Salden nicht abgerechnet.

Dokumentationspflicht und Zollkontrolle

Das Wach- und Sicherheitsgewerbe steht – wie das Baugewerbe und die Gastronomie – im besonderen Fokus der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentieren und die Aufzeichnungen vorhalten. Da die Vergütung im Sicherheitsgewerbe häufig nahe am Mindestlohn liegt, reicht schon eine nicht vergütete Wartezeit oder eine fehlerhafte Bereitschaftsbewertung, um rechnerisch unter den Mindestlohn zu rutschen. Bei einer Kontrolle werden Dienstpläne, Objektprotokolle und Stundenaufzeichnungen abgeglichen. Lückenhafte Nachweise führen zu Beanstandungen und verschieben die Beweislast zum Nachteil des Arbeitgebers.

Steuerfreie Zuschläge richtig dokumentieren

Damit Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge steuer- und beitragsfrei bleiben, muss aus den Aufzeichnungen hervorgehen, wie viele Stunden konkret in den begünstigten Zeitfenstern geleistet wurden. Da Sicherheitskräfte oft in langen, über Mitternacht hinausgehenden Schichten arbeiten, ist die exakte Zuordnung der Stunden zu Nacht-, Sonntags- und Feiertagszeiträumen entscheidend – gerade an Wochenenden und Feiertagen, an denen sich mehrere Begünstigungstatbestände überlagern können. Eine pauschale „Wochenend- und Nachtzulage" ohne Aufschlüsselung hält der Prüfung nicht stand.

Praxisbeispiel: Nachtschicht im Objektschutz

Eine Sicherheitskraft im Objektschutz arbeitet samstags von 20:00 bis Sonntag 06:00 Uhr. Für die Stunden ab 20:00 Uhr greift der Nachtzuschlag (bis 25 %), für die Stunden ab 0:00 Uhr am Sonntag zusätzlich der Sonntagszuschlag (bis 50 %). Da Sonntagsarbeit und Nachtarbeit nebeneinander begünstigt sein können, ist eine getrennte Erfassung notwendig. Liegt der Grundlohn – wie im Sicherheitsgewerbe üblich – unter 25 Euro, sind die Zuschläge in der Regel vollständig steuer- und beitragsfrei. Eine zusätzliche pauschale Schichtzulage bliebe dagegen steuer- und beitragspflichtig.

Zusammenspiel von Zuschlägen, Mehrarbeit und Mindestlohn

In der Praxis treffen im Sicherheitsgewerbe mehrere Vergütungsebenen aufeinander, die sauber auseinandergehalten werden müssen: der Grundlohn (mindestens Branchenmindestlohn), Mehrarbeitszuschläge bei Überschreiten der vereinbarten Arbeitszeit, steuerfreie SFN-Zuschläge nach § 3b EStG und gegebenenfalls steuerpflichtige Schichtzulagen. Wichtig ist, dass die SFN-Zuschläge auf den Grundlohn und nicht auf bereits erhöhte Beträge berechnet werden und dass Mehrarbeitszuschläge nicht mit steuerfreien Zuschlägen vermengt werden. Da der Grundlohn nahe am Mindestlohn liegt, ist außerdem laufend zu prüfen, ob die tatsächliche Vergütung je Arbeitsstunde – über alle Bestandteile und alle geleisteten Stunden inklusive Bereitschaft hinweg – den geltenden Mindestlohn nicht unterschreitet. Diese mehrschichtige Prüfung ist von Hand kaum fehlerfrei zu leisten.

So unterstützt LOHN24 Sicherheitsdienste

LOHN24 trennt SFN-Zuschläge sauber von steuerpflichtigen Schichtzulagen, prüft die Einhaltung des nach Bundesland gestaffelten Branchenmindestlohns inklusive Bereitschaftszeiten und führt Arbeitszeitkonten korrekt. Ein persönlicher Ansprechpartner mit Branchenkenntnis hält die Mindestlohnstaffeln und Tarifrunden des Sicherheitsgewerbes nach.

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Häufige Fragen

Antworten auf einen Blick

Ja, soweit sie für tatsächlich geleistete Nachtarbeit innerhalb der Sätze des § 3b EStG gezahlt werden und der Grundlohn die maßgeblichen Grenzen nicht überschreitet. Pauschale Zulagen ohne Stundennachweis sind steuerpflichtig.

Ja, für das Wach- und Sicherheitsgewerbe gilt ein allgemeinverbindlicher Branchenmindestlohn, der nach Bundesländern gestaffelt ist und auch nicht tarifgebundene Betriebe bindet.

Ja. Bereitschaft im Objektschutz ist vergütungspflichtige Arbeitszeit und wird bei der Mindestlohn-Prüfung berücksichtigt.

Der SFN-Zuschlag nach § 3b EStG kann steuer- und beitragsfrei sein; eine reine Schichtzulage ist grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig.

Über ein korrekt geführtes Arbeitszeitkonto, das Mehrarbeit, Mindestlohn und tarifliche Höchstarbeitszeiten berücksichtigt.

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