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Glossar

Equal Pay

Equal Pay verpflichtet Verleiher, Leiharbeitnehmer beim Entgelt mit vergleichbaren Stammbeschäftigten des Entleihers gleichzustellen. Der Grundsatz greift nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz spätestens nach neun Monaten Einsatz, sofern kein abweichender Tarifvertrag gilt.

Equal Pay (Entgeltgleichheit) ist ein zentraler Grundsatz des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Er besagt, dass Leiharbeitnehmer für die gleiche Tätigkeit grundsätzlich dasselbe Arbeitsentgelt erhalten sollen wie vergleichbare Stammbeschäftigte des entleihenden Betriebs.

Vom Grundsatz der sofortigen Gleichstellung kann durch einen Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche abgewichen werden. In diesem Fall greift Equal Pay nach dem Gesetz spätestens nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben Entleiher; durch sogenannte Branchenzuschlagstarifverträge kann sich der Zeitpunkt unter Voraussetzungen verschieben.

Neben Equal Pay gilt der weitergehende Grundsatz Equal Treatment, der auch die übrigen wesentlichen Arbeitsbedingungen (etwa Arbeitszeit, Urlaub) umfasst. Außerdem ist die Überlassungshöchstdauer zu beachten, die den Einsatz eines Leiharbeitnehmers bei einem Entleiher zeitlich begrenzt.

Für die Lohnabrechnung bedeutet Equal Pay, dass die Vergleichsvergütung im Entleihbetrieb bekannt sein muss und die Entlohnung des Leiharbeitnehmers ab dem maßgeblichen Zeitpunkt darauf anzuheben ist. Fehler bei der Gleichstellung können zu Nachzahlungen, Beitragsnachforderungen und Bußgeldern führen.

LOHN24 berücksichtigt die Equal-Pay-Vorgaben des AÜG, prüft die Vergleichsvergütung und sorgt für eine korrekte Lohnstruktur – sowohl in der tariflichen Abweichungsphase als auch nach Eintritt der Equal-Pay-Pflicht.