LOHN24
Glossar · Buchstabe E

Elternzeit

Gesetzlicher Anspruch auf bis zu 36 Monate unbezahlte Freistellung zur Betreuung eines Kindes mit Kündigungsschutz.

Die Elternzeit ist ein arbeitsrechtlicher Anspruch, der berufstätigen Müttern und Vätern erlaubt, sich nach der Geburt eines Kindes von der Arbeit freistellen zu lassen – ohne dass das Arbeitsverhältnis endet. Sie kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden, ein Teil davon ist auch später zwischen dem dritten und achten Lebensjahr möglich.

Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, der Mitarbeiter erhält in der Regel kein Gehalt vom Arbeitgeber. Es gilt ein besonderer Kündigungsschutz, der bereits einige Wochen vor Beginn der Elternzeit greift und sie umfasst.

In der Lohnabrechnung muss die Elternzeit als Beschäftigungsunterbrechung über eine DEÜV-Meldung an die Krankenkasse gemeldet werden. Eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 32 Stunden pro Woche ist während der Elternzeit zulässig und wird wieder regulär abgerechnet.

Verwandte Begriffe

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