Wie ist das mit der Urlaubsabgeltung?
Der Austrittstermin steht fest, doch auf dem Urlaubskonto verbleiben noch Tage. Was nun?
Der Austrittstermin steht fest, die letzte Abrechnung ist vorbereitet, doch auf dem Urlaubskonto verbleiben noch Tage. Wie werden diese abgegolten?
Erst den Anspruch prüfen
Urlaub soll als freie Zeit genommen werden. Nur wenn er wegen des Ausscheidens ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, wird der offene Anspruch ausgezahlt. Eine Auszahlung im laufenden Arbeitsverhältnis ersetzt den gesetzlichen Erholungsurlaub grundsätzlich nicht.
Vor der Berechnung muss deshalb alles betrachtet werden: der Austrittstermin, der gesetzliche und gegebenenfalls zusätzliche vertragliche Urlaub und bereits genommene Tage und Urlaub aus Vorjahren. Scheidet ein Mitarbeiter nach mindestens sechs Monaten Betriebszugehörigkeit in der zweiten Jahreshälfte aus, hat er grundsätzlich Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub. Geht er in der ersten Jahreshälfte, erhält er für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel. Für zusätzlichen vertraglichen Urlaub können abweichende Regelungen gelten.
Alte Urlaubstage nicht vorschnell streichen
Urlaub aus dem Vorjahr verfällt nicht automatisch. Beim gesetzlichen Urlaub muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter grundsätzlich konkret auf seinen Resturlaub und einen möglichen Verfall hinweisen und ihm ermöglichen, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen. Ist das unterblieben, können alte Tage bei der letzten Abrechnung noch eine Rolle spielen. Für lange Erkrankungen gelten besondere Regeln.
Das kann finanziell erheblich sein. Die Frage „Wie viele Tage sind offen?“ lässt sich deshalb nicht immer allein am Saldo im Urlaubsprogramm ablesen. Betriebe sollten nachvollziehen können, aus welchem Jahr ein Urlaubsanspruch stammt, wann Urlaub genommen wurde und welche Hinweise der Mitarbeiter erhalten hat.
Was ist ein Urlaubstag in Euro wert?
Die Urlaubsabgeltung richtet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Bezahlte Überstunden bleiben dabei nach dem Bundesurlaubsgesetz außen vor. Verdienstausfälle etwa durch Krankheit oder Kurzarbeit dürfen den Wert nicht mindern.
Was gehört in die letzte Abrechnung?
Die Urlaubsabgeltung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn und in der Sozialversicherung grundsätzlich beitragspflichtig, und zwar als Einmalzahlung. Außerdem muss der Arbeitgeber dem ausscheidenden Mitarbeiter eine Urlaubsbescheinigung aushändigen. Sie weist aus, wie viel Urlaub im laufenden Jahr bereits gewährt oder abgegolten wurde, und verhindert, dass beim nächsten Arbeitgeber doppelte Ansprüche entstehen.
Häufige Fragen
Darf Resturlaub schon im laufenden Arbeitsverhältnis ausgezahlt werden?
Grundsätzlich nicht. Der gesetzliche Urlaub soll als Freizeit genommen werden. Die Auszahlung ist für den Fall vorgesehen, dass er wegen des Ausscheidens nicht mehr genommen werden kann.
Gibt es bei einem Austritt im Juli nur anteiligen Urlaub?
Nein. Nach mindestens sechs Monaten Betriebszugehörigkeit besteht bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte grundsätzlich der volle gesetzliche Jahresurlaub. Bereits genommene Tage werden angerechnet.
Sind Urlaubstage aus Vorjahren immer verfallen?
Nein. Beim gesetzlichen Urlaub kommt es unter anderem darauf an, ob der Arbeitgeber seine Hinweispflichten erfüllt hat.
Welcher Zeitraum zählt für die Höhe der Abgeltung?
Grundsätzlich der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, ohne bezahlte Überstunden.
Muss eine Urlaubsbescheinigung ausgestellt werden?
Ja. Sie weist den im laufenden Jahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub aus.
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