Im Fokus06. November 2026 · Christoph Hacker

Serie Baulohn - die Winterabrechnung

Frost legt die Baustelle still, die Beschäftigten im Baugewerbe können nicht arbeiten. Im Lohnbüro geht es trotzdem weiter.

Serie Baulohn - die Winterabrechnung

Frost legt die Baustelle still, die Beschäftigten im Baugewerbe können nicht arbeiten. Im Lohnbüro geht es trotzdem weiter, denn das Saison-Kurzarbeitergeld kann den Entgeltausfall abfedern. Daneben stehen Zuschuss-Wintergeld, Mehraufwands-Wintergeld und die Erstattung bestimmter Sozialversicherungsbeiträge bereit. Doch wer bekommt was und für welche Stunden? 

Das Saison-Kurzarbeitergeld

Die Schlechtwetterzeit reicht grundsätzlich vom 1. Dezember bis zum 31. März. Begünstigt sind bestimmte Betriebe des Bauhauptgewerbes, Dachdeckerhandwerks, Gerüstbauerhandwerks sowie Garten- und Landschaftsbaus. Betriebliche und persönliche Voraussetzungen sind gesondert zu prüfen.

Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein. Gründe können die Witterung, wirtschaftliche Ursachen oder ein unabwendbares Ereignis sein. Vermeidbare Ausfälle, einzubringende Arbeitszeitguthaben und Urlaub sind nach den einschlägigen Regeln zu prüfen. Kurzarbeit braucht zudem eine wirksame arbeitsrechtliche Grundlage.

Die Leistung beträgt grundsätzlich 60 Prozent der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz, bei erfüllten gesetzlichen Kindervoraussetzungen 67 Prozent. Minijobber haben aus ihrem Minijob keinen Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld.

Das Zuschuss-Wintergeld

Wird zulässiges Arbeitszeitguthaben eingesetzt, um einen saisonalen Arbeitsausfall auszugleichen und Saison-Kurzarbeitergeld zu vermeiden, kann Zuschuss-Wintergeld gezahlt werden. Die Bundesagentur nennt für die erfassten gewerblichen Arbeitnehmer 2,50 Euro je berücksichtigungsfähiger Ausfallstunde. Das ist eine ergänzende Leistung für den Beschäftigten und kein frei verfügbarer Arbeitgeberzuschuss. Für dieselbe Stunde wird nicht zugleich Saison-Kurzarbeitergeld gewährt.

Das Mehraufwands-Wintergeld

Mehraufwands-Wintergeld beträgt einen Euro je berücksichtigungsfähiger Arbeitsstunde auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz.

Hier ist der Zeitraum enger, vom 15. Dezember bis zum letzten Februartag.

Im Dezember sind höchstens 90 Stunden, im Januar und Februar jeweils höchstens 180 Stunden berücksichtigungsfähig. Ausfallstunden sind keine tatsächlich geleisteten Stunden und lösen dieses Wintergeld nicht aus.

Die Beitragserstattung

Für berechtigte Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld können die vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auf Antrag erstattet werden. Gemeint sind die Beiträge im Zusammenhang mit dem Entgeltausfall, nicht sämtliche Beiträge auf den regulär erarbeiteten Lohn. Die ergänzenden Leistungen setzen Umlagefinanzierung und den passenden Personenkreis voraus und gelten nicht unterschiedslos für alle Angestellten im Baubetrieb.

Saison-Kurzarbeitergeld wird aus der Arbeitslosenversicherung finanziert, die ergänzenden Leistungen aus der Winterbeschäftigungsumlage. Saison-Kurzarbeitergeld und Wintergeld sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei, Saison-Kurzarbeitergeld unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Die Leistungen selbst sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Für den Entgeltausfall können gleichwohl die beschriebenen Arbeitgeberbeiträge entstehen.

Vorfinanzierung und Nachweise

Der Arbeitgeber berechnet die Leistungen, zahlt sie aus und beantragt die Erstattung. Dafür gilt grundsätzlich eine Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten nach Ablauf des jeweiligen Anspruchsmonats. Fehlende oder verspätete Unterlagen können deshalb bares Geld kosten.

FAQ zur Winterabrechnung im Bau

Gibt es Saison-Kurzarbeitergeld nur bei Frost?

Nein. Auch wirtschaftliche Ursachen oder ein unabwendbares Ereignis können innerhalb der Schlechtwetterzeit relevant sein, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Gibt es beide Wintergelder für ausgefallene Stunden?

Nein. Zuschuss-Wintergeld betrifft den Einsatz von Arbeitszeitguthaben zur Vermeidung von Saison-Kurzarbeitergeld. Mehraufwands-Wintergeld betrifft berücksichtigungsfähige tatsächlich geleistete Arbeit.

Erhält jeder im Baubetrieb die ergänzenden Leistungen?

Nein. Branche, Umlagefinanzierung, Beschäftigungsgruppe und die gesetzlichen Voraussetzungen sind gesondert zu prüfen.

Werden alle Sozialversicherungsbeiträge erstattet?

Nein. Die besondere Erstattung betrifft die vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge im Zusammenhang mit Saison-Kurzarbeitergeld, nicht pauschal alle Beiträge der Monatsabrechnung.

Bis wann muss der Antrag gestellt werden?

Grundsätzlich innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des jeweiligen Anspruchsmonats. Vereinbaren Sie die Datenlieferung entsprechend früher.

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