Wann sind Zeitzuschläge steuerfrei?
Für die Steuerfreiheit von Sonntags-Feiertags- und Nachzuschlägen (SFN-Zuschläge) ist entscheidend gibt es wichtige Regeln.
Für die Steuerfreiheit von Sonntags-Feiertags- und Nachzuschlägen (SFN-Zuschläge) ist entscheidend, wann ein Beschäftigter tatsächlich gearbeitet hat, welcher Stundenlohn zugrunde liegt und welcher Zuschlag dafür gezahlt wurde. Fehlen diese Angaben, wird aus einem vermeintlich steuerfreien Zuschlag bei der nächsten Prüfung schnell steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Welche Zuschläge können steuerfrei sein?
Das Einkommensteuergesetz erlaubt steuerfreie Zuschläge, wenn sie zusätzlich zum Grundlohn für tatsächlich geleistete Arbeit zu begünstigten Zeiten gezahlt werden. Die gesetzlichen Höchstsätze, jeweils bezogen auf den Grundlohn:
- Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr: 25 Prozent. Für 0 bis 4 Uhr bis zu 40 Prozent, wenn die Arbeit vor Mitternacht begonnen hat.
- Sonntagsarbeit: 50 Prozent
- Gesetzliche Feiertage und Silvester ab 14 Uhr: 125 Prozent
- Heiligabend ab 14 Uhr, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie 1. Mai: 150 Prozent
Fallen Nachtarbeit und Sonn- oder Feiertagsarbeit zusammen, können die Sätze nebeneinander berücksichtigt werden. Welcher Tag ein Feiertag ist, richtet sich nach dem Ort der Arbeitsstätte. Die Sätze sind Obergrenzen für die Steuerfreiheit, keine Pflicht für den Arbeitgeber. Ob und in welcher Höhe Zuschläge gezahlt werden, regeln Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.
Ist steuerfrei auch beitragsfrei?
Die Sozialversicherung folgt mit Blick auf die SFN-Zuschläge nicht immer der Lohnsteuer.
Steuerlich darf der Zuschlag aus einem Stundenlohn von höchstens 50 Euro berechnet werden, in der Sozialversicherung liegt diese Grenze bei 25 Euro.
Hinweis
Laut dem Entwurf der aktuellen Einkommensteuerreform soll die steuerliche Grenze für Sonntags- und Feiertagszuschläge auf 75 Euro Stundenlohn steigen, für Nachtzuschläge soll es bei 50 Euro bleiben. Allerdings ist diese Reform noch nicht verabschiedet (Stand 30.9.26).
Genaue Prüfung der Steuerfreiheit
Ein steuerfreier Zuschlag muss eine zusätzliche Zahlung für die begünstigte Arbeit sein. Eine allgemeine Schichtzulage, die unabhängig von den tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtstunden gezahlt wird, erfüllt das nicht.
Ebenso wenig wird ein Teil des Gehalts steuerfrei, nur weil man es rechnerisch in „Grundlohn“ und „Nachtzuschlag“ aufteilt. Nötig sind eine klare Trennung der Zahlungen und grundsätzlich Einzelnachweise der geleisteten Stunden.
Monatliche Pauschalen sind möglich, wenn sie als Vorauszahlung auf später einzeln abzurechnende Zuschläge gezahlt werden. Spätestens zum Jahresende oder beim Ausscheiden des Mitarbeiters müssen sie mit den tatsächlich geleisteten Stunden abgeglichen werden. Wurde zu viel steuerfrei gezahlt, ist die Abrechnung zu korrigieren.
Auch Fehlzeiten gehören in diese Prüfung. Wird im Urlaub oder bei Krankheit ein Betrag in Höhe der üblichen Zuschläge weitergezahlt, fehlt die tatsächlich geleistete Arbeit. Dieser Betrag ist deshalb nicht steuerfrei.
Häufige Fragen
Reicht ein Dienstplan als Nachweis?
Nein. Maßgeblich ist der Nachweis der tatsächlich geleisteten Arbeit zu den begünstigten Zeiten.
Sind Nachtzuschläge ab Mitternacht immer bis zu 40 Prozent steuerfrei?
Nein. Der höhere Satz für 0 bis 4 Uhr gilt nur, wenn die Nachtarbeit schon vor Mitternacht begonnen hat.
Dürfen Nacht- und Sonntagszuschlag zusammenkommen?
Ja. Bei Nachtarbeit an einem Sonntag können beide Höchstsätze nebeneinander berücksichtigt werden.
Kann eine feste Monatspauschale steuerfrei sein?
Ja, wenn sie eine Vorauszahlung auf Zuschläge für nachgewiesene Stunden ist und rechtzeitig mit einer Einzelabrechnung abgeglichen wird.
Sind steuerfreie Zuschläge automatisch beitragsfrei?
Nein. In der Sozialversicherung gilt die niedrigere Grenze von 25 Euro Stundenlohn.
Verpassen Sie keine rechtlichen Änderungen mehr
Mit dem LOHN24-Newsletter erhalten Sie wichtige Neuerungen zu Lohn, Steuern und Sozialversicherung direkt ins Postfach. Oder lagern Sie Ihre Lohnabrechnung gleich an uns aus.