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Aktuelles aus der Lohnabrechnung25. Juni 2026 · Karola Müller-Thiel

Schüler, Studenten und Saisonkräfte - die häufigsten Abrechnungsfehler im Sommer

Im Sommer sind Schüler, Studenten und Saisonkräfte besonders gefragt. Gerade hier kommt es jedoch oft zu Fehlern in der Lohnabrechnung.

Schüler, Studenten und Saisonkräfte - die häufigsten Abrechnungsfehler im Sommer

Im Sommer sind Schüler, Studenten und Saisonkräfte besonders gefragt. Gerade bei diesen Beschäftigtengruppen entstehen jedoch regelmäßig folgenschwere Fehler in der Sozialversicherung und beim Mindestlohn.

Schüler

Ein verbreiteter Irrtum sagt, Schüler seien grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Tatsächlich werden Schüler allgemeinbildender Schulen wie andere Arbeitnehmer beurteilt. Sonderregelungen greifen erst, wenn die Voraussetzungen einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung erfüllt sind. Eine kurzfristige Beschäftigung ist nur sozialversicherungsfrei, wenn sie von Beginn an auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist, die Zeitgrenzen gelten arbeitgeberübergreifend. Auch eine Berufsmäßigkeit darf nicht vorliegen.

Der häufigste Fehler: Vorbeschäftigungen werden nicht abgefragt.

Liegt das monatliche Entgelt innerhalb der Minijob-Grenze von 603 Euro (2026), gelten die allgemeinen Minijob-Regeln. Bei Schulabgängern zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn ist besondere Vorsicht geboten, hier entstehen in Betriebsprüfungen regelmäßig Fehler. Bei Minderjährigen ist zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten.

Studenten

Beim Werkstudenten steht das Studium im Vordergrund, das Werkstudentenprivileg erlaubt allerdings Vollzeitarbeit in den Semesterferien. Daneben kommen die kurzfristige Beschäftigung mit denselben Zeitgrenzen wie bei Schülern und der klassische Minijob bis 603 Euro in Betracht.

Der häufigste Fehler: Studenten werden pauschal als Werkstudenten behandelt, obwohl alle drei Formen nebeneinander vorkommen können.

Saisonkräfte

In Landwirtschaft, Gastronomie und Logistik wird im Sommer häufig vorschnell von einer kurzfristigen, sozialversicherungsfreien Beschäftigung ausgegangen. Zu prüfen sind Befristung, Zeitgrenzen und Vorbeschäftigungen. Bei Saisonkräften aus dem EU-Ausland kommt die Frage nach dem geltenden Sozialversicherungsrecht hinzu, Nachweis ist die A1-Bescheinigung. Der deutsche Mindestlohn gilt unabhängig davon, seit dem 1. Januar 2026 liegt er bei 13,90 Euro pro Stunde.

Fragen & Antworten

Fragen & Antworten
Fragen & Antworten

Sind Schüler grundsätzlich sozialversicherungsfrei?

Nein. Sie werden wie andere Arbeitnehmer beurteilt, sofern keine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung vorliegt.

Wie lang darf eine kurzfristige Beschäftigung höchstens dauern?

Maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr – arbeitgeberübergreifend betrachtet.

Können Studenten mehrere Beschäftigungsformen gleichzeitig haben?

Ja. Werkstudententätigkeit, kurzfristige Beschäftigung und Minijob schließen sich nicht gegenseitig aus und müssen jeweils einzeln korrekt eingeordnet werden.

Was gilt für Saisonkräfte aus dem EU-Ausland?

Sie benötigen eine A1-Bescheinigung als Nachweis des geltenden Sozialversicherungsrechts. Der deutsche Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde gilt unabhängig davon.

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