Rentner im Minijob
Immer mehr Rentner nutzen einen Minijob als Zuverdienst. Das stellt HR vor einige Herausforderungen, gerade mit Blick auf die Lohnabrechnung.
Immer mehr Rentner nutzen einen Minijob als Zuverdienst. Bei der rentenversicherungsrechtlichen Einordnung kommt es jedoch regelmäßig zu Fehlern, die teure Korrekturen nach sich ziehen können.
Altersrentner vor der Regelaltersgrenze
Wer die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, ist im Minijob grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, auch als Altersrentner. Ein Verzicht auf den Arbeitnehmeranteil ist nur über einen schriftlichen Befreiungsantrag beim Arbeitgeber möglich. Seit dem 1. Juli 2026 lässt sich eine solche Befreiung einmalig widerrufen.
Altersvollrentner
Mit Erreichen der Regelaltersgrenze sind Altersvollrentner rentenversicherungsfrei und zahlen keinen eigenen Beitrag mehr. Der Arbeitgeber bleibt jedoch zur Zahlung seines Pauschalbeitrags verpflichtet, die Beitragsbelastung für den Arbeitgeber liegt unverändert bei 15 Prozent, unabhängig vom Versicherungsstatus des Minijobbers.
Altersvollrentner können freiwillig auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers durch einen eigenen Anteil von 3,6 Prozent zum vollen Pflichtbeitrag aufstocken. Das wirkt sich rentensteigernd aus, die Verzichtserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber.
Korrektur bei fehlerhafter Einstufung
Wird ein Altersvollrentner versehentlich mit dem Beitragsgruppenschlüssel für Rentenversicherungspflicht angemeldet, müssen die Meldungen rückwirkend auf die korrekte Beitragsgruppe korrigiert werden. Der Minijobber hat Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beitragsanteile
Liegt der überzahlte Zeitraum nicht länger als 24 Monate zurück, ist eine Verrechnung über das Beitragsnachweis-Verfahren mit der Minijob-Zentrale möglich, bei länger zurückliegenden Zeiträumen bleibt nur die Erstattung auf Antrag.
Fragen & Antworten
Sind Rentner im Minijob automatisch rentenversicherungsfrei?
Nur, wenn sie die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben (Altersvollrentner). Vor der Regelaltersgrenze besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht.
Muss der Arbeitgeber auch bei Altersvollrentnern Beiträge zahlen?
Ja. Der Arbeitgeber-Pauschalbeitrag von 15 Prozent bleibt unverändert bestehen, unabhängig vom Versicherungsstatus des Minijobbers.
Können Altersvollrentner freiwillig einzahlen?
Ja, durch einen eigenen Beitragsanteil von 3,6 Prozent zur Aufstockung auf den vollen Pflichtbeitrag – das wirkt sich rentensteigernd aus.
Was passiert bei einer fehlerhaften Einstufung?
Die Meldungen müssen rückwirkend korrigiert werden. Bei einem überzahlten Zeitraum von bis zu 24 Monaten ist eine Verrechnung mit der Minijob-Zentrale möglich, sonst bleibt nur die Erstattung auf Antrag.
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