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Aktuelles aus der Lohnabrechnung25. Juni 2026 · Sandra Hahn

Pflegeneuordnungsgesetz - höhere Beiträge und weitere Änderungen

Der erste Referentenentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz liegt vor. Die Auswirkungen auf die Praxis sind deutlich, insbesondere mit Blick auf Mehrbelastungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Pflegeneuordnungsgesetz - höhere Beiträge und weitere Änderungen

Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Referentenentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vorgelegt. Die Auswirkungen auf die Praxis sind deutlich, insbesondere mit Blick auf Mehrbelastungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wir erläutern die Details.

Höhere Beiträge

Bisher gilt für die soziale Pflegeversicherung dieselbe Beitragsbemessungsgrenze wie für die gesetzliche Krankenversicherung, im laufenden Jahr sind es 5.812,50 Euro monatlich.

Der Entwurf sieht vor, diese Kopplung aufzuheben und die Pflege-Bemessungsgrenze ab dem 1. Januar 2027 auf das Niveau der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung anzuheben.

Hinzu kommt eine zweite Anpassung:

Das ebenfalls auf den Weg gebrachte GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sieht für 2027 eine zusätzliche, außerordentliche Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze um weitere 300 Euro pro Monat vor, über die reguläre jährliche Dynamisierung hinaus. Da sich die neue Pflege-Bemessungsgrenze an dieser Grenze orientiert, wirkt sich auch diese Sonderanhebung direkt auf die Pflegeversicherung aus. In der Summe ist für 2027 mit einer Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung von über 7.000 Euro monatlich zu rechnen.

Weitere geplante Änderungen im Überblick

Beitragszuschlag für Kinderlose

Der Zuschlag für kinderlose Mitglieder ab dem vollendeten 23. Lebensjahr soll von 0,6 % auf 0,7 % steigen.

Familienversicherung wird eingeschränkt

Die bislang beitragsfreie Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern soll analog zur gesetzlichen Krankenversicherung ab 2028 begrenzt werden. Beitragsfrei bleibt sie nur noch für Partner mit Kindern bis zum vollendeten siebten Lebensjahr, für Familien mit Kindern mit Behinderungen, mit zu pflegenden Angehörigen sowie nach Erreichen der Regelaltersgrenze. In allen anderen Fällen soll ein Beitragszuschlag von 0,52 Prozent zur Pflegeversicherung anfallen (zusätzlich zu 2,5 Prozent in der Krankenversicherung). Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern bleibt davon unberührt.

Geringfügig Beschäftigte werden beitragspflichtig

Für Minijobs soll erstmals eine Beitragspflicht in der Pflegeversicherung eingeführt werden, zusätzlich zur ohnehin geplanten Anhebung der Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung auf den allgemeinen Beitragssatz. In Summe entsteht daraus eine spürbare zusätzliche finanzielle Belastung für Arbeitgeber, die sich auf die Attraktivität geringfügiger Beschäftigung auswirken dürfte.

Wie hoch ist die Mehrbelastung konkret?

Das Bundesgesundheitsministerium selbst beziffert in seinem offiziellen FAQ die Mehrbelastung für Beschäftigte mit maximal 17 Euro monatlich, bezogen auf die ursprünglich im Referentenentwurf genannte Anhebung auf 6.450 Euro.

Mit der zusätzlichen Sonderanhebung aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz dürfte die tatsächliche Mehrbelastung für Spitzenverdiener jedoch deutlich höher liegen: Für den vollen Effekt beider Maßnahmen zusammen ist mit einem Plus von über 40 Euro monatlich zu rechnen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen).

Praxisrelevanz für Arbeitgeber

Betroffen sind vor allem die Beschäftigten, deren Bruttoeinkommen zwischen der bisherigen und der neuen Bemessungsgrenze liegt. Für diese Gruppe steigt die Beitragslast in der Pflegeversicherung ab Januar 2027 zusätzlich zu den bereits für 2026 angekündigten Erhöhungen bei anderen Sozialversicherungszweigen.

  • Frühzeitige Information der betroffenen Mitarbeitenden ist sinnvoll, da die Nettoauswirkung deutlich spürbar sein wird.
  • Lohnsoftware und Abrechnungsprozesse müssen die neue Bemessungsgrenze rechtzeitig vor dem 1. Januar 2027 berücksichtigen.
  • Da es sich aktuell um Referentenentwürfe handelt, sind Anpassungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren möglich – die Grundrichtung der Anhebung gilt aber als weitgehend gesetzt.

Fragen & Antworten

Fragen & Antworten
Fragen & Antworten

Ab wann gilt die neue Beitragsbemessungsgrenze?

Geplant ist das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027.

Wie hoch wird die neue Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung?

Nach dem ursprünglichen PNOG-Entwurf 6.450 Euro monatlich. Durch die zusätzliche Sonderanhebung aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist nach aktuellem Stand eher mit über 7.000 Euro monatlich zu rechnen.

Wer ist betroffen?

Alle Beschäftigten mit einem Bruttoeinkommen oberhalb der bisherigen Bemessungsgrenze der Pflegeversicherung. Für sie steigt die beitragspflichtige Bemessungsgrundlage und damit die Abgabenlast.

Wie hoch ist die Mehrbelastung für Arbeitnehmer?

Das BMG nennt für die ursprünglich geplante Anhebung maximal 17 Euro monatlich. Unter Einbeziehung der zusätzlichen GKV-Sonderanhebung kann die Gesamtbelastung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen) über 40 Euro monatlich erreichen.

Ist der Entwurf schon final?

Nein. Es handelt sich um Referentenentwürfe, also das PNOG vom 5. Juni 2026 und das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Das weitere Gesetzgebungsverfahren kann noch zu Anpassungen führen.

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