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Minijob und Rentenversicherung – neue Regel ab 1. Juli

Minijob und Rentenversicherung – neue Regel ab 1. Juli

Sandra Hahn
(veröffentlicht am 29. April 2026)

Mit Wirkung zum 1. Juli 2026 wird für geringfügig Beschäftigtee die bisher unwiderrufliche Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erstmals flexibilisiert, das Sozialgesetzbuch (SGB VI) wurde  entsprechend angepasst. Das Prinzip „einmal raus, immer raus“ wird somit abgeschafft. Doch was bedeutet diese Neuerung für die Personalpraxis? Dieser Beitrag erklärt die Fakten.

Die bisherige Rechtslage

Minijobber sind nach bisheriger Rechtslage grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich aber auf Antrag von dieser Pflicht befreien. lassen. Diese Befreiung war bislang endgültig. Wer sich einmal gegen die Rentenversicherung entschieden hatte, blieb für die gesamte Dauer der Beschäftigung außen vor – unabhängig von späteren Lebensentscheidungen.

Die neue Regel

Ab dem 1. Juli 2026 kann die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig aufgehoben werden, eine bereits erklärte Befreiung kann durch den Beschäftigten einmalig widerrufen werden.

Mit diesem Schritt tritt unmittelbar wieder Versicherungspflicht ein. Die Entscheidung ist dann endgültig, ein erneuter Wechsel zurück in die Befreiung ist ausgeschlossen.

Die Regelung ist strikt beschäftigungsbezogen, jeder Minijob wird einzeln betrachtet.

Die Relevanz

Die neue Option hat konkrete Auswirkungen auf die soziale Absicherung von Minijobbern. Durch die Rückkehr in die Rentenversicherung können Beschäftigte Pflichtbeitragszeiten aufbauen, rentenrechtliche Wartezeiten erfüllen und einen Zugang zu Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten; zum Beispiel bei Erwerbsminderung oder für Rehabilitationsmaßnahmen.

Antrag und Meldeverfahren

Die Umstellung erfolgt nicht automatisch, sie muss aktiv vom Minijobber beantragt werden. Der Prozess läuft über den Arbeitgeber und bindet mehrere Schritte:

Der Antrag muss entgegengenommen und dokumentiert werden. Anschließend erfolgt die Umstellung in der Entgeltabrechnung, inklusive Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung. Die Statusänderung ist im DEÜV-Verfahren an die Minijob-Zentrale zu melden.

Die Änderung wirkt ausschließlich für die Zukunft, rückwirkende Korrekturen sind ausgeschlossen.

Sonderfälle

Bei Mehrfachbeschäftigungen ist jede Tätigkeit separat zu bewerten, die Entscheidung in einem Minijob wirkt nicht automatisch auf andere geringfügige Beschäftigungen.

Bei Unterbrechungen stellt sich die Frage, ob die einmalige Option bereits „verbraucht“ ist. Hier ist eine Einzelfallprüfung notwendig, insbesondere bei späteren Wiederaufnahmen.

FAQ: Minijobs und Rentenversicherung 2026

Was ändert sich bei Minijobs ab Juli 2026? Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann erstmals einmalig widerrufen werden.

Kann die Befreiung mehrfach aufgehoben werden? Nein. Der Widerruf ist nur einmal möglich und endgültig.

Ab wann gilt die Rentenversicherungspflicht wieder? Unmittelbar nach wirksamem Antrag – jedoch nur für die Zukunft.

Muss der Arbeitgeber aktiv werden? Ja. Der Arbeitgeber muss den Antrag verarbeiten, die Abrechnung umstellen und die Meldung durchführen.

Gilt die Regelung für jeden Minijob separat? Ja. Die Entscheidung ist immer beschäftigungsbezogen zu betrachten.

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