Die GKV-Reform ist durch - was kommt auf uns zu?
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 10. Juli 2026 beschlossen, mit erheblichen Wirkungen auf Lohnabrechnung und HR. Was bringt das Gesetz? LESEN SIE UNSER WHITEPAPER DAZU!
Der Bundestag hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10. Juli 2026 beschlossen, der Bundesrat hat es bereits passieren lassen. Für Lohnabrechnung und Personalmanagement bringt das Gesetz wichtige Änderungen - wir geben Ihnen einen Überblick. Unser ausführliches Whitepaper steht am Ende des Beitrags zum Download bereit.
Höhere Grenzen ab 2027
Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze steigen zum 1. Januar 2027 um jeweils 300 Euro monatlich – zusätzlich zur regulären jährlichen Anpassung an die Lohnentwicklung. Betroffen sind Beschäftigte in den oberen Einkommensbändern und ihre Arbeitgeber. Jahreshochrechnungen und Nettoprognosen rechnen ab 2027 mit anderen Größen als bisher unterstellt.
Minijobs werden teurer
Der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für geringfügig Beschäftigte wird an den allgemeinen Beitragssatz angeglichen: 14,6 Prozent zuzüglich durchschnittlichem Zusatzbeitrag, nach heutigem Stand also 17,5 statt bisher 13 Prozent. Die Sonderbehandlung des Minijobs endet damit. Besonders betroffen sind Handel, Gastronomie, Pflege, Gebäudedienstleistung und Logistik. Auch der Faktor F im Übergangsbereich verändert sich. Wer Personalkostenmodelle oder Angebotskalkulationen auf Minijob-Basis rechnet, sollte im Herbst 2026 nachrechnen.
Beitragszuschlag bei der Familienversicherung ab 2028
Die beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern wird zum 1. Januar 2028 eingeschränkt. Greift kein Ausnahmetatbestand, fällt ein Zuschlag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen an. Kinder bleiben unverändert beitragsfrei mitversichert.
Der Zuschlag ist nicht paritätisch, einen Arbeitgeberanteil gibt es nicht. Einbehalten wird er über die Entgeltabrechnung. Für die Lohnabrechnung bedeutet das eine neue Lohnart, einen neuen Datenfluss von der Krankenkasse und Rückfragen aus der Belegschaft. Die materielle Anspruchsprüfung bleibt bei der Kasse.
Teilarbeitsunfähigkeit
Bisher kannte das deutsche Recht nur zwei Zustände: arbeitsfähig oder arbeitsunfähig. Ab dem 1. Januar 2027 können gesetzlich versicherte Beschäftigte trotz Arbeitsunfähigkeit freiwillig reduziert arbeiten, in Stufen von 25, 50 oder 75 Prozent. Vier Punkte sind für die Praxis entscheidend:
● Die Lohnfortzahlung bleibt unberührt. In den ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das volle Entgelt weiter, das Teilkrankengeld spielt erst danach eine Rolle.
● Es braucht drei Beteiligte: den Beschäftigten, die ärztliche Feststellung und die Zustimmung des Arbeitgebers. Anordnen lässt sich die Teilarbeitsunfähigkeit nicht.
● Nach der Anzeige hat der Arbeitgeber sieben Kalendertage Zeit, die Eignung des Arbeitsplatzes zu prüfen und sich zu erklären. Wer nicht reagiert, stimmt zu.
● Das Hamburger Modell bleibt daneben bestehen. Zwei Instrumente, zwei Logiken – sie werden in der Praxis regelmäßig verwechselt.
Was jetzt zu tun ist
Sinnvoll ist eine Bestandsaufnahme im September 2026: Wie viele Beschäftigte liegen über der Beitragsbemessungsgrenze, wie viele Minijobber gibt es, in wie vielen Fällen ist der Ehepartner familienversichert? Im Oktober gehören die Mehrkosten in die Personalkostenplanung 2027.
Unser Whitepaper zum Download
Alle Maßnahmen und Handlungsempfehlungen im Detail sowie fertige Antwortbausteine für die häufigsten Fragen aus der Belegschaft lesen Sie in unserem Whitepaper - es steht hier zum Download für Sie bereit.
Stand: 13. Juli 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialversicherungsberatung.
Verpassen Sie keine rechtlichen Änderungen mehr
Mit dem LOHN24-Newsletter erhalten Sie wichtige Neuerungen zu Lohn, Steuern und Sozialversicherung direkt ins Postfach. Oder lagern Sie Ihre Lohnabrechnung gleich an uns aus.