LOHN24
25. Juni 2026 · Tanya Noske

Urteil zum Kündigungsschutz bei Elternzeit

Das Bundesarbeitsgericht hat ein wichtiges Urteil zum Kündigungsschutz bei Elternzeit gefällt. Wir erläutern die Details.

Urteil zum Kündigungsschutz bei Elternzeit

Teilt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer die Elternzeit auf mehrere Abschnitte auf, gilt der besondere Kündigungsschutz vor jedem einzelnen Abschnitt neu – selbst dann, wenn alle Zeiträume mit nur einem Schreiben beantragt wurden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht  (BAG) hat mit einem Urteil (Az. 2 AZR 213/25) vom 18. Juni 2026 klargestellt. Arbeitgeber und Personalverantwortliche sollten die Details dieser Rechtsprechung kennen.

Der Fall

Ein Beschäftigter hatte kurz nach Beginn seines Arbeitsverhältnisses im Juli 2024 Elternzeit mit einem einzigen Schreiben für insgesamt vier Zeiträume zwischen Juli 2024 und Juli 2027 beantragt. Für den zweiten Abschnitt beantragte er zusätzlich eine Teilzeittätigkeit. Der Arbeitgeber bewilligte beides, kündigte das Arbeitsverhältnis aber wenige Wochen später ordentlich, ohne zuvor die erforderliche Zustimmung der zuständigen Landesbehörde einzuholen.

Der Mitarbeiter berief sich darauf, dass er für den ab November 2024 beginnenden zweiten Abschnitt bereits den besonderen Kündigungsschutz genieße. Sowohl das Arbeitsgericht Münster als auch das Landesarbeitsgericht Hamm gaben ihm recht. Das BAG bestätigte dies nun in letzter Instanz.

Die Entscheidung

Den BAG-Richterin zufolge erlaubt es das Bundeselterngeld-und Elternteilzeitgesetz (BEEG) ausdrücklich, Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte zu verteilen. Beschäftigte können folglich mehrfach Elternzeit verlangen, der vorwirkende besondere Kündigungsschutz greift bei jedem dieser Verlangen erneut. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Abschnitte einzeln oder gesammelt in einem Schreiben beantragt wurden.

Der Schutz beginnt jeweils mit dem Verlangen, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn des betreffenden Abschnitts. Die im Oktober 2024 ausgesprochene Kündigung war damit nichtig. Sie erfolgte innerhalb der Schutzfrist vor dem zweiten Elternzeit-Abschnitt, ohne die erforderliche behördliche Zulässigkeitserklärung.

Handlungsempfehlungen

Das Urteil betrifft jedes Unternehmen mit Beschäftigten in oder vor mehrphasiger Elternzeit. HR und Lohnabrechnung sollten künftig bei jedem einzelnen Abschnitt einer aufgeteilten Elternzeit eigenständig prüfen, ob die Schutzfrist bereits läuft und ob gegebenenfalls eine behördliche Zustimmung für eine Kündigung eingeholt werden muss.

  • Der Schutz gilt unabhängig davon, ob alle Abschnitte gemeinsam in einem Antrag oder einzeln verlangt wurden.
  • Die Prüfung ist auch außerhalb der sechsmonatigen Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz relevant – das BEEG kennt hier keine Ausnahme.
  • Bestehende Kündigungsprozesse und Vorlagen sollten entsprechend nachgeschärft werden, insbesondere bei Beschäftigten mit langfristig geplanter, mehrphasiger Elternzeit.

Fragen & Antworten

Fragen & Antworten
Fragen & Antworten

Was hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG greift vor jedem einzelnen Abschnitt einer aufgeteilten Elternzeit neu – auch wenn alle Abschnitte mit einem einzigen Schreiben beantragt wurden.

Wann beginnt der Schutz?

Mit dem Verlangen der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn des jeweiligen Abschnitts.

Gilt das auch in der gesetzlichen Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz?

Ja. Das BEEG sieht hierfür keine Ausnahme vor – der Schutz gilt unabhängig von der sechsmonatigen Wartezeit.

Was bedeutet das für laufende Kündigungsprozesse?

Vor jeder Kündigung sollte geprüft werden, ob sich ein Beschäftigter zum Kündigungszeitpunkt bereits im vorwirkenden Schutz eines bevorstehenden Elternzeit-Abschnitts befindet. Fehlt die erforderliche behördliche Zustimmung, ist die Kündigung unwirksam.

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