Die Empfehlungen der Rentenkommission – was kommt auf uns zu?
Das Rentenpaket soll kommen - 33 Empfehlungen liegen nun vor. Was kommt auf uns zu?
Die Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 ihren Abschlussbericht mit 33 Empfehlungen zur Rentenpolitik vorgelegt. Das Paket soll vollständig und ohne inhaltliche Abstriche umgesetzt werden. Was kommt auf die Arbeitgeber und ihre Beschäftigten zu?
Ein halbes Jahr lang hat die 13-köpfige Alterssicherungskommission gearbeitet, nun liegen die Ergebnisse vor. Im Kern handelt es sich um 33 Maßnahmen, welche nach Aussagen der Bundesregierung allesamt zeitnah umgesetzt werden sollen.
Das beschlossene Paket wirkt auch auf die Bereiche Personalplanung, Lohnnebenkosten und Vergütungsmodelle und ist insofern für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen von Bedeutung. Doch was wurde genau beschlossen?
Längeres Arbeitsleben
Bis 2031 steigt die Regelaltersgrenze für die Jahrgänge bis 1964 wie bekannt schrittweise auf 67 Jahre. Danach soll es nach dem Willen der Kommission moderat weitergehen: rechnerisch auf 67,5 Jahre bis 2041, in den folgenden Jahrzehnten weiter ansteigend, gekoppelt an die Lebenserwartung. Parallel dazu soll der bereits bestehende, aber bis 2031 ausgesetzte Nachhaltigkeitsfaktor der Rentenanpassungsformel reaktiviert werden – mit einem moderat erhöhten Parameter, der die Lasten zwischen Rentnern und Beitragszahlern ausgewogener verteilen soll.
Ältere Belegschaften werden folglich zum Normalfall. Personalstrategie, Wissenstransfer und Nachfolgeplanung sollten auf einen entsprechend späteren Renteneintritt ausgerichtet werden.
Die „Rente mit 63“ geht
Der abschlagsfreie Zugang zur Altersvollrente mit 63 Jahren nach mindestens 45 Versicherungsjahren soll wegfallen. Außerdem soll die Altersgrenze für die Rente für langjährig Versicherte zeitnah von 63 auf 64 Jahre angehoben werden.
Veränderungen bei der Altersteilzeit
Die Altersgrenze für die Altersteilzeit soll von 55 auf 58 Jahre steigen und künftig an die Regelaltersgrenze gekoppelt werden. Das Blockmodell, bei dem Beschäftigte zunächst voll arbeiten und anschließend vollständig freigestellt werden, soll komplett entfallen. Das klassische Teilzeitmodell mit durchgehend reduzierter Arbeitszeit bleibt dagegen erhalten.
Minijobs künftig ohne Sonderstatus
Nach den Empfehlungen soll der Sonderstatus von Minijobs entfallen, mit einer möglichen Ausnahme für Schüler. Die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sollen demnach künftig voll sozialversicherungspflichtig werden. Das wirkt sich insbesondere in Branchen mit einem hohen Anteil an Minijobbern aus, etwa im Einzelhandel oder in der Gastronomie.
Die neue Kapitalrente
Kernstück der Reform ist eine verpflichtende, kapitalgedeckte Zusatzrente innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung. Geplant ist ein zusätzlicher Beitragssatz von insgesamt zwei Prozent, der zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen wird. Die Einführung soll ab 2028 stufenweise und mit einem jährlichen Anstieg um 0,5 Prozentpunkte erfolgen. Die Beiträge werden zentral verwaltet und am Kapitalmarkt angelegt. Ein staatlicher Steuerzuschuss soll das künftige Rentenniveau stützen, bis nennenswerte Erträge erzielt werden.
Für die Lohnabrechnung bedeutet die Kapitalrente in jedem Fall einen neuen Beitragsbestandteil mit eigener Bemessungslogik und einem eigenen Meldeverfahren, sobald die gesetzliche Ausgestaltung steht.
Beitragsbemessungsgrenze und Beitragssatz
Der einheitliche Beitragssatz auf Arbeitsentgelte sowie die bisherige Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sollen unverändert bleiben. Weder zusätzliche Einkunftsarten noch weitere Bemessungsfaktoren sind vorgesehen. Die Finanzierungsstruktur der ersten Säule bleibt damit im Kern bestehen, die zusätzliche Belastung entsteht ausschließlich über die neue Kapitalkomponente.
Mehr Einzahler
Um die Rentenkasse kurz- und mittelfristig zu stabilisieren, sollen künftig auch Selbstständige ohne berufsständische Absicherung und Abgeordnete verpflichtend einzahlen. Langfristig wird zudem die Einbindung von Beamten vorgeschlagen. Kurzfristig empfiehlt die Kommission Bund und Ländern, die Verbeamtung strikt auf hoheitliche Aufgaben zu begrenzen.
Betriebliche Altersversorgung (bAV)
Noch in diesem Jahr soll ein Maßnahmenpaket zur stärkeren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung erarbeitet werden. Ein besonderer Fokus soll auf Branchen gelegt werden, in denen die bAV bislang unterdurchschnittlich verbreitet ist. Das langfristige Ziel ist eine nahezu flächendeckende bAV als zweite tragende Säule neben der gesetzlichen Rente.
Für Arbeitgeber wird die bAV damit voraussichtlich vom freiwilligen Zusatzangebot zu einem zunehmend erwarteten Bestandteil der Vergütung. Dies birgt Potenzial als Instrument der Fachkräftebindung, bedeutet aber auch zusätzlichen administrativen Aufwand in der Abrechnung.
Wie geht es weiter?
Die gesetzgeberische Ausarbeitung im Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist nach der parlamentarischen Sommerpause vorgesehen, eine Verabschiedung wird für Ende 2026 angestrebt. Das Inkrafttreten ist für Anfang 2027 geplant.
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Fragen & Antworten
Sind die 33 Empfehlungen bereits geltendes Recht?
Nein. Es handelt sich um Empfehlungen eines von der Bundesregierung eingesetzten Expertengremiums. Die gesetzgeberische Ausarbeitung soll nach der Sommerpause beginnen, ein Inkrafttreten wird für Anfang 2027 angestrebt.
Was ändert sich für Arbeitgeber mit vielen Minijobbern?
Der Sonderstatus von Minijobs soll nach den Empfehlungen entfallen, mit einer möglichen Ausnahme für Schülerinnen und Schüler. Unternehmen mit hohem Minijob-Anteil sollten ihre Personalplanung und Lohnnebenkostenkalkulation frühzeitig auf dieses Szenario vorbereiten.
Wie hoch wird die neue Kapitalrente?
Geplant ist ein zusätzlicher Beitragssatz von insgesamt zwei Prozent, paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen, mit stufenweisem Anstieg um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr ab voraussichtlich 2028.
Bleibt die Altersteilzeit erhalten?
Das klassische Teilzeitmodell bleibt bestehen, die Altersgrenze steigt jedoch von 55 auf 58 Jahre. Das Blockmodell mit vollständiger Freistellungsphase soll vollständig entfallen.
Ändert sich die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung?
Nein. Die Kommission empfiehlt ausdrücklich, die bisherige Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze und den einheitlichen, paritätisch finanzierten Beitragssatz unverändert beizubehalten.
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