Fehlerquelle Mehrfachbeschäftigung – Wissenswertes für Arbeitgeber
Viele Menschen üben mehr als ein Arbeitsverhältnis gleichzeitig aus. Was sollten Sie als Arbeitgeber hierzu grundsätzlich wissen und beachten?
Immer mehr Beschäftigte in Deutschland üben mehr als ein Arbeitsverhältnis gleichzeitig aus, für die Lohnabrechnung gehört die Mehrfachbeschäftigung zur Routine. Doch es gibt Dinge, die Sie als Arbeitgeber grundsätzlich wissen und beachten sollten, um Risiken zu vermeiden.
Die Steuer
Ihre Beschäftigten entscheiden selbst, welches ihrer Arbeitsverhältnisse als Hauptbeschäftigung gilt. Dort läuft der Lohnsteuerabzug regulär über die ELStAM und die persönliche Steuerklasse. Jedes weitere parallele Arbeitsverhältnis oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze erhält dagegen automatisch die ungünstige Steuerklasse VI.
Die Sozialversicherung
Alle beitragspflichtigen Entgelte aus den parallelen Beschäftigungen werden zusammengerechnet – getrennt betrachtet für Kranken- und Pflegeversicherung einerseits sowie Renten- und Arbeitslosenversicherung andererseits. Bleibt die Summe unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen, rechnet jeder Arbeitgeber ganz normal ab. Wird eine oder werden beide Grenzen gemeinsam überschritten, werden die beitragspflichtigen Entgelte anteilig gedeckelt. Zuständig dafür ist die Krankenkasse, die im Bedarfsfall dazu Monatsmeldungen anfordert.
Haftung
Jeder Arbeitnehmer muss jedem seiner Arbeitgeber alle bestehenden Beschäftigungsverhältnisse schriftlich mitteilen. Unterbleibt diese Meldung, werden Sie als Arbeitgeber dennoch mit Blick auf falsch berechnete Beiträge mit Haftungsfragen konfrontiert. Dies kann auch dann gelten, wenn Ihnen die weitere Beschäftigung nachweislich nicht bekannt war. Lassen Sie sich deshalb die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse bereits beim Eintritt schriftlich bestätigen und aktualisieren Sie diese Angaben regelmäßig.
Achtung bei mehreren Minijobs
Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung darf ein Minijob ganz normal ein Minijob bleiben. Jeder weitere Minijob wird jedoch mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und wird in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtig, lediglich in der Arbeitslosenversicherung bleibt er außen vor. Auch mehrere parallele Minijobs ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung werden addiert. Übersteigt der regelmäßige Gesamtverdienst die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro im Monat (2026), handelt es sich schlicht nicht mehr um Minijobs.
Weitere Besonderheiten
Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen läuft vieles parallel und ist dennoch getrennt zu beurteilen. Die Sechs-Wochen-Frist der Entgeltfortzahlung gilt für jedes Beschäftigungsverhältnis einzeln, ebenso entstehen Urlaubsansprüche aus jedem Arbeitsverhältnis eigenständig. Beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zählen die Entgelte aus allen Beschäftigungen zusammen, die Arbeitgeber tragen den Zuschuss anteilig.
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