Aktuelles aus der Lohnabrechnung31. August 2026 · Sandra Hahn

Einkommensteuerreform 2027: Was ist geplant?

Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 vorgelegt.

Einkommensteuerreform 2027: Was ist geplant?

Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 vorgelegt und damit den Beschluss des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026 im Rahmen des „Programms für Aufschwung und Beschäftigung“ konkretisiert. Die Reform soll Beschäftigte und Familien spürbar entlasten, soll in zwei Stufen zum 1. Januar 2027 und 1. Januar 2028 in Kraft treten und soll unter anderem durch höhere Steuersätze für sehr hohe Einkommen sowie den Abbau einzelner Steuervergünstigungen gegenfinanziert werden. 

Im Mittelpunkt der Reform sollen die steuerliche Entlastung von Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen sowie von Familien mit Kindern stehen, Beschäftigte sollen künftig mehr Netto vom Brutto behalten.

Grundfreibetrag und Einkommensteuertarif

Der Grundfreibetrag soll in zwei Stufen steigen, 2027 zunächst auf 12.564 Euro, ab 2028 dann auf 12.900 Euro. Zusätzlich soll der Einkommensteuertarif in der zweiten Progressionszone abgeflacht werden, der Spitzensteuersatz soll nach derzeitiger Planung künftig erst ab rund 70.600 Euro greifen. Für viele Beschäftigte im mittleren Einkommensbereich soll die Steuerbelastung damit langsamer ansteigen.

Arbeitnehmerpauschbetrag und Zuschläge für Sonn- und Feiertag

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll zum Veranlagungszeitraum 2027 auf 1.430 Euro steigen, beruflich bedingte Aufwendungen können somit pauschal in höherem Umfang steuerlich berücksichtigt werden. Daneben soll der maximal zulässige Grundlohn für steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge von 50 Euro auf 75 Euro pro Stunde angehoben werden, der Grundlohn für Nachtzuschläge unverändert bei 50 Euro bleiben.

In der Sozialversicherung zieht die geplante Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung nach, tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge sollen künftig in derselben Höhe wie bei der Einkommensteuer beitragsfrei gestellt werden. Für nicht tarifvertraglich geregelte Zuschläge sowie für Nachtzuschläge soll es bei der bisherigen Grenze von 25 Euro pro Stunde bleiben. Beide Änderungen sollen zum 1. Januar 2027 greifen. 

Kinderfreibetrag und Kindergeld

Der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum soll 2027 je Elternteil 2027 auf 3.564 Euro steigen, 2028 soll eine weitere Anhebung auf 3.654 Euro folgen. Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf soll bei 1.464 Euro je Elternteil verbleiben. Zusammen soll der gesamte Freibetrag für beide Elternteile damit 2027 auf 10.056 Euro und 2028 auf 10.236 Euro ansteigen.

Das Kindergeld soll 2027 auf 267 Euro und 2028 auf 272 Euro angehoben werden.

Reichensteuer, Handwerkerbonus und Minijob-Pauschsteuer

Zur Gegenfinanzierung sollen künftig sehr hohe Einkommen stärker belastet werden. Der bisherige Reichensteuersatz von 45 Prozent soll bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro gelten (bisher ab 277.826 Euro) und für Einkommen ab 280.000 Euro ist zusätzlich ein neuer Steuersatz von 47 Prozent vorgesehen.

Auch bei einzelnen Steuervergünstigungen ist ein Abbau vorgesehen. So soll die steuerliche Förderung von Handwerkerleistungen für Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen ab dem 1. Januar 2027 spürbar reduziert werden.

Außerdem soll der einheitliche Pauschsteuersatz für Minijobs ab dem 1. Januar 2027 von bisher 2 auf 5 Prozent steigen. Diese steuerliche Mehrbelastung trägt im Regelfall der Arbeitgeber.

Weiteres Gesetzesverfahren

Die Kabinettsbefassung hat bei Redaktionsschluss noch nicht stattgefunden.

Die erste Stufe der Reform soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, die zweite und endgültige Stufe zum 1. Januar 2028.

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