Elektro-Firmenwagen zu Hause laden – die neue Strompreispauschale
Das Bundesfinanzministerium hat die Bewertung des Heimladestroms für Elektro- und Hybrid-Firmenwagen neu geregelt.
Zum 1. Januar 2026 hat das Bundesfinanzministerium die Bewertung des Heimladestroms für Elektro- und Hybrid-Firmenwagen neu geregelt. Die bisherigen Monatspauschalen entfallen, an ihre Stelle tritt die Strompreispauschale. Was bedeutet das für die Lohnabrechnung?
Was ändert sich?
Wird ein Elektro- oder Hybrid-Firmenwagen zu Hause geladen, muss der dafür verbrauchte Strom bewertet werden. Das lief bislang meist über feste Monatspauschalen zwischen 15 und 70 Euro, die ohne Nachweis steuerfrei erstattet werden konnten.
Diese Pauschalen sind zum 1. Januar 2026 weggefallen. Mit Schreiben vom 21. Juli 2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun auch die ertragsteuerliche Bewertung betrieblicher Fahrzeuge an die neue Systematik angepasst. Damit gelten für Lohnabrechnung und Betrieb dieselben Grundsätze.
Zwei Wege zur Bewertung
Ab 2026 bestehen zwei Methoden:
Die tatsächlichen Kosten
Angesetzt wird der individuelle Strompreis inklusive anteiligem Grundpreis. Bei dynamischen Tarifen genügt der durchschnittliche Monatspreis je kWh, eine private Photovoltaik-Einspeisung bleibt außer Betracht.
Die Strompreispauschale
Die Grundlage ist der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Gesamtstrompreis für Privathaushalte (Verbrauch 5.000 bis unter 15.000 kWh) aus dem ersten Halbjahr des Vorjahres, abgerundet auf volle Cent. Für 2026 sind das 34 Cent je kWh. Dieser Wert wird mit der nachgewiesenen Lademenge multipliziert und deckt sämtliche Heimlade-Stromkosten ab.
Nachweis und Wahlrecht
In beiden Fällen ist die geladene Strommenge über einen gesonderten stationären oder mobilen Zähler nachzuweisen. Der Zähler muss nicht eichrechtskonform sein. Wo sich der Anteil nicht direkt auslesen lässt, reichen Aufzeichnungen über drei zusammenhängende Monate. Ohne Mengennachweis ist keine steuerfreie Erstattung möglich.
Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Kosten und Pauschale muss einheitlich für das Wirtschaftsjahr ausgeübt werden (Jahrespauschale).
Was ist zu tun?
Für die Praxis ergeben sich folgende Handlungsnotwendigkeiten:
- Ein Messkonzept festlegen: Wie wird die geladene Menge erfasst und dokumentiert?
- Einheitlich und konsistent für das ganze Jahr entscheiden, ob nach tatsächlichen Kosten oder Strompreispauschale abgerechnet wird.
- Die Umstellung frühzeitig in die Lohnabrechnung überführen, die alte Pauschalerstattung ohne Nachweis trägt nicht mehr.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Strompreispauschale 2026?
34 Cent je Kilowattstunde – der auf volle Cent abgerundete Destatis-Durchschnittspreis des ersten Halbjahres 2025 (Verbrauchsband 5.000 bis unter 15.000 kWh).
Ab wann gelten die neuen Regeln?
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Für die bisherige Bewertung gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2026.
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