Ein Mitarbeiter nimmt Urlaub, der Baubetrieb zahlt ihm die Urlaubsvergütung. Gleichzeitig führt der Betrieb jeden Monat Beiträge an die Sozialkasse ab. Das Urlaubskassenverfahren sichert die Ansprüche gewerblicher Mitarbeiter auch dann, wenn sie innerhalb der Bauwirtschaft den Arbeitgeber wechseln. Entscheidend für die Erstattung sind die tatsächlich gezahlte Urlaubsvergütung und vollständige Monatsmeldungen.
Zwei Kassen unter einem Namen
Hinter SOKA-BAU stehen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Die Beiträge finanzieren unter anderem das Urlaubsverfahren, die Berufsbildung und eine zusätzliche Altersversorgung. Am Urlaubsverfahren nehmen gewerbliche Mitarbeiter teil. Für Angestellte gelten andere Beiträge, sie nehmen nicht am Urlaubsverfahren teil. Ob ein Betrieb am Sozialkassenverfahren teilnehmen muss, richtet sich nach dem Geltungsbereich der Bau-Tarifverträge.
Seit dem 1. Juli 2026 nennt SOKA-BAU für gewerbliche Mitarbeiter Gesamtbeiträge von 19,8 Prozent im Tarifgebiet West und 18,3 Prozent im Tarifgebiet Ost, jeweils bezogen auf die maßgebliche Bruttolohnsumme. Für Berlin gelten eigene Beitragssätze und Zuständigkeiten, dort führt die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes das Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren durch. Die Berliner Beitragssätze sollten vor Veröffentlichung unmittelbar mit dieser Kasse abgeglichen werden, da ihre derzeit abrufbare Beitragsseite andere Werte ausweist als die Mitteilung von SOKA-BAU zur Änderung ab Juli 2026. Auch in Bayern wird das Urlaubsverfahren über eine eigene Urlaubskasse abgewickelt. Die folgenden Ausführungen zu Meldung und Erstattung beziehen sich auf das reguläre Verfahren bei SOKA-BAU.
Erst auszahlen, dann erstatten lassen
Die Urlaubskasse verbindet den Betrieb, bei dem ein Urlaubsanspruch entsteht, mit dem Betrieb, bei dem der Mitarbeiter seinen Urlaub später nimmt. Wechselt er innerhalb der Bauwirtschaft den Arbeitgeber, nimmt er seinen Urlaubsanspruch mit. Der Betrieb, der den Urlaub gewährt, zahlt die Urlaubsvergütung an den Mitarbeiter aus. SOKA-BAU erstattet sie dem Betrieb im Rahmen des bestehenden Anspruchs, auch wenn der Mitarbeiter diesen Anspruch bei einem anderen Baubetrieb erworben hat.
Dafür ist wichtig, dass die Urlaubsvergütung tatsächlich gezahlt und korrekt gemeldet wurde. SOKA-BAU verrechnet die Erstattung mit den Beiträgen desselben Meldemonats, wenn die Meldungen für alle Mitarbeiter vollständig vorliegen. Der Betrieb zahlt dann nur den verbleibenden Beitrag. Übersteigt die Erstattung die Beitragsforderung, wird das Guthaben überwiesen. Einen gesonderten Erstattungsantrag braucht der Betrieb im regulären Verfahren grundsätzlich nicht, der Anspruch ergibt sich aus den gemeldeten Urlaubsdaten.
Fehlt die Meldung, wird geschätzt
Die Monatsmeldung für gewerbliche Mitarbeiter ist bis zum 15. des Folgemonats abzugeben. Sie enthält unter anderem den Bruttolohn, die lohnzahlungspflichtigen Stunden ohne Urlaubsstunden, die Beschäftigungstage sowie die gewährten Urlaubstage und die dafür gezahlte Urlaubsvergütung. Der nach Verrechnung verbleibende Beitrag ist grundsätzlich bis zum 28. des Folgemonats zu zahlen.
Geht eine erforderliche Meldung nicht rechtzeitig ein, schätzt SOKA-BAU die Beiträge. Auf dem Beitragskonto wird ein Mindestbeitrag, auf dem Konto für die Winterbeschäftigungsumlage eine Schätzsumme gebucht. Nach Eingang der Meldung ersetzen die gemeldeten Werte die Schätzung. Solange die Meldungen nicht vollständig sind, kann auch die Erstattung nicht mit den Beiträgen des Monats verrechnet werden. Das verursacht Korrekturaufwand und kann die Erstattung verzögern. Werden geschuldete Beiträge nicht bis zur Fälligkeit gezahlt, fallen zudem Verzugszinsen an.
Häufige Fragen
Wird die Urlaubserstattung immer separat überwiesen?
Nein. Bei vollständigen Meldungen verrechnet SOKA-BAU die Erstattung grundsätzlich mit den Beiträgen desselben Meldemonats. Nur ein verbleibendes Guthaben wird ausgezahlt.
Muss der Betrieb die Erstattung eigens beantragen?
Im regulären Verfahren bei SOKA-BAU grundsätzlich nicht. Der Erstattungsanspruch ergibt sich aus den gemeldeten Urlaubsdaten. Die Urlaubsvergütung muss tatsächlich an den Mitarbeiter gezahlt worden sein.
Was ist nach einer Beitragsschätzung zu tun?
Die fehlende Monatsmeldung nachreichen und anschließend prüfen, ob die Schätzwerte ersetzt wurden, die Urlaubserstattung berücksichtigt ist und das Beitragskonto stimmt.
Gelten die Beitragssätze von 19,8 und 18,3 Prozent auch in Berlin?
Nein. Für Berlin gelten eigene Gesamtbeiträge. Das Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren führt dort die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes durch. Die derzeit veröffentlichten Berliner Zahlen sollten vor ihrer Verwendung unmittelbar bei dieser Kasse bestätigt werden.
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