Schwerbehindertenvertretung bei Kündigungen gestärkt
Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Urteil die Anforderungen an die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigungen präzisiert.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Urteil (Az. 2 AZR 128/25) die Anforderungen an die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigungen präzisiert. Eine verfrühte Kündigung kann danach unwirksam sein, auch wenn die Vertretung bereits reagiert hatte.
Der Fall
Eine Kommune wollte einen schwerbehinderten Mitarbeiter wegen Unpünktlichkeit noch während der sechsmonatigen Wartezeit kündigen. Die Schwerbehindertenvertretung wurde mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 informiert und reagierte vier Tage später mit einem Stempelaufdruck „Kenntnis“. Die Kündigung ging dem Beschäftigten bereits am 14. Dezember 2023 zu, sieben Tage nach dem Informationsschreiben, also noch innerhalb der Wochenfrist.
Die Entscheidung
Bei einer ordentlichen Kündigung hat die Schwerbehindertenvertretung eine Woche Zeit, abschließend Stellung zu nehmen. Diese Frist muss abgelaufen sein, bevor die Kündigung wirksam zugehen kann, es sei denn, die Vertretung erklärt ausdrücklich, dass sie keine Stellungnahme abgeben wird. Ein Vermerk „Kenntnis“ stellt nach Auffassung des Gerichts keine abschließende Stellungnahme dar, da er die Möglichkeit einer ergänzenden Äußerung offenlässt. Bei außerordentlichen Kündigungen gilt entsprechend eine Dreitagesfrist.
Bedeutung für die Praxis
Für Personalabteilungen folgt daraus: Kündigungsprozesse bei schwerbehinderten Beschäftigten müssen die Wochenfrist beziehungsweise Dreitagesfrist explizit abbilden. Das Eingangsdatum des Informationsschreibens an die Schwerbehindertenvertretung sollte dokumentiert und der Fristablauf abgewartet werden, alternativ ist eine ausdrückliche schriftliche Verzichtserklärung der Vertretung einzuholen. Unwirksame Kündigungen wirken sich mittelbar auch auf die Entgeltabrechnung aus, etwa über fortlaufende Entgeltansprüche, Nachzahlungen und rückwirkende Sozialversicherungsbeiträge.
Fragen & Antworten
Wie lange hat die Schwerbehindertenvertretung Zeit zur Stellungnahme?
Eine Woche bei ordentlichen Kündigungen, drei Tage bei außerordentlichen Kündigungen.
Reicht ein Vermerk „Kenntnis“ als abschließende Stellungnahme?
Nein. Das BAG wertet einen solchen Vermerk nicht als abschließende Stellungnahme, da eine ergänzende Äußerung weiterhin möglich bleibt.
Was passiert, wenn die Kündigung vor Fristablauf zugeht?
Sie kann unwirksam sein – es sei denn, die Vertretung hat ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme verzichtet.
Welche Folgen hat eine unwirksame Kündigung für die Lohnabrechnung?
Es können fortlaufende Entgeltansprüche, Nachzahlungen und rückwirkende Sozialversicherungsbeiträge entstehen.
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