Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2026
Ab dem 1. Juli 2026 gelten die neuen Pfändungsfreigrenzen - mit Wirkung für alle Betroffenen.
Das Bundesministerium der Justiz hat die neuen Pfändungsfreigrenzen bekannt gegeben. Sie gelten ab dem 1. Juli 2026 und ersetzen die bisherigen Werte, mit unmittelbarer Bedeutung für die Lohnabrechnung.
Die neuen Werte
Die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen steigen zum 1. Juli 2026. Ab dem Stichtag gelten folgende monatliche Freigrenzen: ein unpfändbarer Grundbetrag von 1.587,40 Euro, ein Zuschlag von 597,42 Euro für die erste unterhaltsberechtigte Person sowie 332,83 Euro für die zweite bis fünfte Person. Für Einkommen oberhalb von 4.866,30 Euro monatlich entfällt der Pfändungsschutz vollständig.
Unterhaltspflichtig im Sinne dieser Regelung sind Ehegatten, frühere Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Eltern, denen der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leistet. Die Anzahl der zu berücksichtigenden Personen ergibt sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Geschützte Einkommensbestandteile
Nicht alle Einkommensbestandteile sind voll pfändbar. Aufwandsentschädigungen, Erziehungsgelder und bestimmte Rentenleistungen bleiben nach der Zivilprozessordnung ganz oder teilweise unberücksichtigt. Auch Sozialleistungen genießen besonderen Schutz, ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) sichert zusätzlich einen Basisschutz vor Kontopfändungen.
Bei Pfändungen wegen offener Unterhaltsansprüche greifen die normalen Freigrenzen nicht, der unpfändbare Betrag kann deutlich niedriger ausfallen. Das ist bei der Berechnung in der Lohnabrechnung gesondert zu beachten.
Handlungsempfehlung
Neue oder geänderte Pfändungen sollten umgehend an den Abrechnungsdienstleister gemeldet werden, nur mit aktuellen Beschlüssen und vollständigen Angaben ist eine korrekte Berechnung möglich. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Stammdaten bleibt beim Unternehmen, auch wenn die technische Umsetzung ausgelagert ist.
Fragen & Antworten
Ab wann gelten die neuen Pfändungsfreigrenzen?
Ab dem 1. Juli 2026, gültig bis zum 30. Juni 2027.
Wie hoch ist der neue Grundfreibetrag?
1.587,40 Euro monatlich für Schuldner ohne Unterhaltspflichten.
Ab welchem Einkommen entfällt der Pfändungsschutz vollständig?
Ab einem monatlichen Nettoeinkommen von 4.866,30 Euro ist der darüber liegende Betrag vollständig pfändbar.
Was gilt bei Pfändungen wegen Unterhaltsansprüchen?
Hier greifen die normalen Freigrenzen nicht – der unpfändbare Betrag kann deutlich niedriger ausfallen als bei regulären Pfändungen.
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