Aktuelles aus der Lohnabrechnung30. September 2026 · Christoph Hacker

Minijob – was gehört zum Verdienst, was nicht?

Welche Leistungen zählen mit, welche bleiben außen vor - und wann dürfen einzelne Monate über der Grenze liegen?

Minijob – was gehört zum Verdienst, was nicht?

Mit Blick auf die Einhaltung der Verdienstgrenze für Minijobs (603 Euro im Jahr 2026) ist nicht nur der feste monatliche Lohn von Bedeutung. Vielmehr muss der Betrieb bereits vor dem Beginn der geringfügigen Beschäftigung alle voraussichtlichen Zahlungen für das Jahr zusammenrechnen. Wir erklären, welche Leistungen hier mitzählen, welche außen vor bleiben und wann ein einzelner Monat über der Grenze liegen darf.

Entscheidend ist der Durchschnitt

Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei durchschnittlich 603 Euro im Monat, bei einer Beschäftigung über das ganze Jahr also bei 7.236 Euro. Für die Einstufung schätzt der Arbeitgeber zu Beginn, welcher Verdienst mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Diese Prognose ist bei jeder dauerhaften Änderung zu wiederholen. Ein einzelner Monat über 603 Euro beendet den Minijob deshalb nicht automatisch, solange der Jahresdurchschnitt stimmt.

Weihnachtsgeld, Zusatzstunden, Sachbezüge

Zum Verdienst gehören der laufende Lohn und alle weiteren Zahlungen aus dem Minijob. Eine jährliche Sonderzahlung zählt bereits in der Prognose mit, wenn sie verlässlich zu erwarten ist, etwa weil Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung sie vorsehen. Auch fest eingeplante und bezahlte Zusatzstunden gehören in die Rechnung. Sachbezüge und andere Vorteile sind einzeln zu prüfen.

Die Sache mit den „Extras“

Steuerfreie Leistungen, die zusätzlich zum Lohn gezahlt werden, zählen grundsätzlich nicht zum Minijob-Verdienst. Dazu können etwa steuerfreie Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gehören. Ob ein Gutschein, ein Fahrtkostenzuschuss oder ein anderer Vorteil außen vor bleibt, hängt von seinen jeweiligen Voraussetzungen ab. Die Bezeichnung „Extra“ auf der Abrechnung allein genügt nicht.

Anders liegt der Fall bei Zahlungen, mit denen zu Beginn nicht zu rechnen war, etwa einer später beschlossenen Prämie, die vom Geschäftsergebnis abhängt. Sie gehört nicht in die ursprüngliche Prognose. Bei der Auszahlung ist aber zu prüfen, ob und wie sie die Grenze überschreitet. Dasselbe gilt für Zusatzarbeit aus einem überraschenden Anlass, etwa einer Krankheitsvertretung.

Wann darf ein Monat über der Grenze liegen?

Ein gelegentliches, nicht vorhersehbares Überschreiten ist unschädlich, in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres und bis maximal zum Doppelten der Grenze (2026 also bis 1.206 Euro im Monat). Es muss jederzeit begründbar sein, warum ein Einsatz unvorhersehbar war.

Häufige Fragen

Zählt Weihnachtsgeld immer zur Minijob-Grenze?

Wenn es mindestens einmal jährlich mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, ja. Eine später und abhängig vom Geschäftsergebnis beschlossene Prämie wird dagegen erst bei der Auszahlung geprüft.

Darf ein Minijobber in einem Monat mehr als 603 Euro verdienen?

Ja, solange der Durchschnitt im Jahr eingehalten wird. Daneben gibt es die Ausnahme für ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten.

Zählen bezahlte Überstunden zum Verdienst?

Ja. Ob sie schon in die Prognose gehören oder erst später beurteilt werden, hängt davon ab, ob sie absehbar waren.

Zählt ein Gutschein automatisch zusätzlich zu den 603 Euro?

Nein. Entscheidend ist, wie der konkrete Gutschein steuerlich und in der Sozialversicherung behandelt wird.

Was ändert sich 2027?

Die Grenze steigt auf 633 Euro im Monat. Die Verdienstprognose ist zum Jahreswechsel neu aufzustellen.

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