Mehrfachbeschäftigung - wer haftet bei falscher Beitragsberechnung?
Viele Menschen üben mehrere Beschäftigungsverhältnisse gleichzeitig aus. Für die Lohnabrechnung ist das ein wichtiges Thema.
Laut Statistischem Bundesamt üben über 3,5 Millionen Menschen mehrere Beschäftigungsverhältnisse gleichzeitig aus. Für die Lohnabrechnung ist das ein Thema mit klaren rechtlichen Konsequenzen.
Steuer und Sozialversicherung
Steuerlich erhält der Hauptarbeitgeber die Steuerklasse aus ELStAM, jeder weitere Arbeitgeber automatisch Steuerklasse VI.
Sozialversicherungsrechtlich gilt dagegen die Zusammenrechnung: alle sozialversicherungspflichtigen Entgelte aus parallelen Beschäftigungen werden addiert, damit die Beitragsbemessungsgrenze nicht durch Aufsplitten unterlaufen wird. Die Beitragsbemessungsgrenze 2026 liegt in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 5.812,50 Euro monatlich, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 8.450 Euro.
Wird die Grenze durch alle Beschäftigungen zusammen überschritten, werden die beitragspflichtigen Entgelte anteilig reduziert. Die Krankenkasse koordiniert dies über die Monatsmeldung und teilt das Ergebnis den beteiligten Arbeitgebern mit.
Die Meldepflicht des Beschäftigten
Jeder Arbeitnehmer ist gesetzlich verpflichtet, alle Beschäftigungsverhältnisse gegenüber jedem Arbeitgeber schriftlich anzugeben. Unterbleibt dies, haftet der Arbeitgeber dennoch für falsch berechnete Beiträge, auch ohne eigenes Verschulden. In der Praxis empfiehlt sich daher eine schriftliche Erklärung bei Eintritt, die jährlich aktualisiert wird.
Minijob neben Hauptbeschäftigung
Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt ein einzelner Minijob beitragsfrei. Jeder weitere Minijob wird zur Hauptbeschäftigung addiert und sozialversicherungspflichtig. Mehrere Minijobs ohne Hauptbeschäftigung werden zusammengerechnet. Überschreitet deren Summe die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro (ab 01.01.2026), tritt Versicherungspflicht ein.
Auch Entgeltfortzahlung, Lohnsteuer-Jahresausgleich und Mutterschaftsgeld-Zuschuss laufen je Beschäftigungsverhältnis eigenständig: Die Sechs-Wochen-Frist der Entgeltfortzahlung gilt getrennt je Arbeitgeber, der Jahresausgleich darf ausschließlich vom Hauptarbeitgeber durchgeführt werden, und beim Mutterschaftsgeld-Zuschuss sind alle Arbeitgeber anteilig in der Pflicht.
Fragen & Antworten
Wer haftet, wenn ein Beschäftigter Nebenjobs verschweigt?
Der Arbeitgeber haftet für falsch berechnete Beiträge, auch wenn ihn kein eigenes Verschulden trifft.
Wie wirken sich mehrere Minijobs ohne Hauptbeschäftigung aus?
Sie werden zusammengerechnet. Überschreitet die Summe 603 Euro monatlich, tritt Versicherungspflicht ein.
Gilt die Beitragsbemessungsgrenze pro Beschäftigung oder insgesamt?
Insgesamt. Alle sozialversicherungspflichtigen Entgelte aus parallelen Beschäftigungen werden zusammengerechnet.
Wer darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen?
Ausschließlich der Hauptarbeitgeber.
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