Jahreswechsel 2027 – die Krankenversicherungspflicht genau prüfen!
Zum kommenden Jahreswechsel geraten mehr Gehälter knapp oberhalb der bisherigen Versicherungspflichtgrenze in den Prüfbereich als sonst.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) steigt 2027 neben der regulären Erhöhung zusätzlich einmalig um 3.600 Euro. In der Folge geraten mehr Gehälter knapp oberhalb der bisherigen Grenze in den Prüfbereich als sonst. Diese Fälle sollten rechtzeitig genau angesehen werden.
Zwei wichtige Grenzen
Die Versicherungspflichtgrenze oder Jahresarbeitsentgeltgrenze entscheidet, ob ein Mitarbeiter in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist oder sich privat versichern darf.
Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt dagegen, bis zu welcher Gehaltshöhe Krankenversicherungsbeiträge berechnet werden.
2027 steigen beide Grenzen über die übliche Anpassung an die Lohnentwicklung hinaus zusätzlich um 300 Euro im Monat, also 3.600 Euro im Jahr. Diese Sonderanhebung ist bereits gesetzlich beschlossen. Darüber hinaus liegen die genauen Werte erst der Entwurfsfassung vor, die noch Bundesregierung und Bundesrat passieren muss.
Die Bestandsschutzregel
Die neue Bestandsschutzregel gilt nicht automatisch für jeden privat versicherten Mitarbeiter. Entscheidend ist der Stichtag 31. Dezember 2026: Der Mitarbeiter muss an diesem Tag wegen seines Gehalts versicherungsfrei und privat krankenvollversichert gewesen sein. Nur dann bleibt die Sonderanhebung von 3.600 Euro für ihn bei der Beurteilung außen vor.
Welches Gehalt zählt?
Maßgeblich ist das Gehalt, das im kommenden Jahr regelmäßig zu erwarten ist, nicht einfach der Betrag auf der letzten Lohnsteuerbescheinigung. Zum Festgehalt gehören etwa ein vertraglich zugesagtes Weihnachtsgeld oder andere verlässlich jährlich gezahlte Sonderzahlungen. Unregelmäßige Zahlungen, mit denen nicht sicher gerechnet werden kann, bleiben grundsätzlich außen vor. Auch eine Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung kann das maßgebliche Gehalt verringern.
Wann sich der Versicherungsstatus ändert
Sinkt das regelmäßige Gehalt eines privat versicherten Mitarbeiters zum Jahreswechsel unter die für ihn geltende Grenze, wird er grundsätzlich versicherungspflichtig. Umgekehrt führt eine Gehaltserhöhung nicht sofort in die private Krankenversicherung. Die Versicherungspflicht endet in der Regel erst mit Ablauf des Kalenderjahres, und nur dann, wenn das Gehalt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt.
Nicht jede festgestellte Versicherungspflicht führt tatsächlich zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. Mitarbeiter ab 55 Jahren können unter weiteren Voraussetzungen versicherungsfrei bleiben. Auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist in bestimmten Fällen möglich. Beides muss im Einzelfall geprüft werden.
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