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Bauhauptgewerbe - die Winterbeschäftigungsumlage 2026

Bauhauptgewerbe - die Winterbeschäftigungsumlage 2026

Christoph Ludwigs
(veröffentlicht am 29. April 2026)

Zum 1. Januar 2026 wurde die Winterbeschäftigungsumlage im Bauhauptgewerbe für das gesamte Kalenderjahr 2026 halbiert. Für Baubetriebe bedeutet das eine spürbare Entlastung, aber auch ein Risiko. Wer die Umlagesätze in der Baulohnabrechnung nicht angepasst hat, zahlt seit Januar zu viel. Und wer die Befristung übersieht, wird ab dem 1. Januar 2027 von der Rückkehr zu den alten Sätzen überrascht.

Die Winterbeschäftigungsumlage

Die Winterbeschäftigungsumlage ist eine branchenspezifische Abgabe ausschließlich für gewerbliche Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe. Sie finanziert die ergänzenden Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG). Dazu zählen insbesondere Wintergeldleistungen sowie die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen.

Die Umlage ist kein Bestandteil des regulären Sozialkassenbeitrags der SOKA-BAU. Sie wird von der SOKA-BAU im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit eingezogen, fließt jedoch auf ein separates Konto bei der Landesbank Hessen-Thüringen.

Die Umlage gilt ganzjährig, nicht nur im Winter. Sie wird monatlich auf Basis des Bruttolohns berechnet und besteht aus einem Arbeitgeber- und einem Arbeitnehmeranteil.

Umlagesätze 2026

Bis zum 31. Dezember 2025 lag die Gesamtumlage bei 2,0 Prozent des Bruttolohns. Diese setzte sich aus 1,2 Prozent Arbeitgeberanteil und 0,8 Prozent Arbeitnehmeranteil zusammen.

Für das gesamte Jahr 2026 gilt eine befristete Absenkung auf 1,0 Prozent. Der Arbeitgeberanteil beträgt 0,6 Prozent, der Arbeitnehmeranteil 0,4 Prozent.

Wichtig ist die Befristung: Nach aktueller Rechtslage endet die Absenkung zum 31. Dezember 2026. Ab dem 1. Januar 2027 gelten wieder die bisherigen Sätze von insgesamt 2,0 Prozent (1,2 Prozent Arbeitgeber / 0,8 Prozent Arbeitnehmer).

Saison-KUG und Schlechtwetterzeit

Die Winterbeschäftigungsumlage steht in direktem Zusammenhang mit dem Saison-Kurzarbeitergeld. Die sogenannte Schlechtwetterzeit läuft grundsätzlich vom 1. Dezember bis zum 31. März des Folgejahres. Für das Gerüstbauerhandwerk beginnt sie teilweise bereits am 1. November.

Anspruch auf Saison-KUG haben Betriebe des Baugewerbes, etwa aus dem Bauhauptgewerbe, Dachdeckerhandwerk, Gerüstbau oder Garten- und Landschaftsbau, sofern sie überwiegend Bauleistungen erbringen.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitsausfall witterungsbedingt oder wirtschaftlich bedingt, erheblich, vorübergehend und unvermeidbar ist.

Die Umlage finanziert das Zuschuss-Wintergeld zur Nutzung von Arbeitszeitkonten, das Mehraufwands-Wintergeld für zusätzliche Belastungen der Beschäftigten sowie die Erstattung der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge während des Arbeitsausfalls. Auf diese Weise sollen Fachkräfte auch in der Winterzeit im Betrieb gehalten werden.

Wie LOHN24 konkret unterstützt

LOHN24 stellt sicher, dass branchenspezifische Besonderheiten wie die Winterbeschäftigungsumlage korrekt in der Lohnabrechnung abgebildet werden.

Gerade im Bauhauptgewerbe mit komplexen Regelungen rund um Saison-KUG, Wintergeld und Umlagen zeigt sich der Vorteil standardisierter Payroll-Prozesse. Änderungen wie die temporäre Absenkung 2026 werden selbstverständlich berücksichtigt, inklusive korrekter Beitragsaufteilung und sauberer Meldelogik.

Im Ergebnis bedeutet das weniger Abstimmungsaufwand, mehr Sicherheit und eine Lohnabrechnung, die auch bei Sonderregelungen zuverlässig funktioniert.

Vergessen Sie nicht: Wir lieben (auch) Baulohn – und wir können ihn!

FAQ: Winterbeschäftigungsumlage 2026

Wie hoch ist die Winterbeschäftigungsumlage 2026? Im Jahr 2026 beträgt sie 1,0 Prozent des Bruttolohns (0,6 Prozent Arbeitgeber / 0,4 Prozent Arbeitnehmer).

Warum wurde die Umlage gesenkt? Die Absenkung ist gesetzlich befristet und dient der Entlastung der Baubranche.

Was gilt ab 2027? Ab dem 1. Januar 2027 gelten wieder 2,0 Prozent (1,2 Prozent Arbeitgeber / 0,8 Prozent Arbeitnehmer).

Was passiert bei falscher Überweisung? Wer Umlage und Sozialkassenbeitrag nicht trennt, riskiert Verzugszinsen.

Ist die Umlage nur im Winter relevant? Nein. Sie wird ganzjährig erhoben.

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