LOHN24
Glossar · Buchstabe A

Arbeitslosenversicherung

Pflichtversicherung als Teil der Sozialversicherung, finanziert durch paritätische Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Die Arbeitslosenversicherung ist einer der fünf Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland. Sie sichert sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gegen die finanziellen Folgen von Arbeitslosigkeit ab und finanziert unter anderem das Arbeitslosengeld I, Maßnahmen zur Eingliederung sowie Kurzarbeitergeld.

Der Beitragssatz wird vom Gesetzgeber festgelegt und gilt bundesweit einheitlich. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Beiträge je zur Hälfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Trägerin der Versicherung ist die Bundesagentur für Arbeit, die Beiträge werden über die Krankenkassen als Einzugsstellen abgeführt.

In der Lohnabrechnung wird der Beitrag automatisch aus dem Bruttogehalt berechnet und in der monatlichen Beitragsnachweisung an die Krankenkassen gemeldet. Bestimmte Personengruppen wie Minijobber, Beamte oder Selbstständige sind grundsätzlich versicherungsfrei.

Verwandte Begriffe

Die Datenübergabe erfolgt komplett digital über das PMC – per Eingabemaske, Excel-Upload oder über eine bestehende Schnittstelle Ihres Zeiterfassungssystems. Papier oder unverschlüsselte E-Mails sind nicht nötig.

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