Beitragsbemessungsgrenze
Obergrenze des Bruttogehalts, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden – darüber liegende Einkommen bleiben beitragsfrei.
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) legt fest, bis zu welchem Bruttoeinkommen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung berechnet werden. Verdient ein Arbeitnehmer mehr als die BBG, fallen für den darüber liegenden Teil keine Beiträge an. Die Grenzen werden jährlich an die Lohnentwicklung angepasst und unterscheiden sich je nach Versicherungszweig sowie zwischen den alten und neuen Bundesländern (außer in Kranken- und Pflegeversicherung).
Für Kranken- und Pflegeversicherung gilt eine eigene, niedrigere Beitragsbemessungsgrenze. Wird diese überschritten und gleichzeitig die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) überstiegen, kann der Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung wechseln.
In der Lohnabrechnung werden die anwendbaren Grenzen automatisch monatlich geprüft. Insbesondere bei Sonderzahlungen oder schwankenden Bezügen ist die korrekte Anwendung wichtig, um Beitragsfehler zu vermeiden.