Abfindung
Einmalzahlung an Arbeitnehmer als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes – steuerpflichtig, aber meist beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung, die ein Arbeitgeber leistet, wenn ein Arbeitsverhältnis endet und der Mitarbeiter den Arbeitsplatz verliert. Sie wird häufig im Rahmen eines Aufhebungsvertrages oder nach einer arbeitsgerichtlichen Einigung vereinbart und soll den Wegfall des laufenden Einkommens abmildern.
Steuerlich gilt die Abfindung als außerordentlicher Arbeitslohn. Über die sogenannte Fünftelregelung kann der progressive Einkommensteuertarif abgemildert werden, wenn die Abfindung in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließt. Bei der Lohnabrechnung muss der Arbeitgeber die Voraussetzungen prüfen und die Steuer entsprechend berechnen.
In der Sozialversicherung sind echte Abfindungen, die ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, in der Regel beitragsfrei. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn die Zahlung de facto noch laufenden Lohn oder eine vorgezogene Vergütung darstellt – dann kann sie der Beitragspflicht unterliegen.