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Wann bleibt Trinkgeld steuerfrei?

Wann bleibt Trinkgeld steuerfrei?

Kevin Hellwig
(veröffentlicht am 17. Februar 2026)

Das Trinkgeld ist in Branchen der Gastronomie oder dem Friseurhandwerk fester Bestandteil des Einkommens und zudem eine Anerkennung zufriedener Kunden. Für Arbeitgeber stellt sich jedoch die Frage richtigen lohnsteuerlichen Behandlung, denn Trinkgeld ist nicht in jedem Falle steuerfrei. Bei falscher Beurteilung drohen Nachzahlungen im Rahmen der nächsten Betriebsprüfung.

Wann ist Trinkgeld steuerfrei?

Trinkgeld bleibt steuerfrei, wenn die drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 

  1. Es wird freiwillig vom Kunden gezahlt, zusätzlich zum vereinbarten Preis.
  2. Es handelt sich um eine persönliche Zuwendung an den Mitarbeiter, der die Leistung erbracht hat.
  3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf das Trinkgeld.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Ein klassisches Beispiel verdeutlicht die Sachlage: Wenn ein Gast einer Kellnerin fünf Euro direkt in die Hand gibt, bleibt dieser Betrag steuerfrei. Wird hingegen eine Servicepauschale von zehn Prozent automatisch auf die Rechnung gesetzt, handelt es sich um steuerpflichtigen Lohn, selbst wenn der Betrag später an das Servicepersonal verteilt wird.

Bedienungszuschlag ist kein Trinkgeld

Bedienungszuschläge oder Servicegebühren sind keine freiwilligen Leistungen des Kunden. Sie werden vom Betrieb festgelegt und sind Bestandteil des Rechnungsbetrags. Damit gehört dieser Betrag zunächst zum Unternehmensumsatz. Wird er an Mitarbeiter weitergegeben, entsteht daraus ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Es ist also dringend anzuraten, etwaige Servicepauschalen grundsätzlich von freiwilligen und persönlichen Trinkgeldern zu trennen.

„Bar oder mit Karte?“

Auch Trinkgelder werden zunehmend mit EC- oder Kreditkarte gezahlt. Daraus entsteht eine zusätzliche Anforderung, denn es muss eindeutig nachvollziehbar und belegbar sein, welcher Mitarbeiter welchen Betrag an Trinkgeldern erhalten hat. Fließt das Geld zunächst auf das Geschäftskonto und wird später an die Mitarbeiter verteilt, ist eine transparente Dokumentation zwingend erforderlich. Digitale Kassensysteme oder spezialisierte Trinkgeld-Tools können an dieser Stelle unterstützen.

Poollösungen für Trinkgelder

In vielen Betrieben wird Trinkgeld gesammelt und später verteilt. Solche Poollösungen sind zulässig, wenn das Geld wirtschaftlich den Mitarbeitern gehört und der Arbeitgeber lediglich die Verwaltung übernimmt. Dazu muss die Verteilung allerdings transparent geregelt sein. Jeder beteiligte Mitarbeiter muss Anspruch auf seinen Anteil haben, der Arbeitgeber darf nicht einseitig über die Verteilung verfügen.

Achtung: Sollte der direkte Bezug zwischen Kundenleistung und Mitarbeiter fehlen oder der Betrieb allein über die Verwendung entscheiden, entfällt die Steuerfreiheit.

Schnittstelle zur Lohnabrechnung

Auch wenn Trinkgeld grundsätzlich nicht über die klassische Lohnabrechnung läuft, entstehen in der Praxis Schnittstellen. Bei Kartenzahlungen, Poolmodellen oder gemischten Vergütungsbestandteilen muss klar abgegrenzt werden, was steuerfrei bleibt und was als Arbeitslohn zu erfassen ist.

Gerade für Steuerberater und KMUs ist hier eine saubere Prozessgestaltung entscheidend. Fehler entstehen meistens durch fehlende Dokumentation oder unklare interne Vereinbarungen.

Klare Regeln sind Pflicht

Das Trinkgeld kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben: Freiwilligkeit, persönlicher Bezug und fehlender Rechtsanspruch sind die zentralen Kriterien. Die Trinkgeldpraxis sollte schriftlich geregelt und komplett dokumentiert sein. Außerdem müssen Trinkgelder und steuerpflichtige Servicezuschläge sauber getrennt werden. Auf diese Weise wird Rechtssicherheit für Mitarbeiter und Betrieb geschaffen.

LOHN24 unterstützt Steuerberater und KMUs bei der rechtssicheren Abbildung besonderer Vergütungsbestandteile in der Lohnabrechnung digital. Ob Abgrenzung steuerfreier Trinkgelder, Behandlung von Servicepauschalen oder Dokumentationsanforderungen bei Kartenzahlung: mit strukturierten Prozessen im Payroll-Outsourcing Steuerberater bleibt auch dieser Sonderfall prüfungssicher.

FAQ: Trinkgeld und Steuerfreiheit

  1. Ist Trinkgeld immer steuerfrei? Nein. Nur freiwillige, persönliche Zuwendungen ohne Rechtsanspruch sind steuerfrei.
  2. Sind Servicepauschalen steuerfrei? Nein. Bedienungszuschläge oder fest vereinbarte Servicegebühren sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn sie an Mitarbeiter ausgezahlt werden 
  3. Was gilt bei Kartenzahlung? Die Steuerfreiheit bleibt möglich, wenn eine eindeutige Zuordnung zum jeweiligen Mitarbeiter dokumentiert ist.
  4. Sind Trinkgeld-Pools erlaubt? Ja, sofern das Geld wirtschaftlich den Mitarbeitern gehört und der Arbeitgeber nur verwaltet.
  5. Muss Trinkgeld in der Lohnabrechnung erfasst werden? Steuerfreie Trinkgelder grundsätzlich nicht. Steuerpflichtige Servicebestandteile hingegen schon.

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